Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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eingehend  in  Bezug  auf  ihre  Brauchbarkeit  für  die  Praxis  zu  prüfen,  und  die  Resultate
der  Prüfung  zur  Orientirung  der  Landwirthe  zu  veröffentlichen,
2)  über  Erfindungen  und  Verbesserungen  an  die  Erfinder,  Fabrikanten  oder  Händler

Gutachten  abzugeben.
S.  99.

Die  Geschäfte  der  Prüfungsanstalt  besorgt  eine  Kommission,  welche  aus  dem  Direktor,
den  beiden  Professoren  der  Landwirthschaft  an  der  Akademie,  dem  Gutswirthschaftsinspektor
  und  dem  Fabrikmeister  in  Hohenheim,  ferner  aus  einem  Techniker,  und  zwei
praktischen  Landwirthen  des  Landes  besteht.  In  besonderen  Fällen  können  auch  noch
weitere  Professoren  der  Akademie  beigezogen  werden.

§.  100.
Die  Feststellung  des  Prüfungsverfahrens  ist  der  Kommission  überlassen.
Bei  allen  Prüfungen  werden  folgende  Punkte  berücksichtigt:
1)  Die  quantitative  Leistungsfähigkeit  der  Maschinen  im  Verhältniß  zu  der  aufgewendeten
  Zeit  und  Kraft,
2)  die  Qualität  der  Arbeit,
3)  die  Betriebskosten,
4)  die  technische  Ansführung  der  Maschinen,
5)  die  muthmaßliche  Dauerhaftigkeit.

§.  101.

Die  Prüfungen  find  so  anzuordnen,  daß  während  derselben  die  Maschinen  in  der
Regel  auch  im  praktischen  Betrieb  der  Gutswirthschaft  Verwendung  finden,  so  daß  erst
nach  längerer  Arbeit  ein  Urtheil  auf  Grund  der  beiderlei  Ergebnisse  über  die  Maschinen
abgegeben  wird.

Bei  Prüfungen  für  Gutachten  kann  auch  in  kürzerer  Zeit  eine  Beurtheilung

stattfinden.
S.  102.
Die  Ergebnisse  der  in  §.  98  Ziff.  1  bezeichneten  Prüfungen  werden  im  Württembergischen
  Wochenblatt  für  Landwirthschaft  in  der  Form  eines  ausführlich  motivirten
Urtheils  veröffentlicht,  die  Gutachten  über  Erfindungen  dagegen  nur  dem  Einsender  der

Maschine  zugestellt.