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eingehend in Bezug auf ihre Brauchbarkeit für die Praxis zu prüfen, und die Resultate
der Prüfung zur Orientirung der Landwirthe zu veröffentlichen,
2) über Erfindungen und Verbesserungen an die Erfinder, Fabrikanten oder Händler
Gutachten abzugeben.
S. 99.
Die Geschäfte der Prüfungsanstalt besorgt eine Kommission, welche aus dem Direktor,
den beiden Professoren der Landwirthschaft an der Akademie, dem Gutswirthschaftsinspektor
und dem Fabrikmeister in Hohenheim, ferner aus einem Techniker, und zwei
praktischen Landwirthen des Landes besteht. In besonderen Fällen können auch noch
weitere Professoren der Akademie beigezogen werden.
§. 100.
Die Feststellung des Prüfungsverfahrens ist der Kommission überlassen.
Bei allen Prüfungen werden folgende Punkte berücksichtigt:
1) Die quantitative Leistungsfähigkeit der Maschinen im Verhältniß zu der aufgewendeten
Zeit und Kraft,
2) die Qualität der Arbeit,
3) die Betriebskosten,
4) die technische Ansführung der Maschinen,
5) die muthmaßliche Dauerhaftigkeit.
§. 101.
Die Prüfungen find so anzuordnen, daß während derselben die Maschinen in der
Regel auch im praktischen Betrieb der Gutswirthschaft Verwendung finden, so daß erst
nach längerer Arbeit ein Urtheil auf Grund der beiderlei Ergebnisse über die Maschinen
abgegeben wird.
Bei Prüfungen für Gutachten kann auch in kürzerer Zeit eine Beurtheilung
stattfinden.
S. 102.
Die Ergebnisse der in §. 98 Ziff. 1 bezeichneten Prüfungen werden im Württembergischen
Wochenblatt für Landwirthschaft in der Form eines ausführlich motivirten
Urtheils veröffentlicht, die Gutachten über Erfindungen dagegen nur dem Einsender der
Maschine zugestellt.