Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Tustanz  von  Amlsgerichten  oder  von  beauftragten  Mitgliedern  des  Landgerichls  verhandelt
und  entschieden  werden,  ist  das  Landgericht  einzige  Berufungsiustang.

t  die  Verfügung,  Entscheidung  oder  Unterlassung  eines  in  erster  Instanz  thätig
denefaie  beaustragken  Landgerichtsmitglieds  Gegenstand  der  Verufung  oder  Beschwerde,
so  4  selte  an  der  zweitinstanzlichen  Verhandlung,  Abstimmung  und  Entscheidung
nicht  T

*  steht  das  Landgericht  als  nächste  dienstliche  Aufsichtsbehörde  und  Beschwerdeinstanz
  über  den  im  Vorstehenden  gedachten  grstinstanglien  Behörden  und  beauftragten
Richtenn.  ebenso  auch  über  den  Notaren  des

Die  Geschäfte  der  Justizverwalkung,  ecche  Pent  dem  Kreisgerichte  bezüglich  einzelnen
Beamten  desselben  obliegen,  gehen  in  entsprechender  Weise  auf  das  Landgericht  resp.  dessen
Beamte  über.

Der  Präsident  des  Landgerichts  hat  in  dieser  Bcziehung  dieselben  Befugnisse  und
Obliegenheiten,  welche  dem  Director  des  Kreisgerichts  beigelegt  sind.  Insbesondere  finden
die  Beslimmungen  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  1875,  insoweit  sie  sich  auf  das  Kreisgericht
  und  auf  das  Depositenwesen  desselben  beziehen,  entsprechende  Anwendung  auf  das
tandgerict.  *  dessen  Depositenwesen.

Auf  das  Landgericht  werden  auch  die  nach  dem  Geseh  vom  16.  December  1876
und  in  1n5  Verordnung  vom  23.  Jannar  1877  dem  Kreisgerichte  in  Bezug  auf  die
Grund=  und  Hpothetnbücher  und  das  Hypothekenwesen  zugewiesenen  Rechte  und  Obliegenbeiten
  übertrage

4e  Lanbellegierun  ist  besugt,  das  Landgericht  auch  mit  andern  Geschäften  der
Jenibulertnddet  z.  B.  mit  denjenigen  Funktionen  zu  betrauen,  zu  deren  Uebertragung
auf  das  Kreisgericht  Unsere  Landesregierung  durch  §.  4  und  6  al.  2  der  Landesherrichen
  Verordunng  vom  4.  November  1875  ermächtigt  worden  ist.

e  Erlassung  etwa  erforderlicher  Unofühmungevorschriken“  in  den  gedachten  Becziehungen
  refollt  durch  Regierungsverordnung.

S.  7.
Wir  und  Unsere  Regierungsnachfolger,  sowie  sämmtliche  Mitglieder  Unseres  Fürstlichen
  Hanses  werden  bei  dem  Landgerichte  Recht  nehmen.
Dasselbe  ist  die  zunächst  zuständige  Gerichtsbehörde  für  Mitglieder  auswärtiger
Nehentenfawmilien,  sofern  sie  im  Fürstenthume  Recht  zu  nehmen
den  Reichsgesegen  geordneten  besonderen  Gerichtoftendr,  mit  Einschluß  des
dinglichen,  finden  in  Ricchtsangelegenheiten  Unserer  Sellsl,  Unserer  Regierungsnachfolger
und  der  Mitglieder  Unseres  Fürstlichen  Hauses,  wie  derjenigen  anderer  Deutscher  Regentenbausen
  olern  sie  im  Hüslethume  Recht  zu  nehmen  haben,  nicht  stat
Uns  Selbst,  Unsere  Regierungsnachfolger  oder  ein  Pa  0,  Unseres  Fürstlichen
  seo  oder  anderer  Deutscher  landesherrlicher  Häuser  betreffenden,  innerhalb  des
Fürstenthums  anhängig  zu  machenden  Rechtsangelegenbeiten,  welche  nach  reichsgesehlicher
Beslimmung  an  sich  der  sachlichen  Zuständigkeit  eines  Amsgerichts  unterfallen  würden,
Frfolgt.  die  erstinslanzliche  Behandlung  und  Enkscheidung  durch  ein  Mitglied  ded  Landgerichts.
Dieses  Milglied  und  für  Fälle  der  Verhinderung  desselben  ein  regelnahiger  Vertreter