Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schornsteine  —  Schriftwerke

13).  Das  Wildschongesetz  vom  14.  Juli  1904  ist
in  die  Jagdordnung  vom  15.  Juli  1907  (s.  d.)
als  §§  1,  39—50,  76—80,  83  übernommen  und
somit  für  deren  Geltungsbereich  außer  Kraft  gesetzt;
  es  gilt  noch  in  der  Provinz  Hannover  und
Helgoland.  Die  Ausführungsanweisung  1904  ist
in  die  Ausführungsanweisung  zur  Jagdordnung
vom  15.  Juli  1907  als  deren  Ziff.  2,  27—30,
32—34,  45  übernommen,  ebenso  die  beiden  Ausf-Best.
  über  den  Vertrieb  von  Wild  aus  Kühlhäusern
  als  Ziff.  31.  Für  Hohenzollern
gelten  für  die  S.  d.  W.  die  §§  15—17  der  Jagdordnung
  vom  10.  März  1902  (GS.  33),  welche
dem  Inhalt  des  früheren  Schongesetzes  vom
26.  Febr.  1870  nachgebildet  sind.

Schornsteine.  Über  die  bauliche  Anlage  und
Einrichtung  der  S.  (Rauchrohre)  und  Feuerungsanlagen
  enthalten  die  einzelnen  Bauordnungen
  eingehende  Vorschriften.  Die  S.  usw.
sind  jedenfalls  so  einzurichten,  daß  sie  ordnungsmäßig
  gereinigt,  nachgesehen  und  ausgebessert
werden  können.  Auch  müssen  die  S.  (Rauchrohre)
  so  weit  über  das  Dach  geführt  werden,
wie  es  die  Feuersicherheit  und  ihre  Standfestigkeit
  erheischt,  und  sollen  so  angelegt  werden,
daß  die  Nachbarn  und  das  Publikum  nicht  belästigt
  werden.  Bei  der  Abmessung  der  notwendigen
  lichten  Weite  nicht  besteigbarer  S.
soll  nach  dem  Erl.  vom  11.  Okt.  1909  (MBl.  222)
auf  das  landesübliche  Maß  der  Steine  Rücksicht
genommen  werden.  Im  Interesse  der  Feuersicherheit
  hat  der  Mdö.  angeordnet,  daß  beie
der  Rohbauabnahme  und  bei  der  Gebrauchsabnahme,
  zum  mindesten  aber  bei  letzterer,  eine
Bescheinigung  des  Bezirksschornsteinfegermeisters
über  die  zweckmäßige  Anlage  der  S.  und  Rauchrohranlagen
  vorgelegt  wird.  Die  Beibringung
einer  solchen  Bescheinigung  dem  Bauherrn  polizeilich
  aufzugeben  bzw.  von  der  Beibringung
die  Erteilung  der  Abnahme  abhängig  zu  machen,
hat  das  OG.  in  Entsch.  vom  5.  März  1909
(VIII  A  308)  für  unzulässig  erklärt,  weil  die
Prüfung  des  Baues  der  Polizei  selbst  obliegt.
Dagegen  kann  die  Vornahme  dieser  Prüfung
durch  Vorlegung  der  Beibringung  ersetzt  werden.
Die  Polizei  ist  nicht  befugt,  bei  S.  Einrichtungen
zu  fordern,  durch  welche  jede  Belästigung  der
Nachbarschaft  durch  Rauch  abgestellt  wird  (s.
5*  906  B  .),  wohl  aber  darf  sie  Einrichtungen
verlangen,  durch  welche  eine  Gefährdung  der
menschlichen  Gesundheit  und  der  Nachbarschaft
ausgeschlossen  wird  (OVG.  51,  383).  Gegenüber
  einer  aus  dem  Nebeneinanderstehen  einer
Schornsteinanlage  und  später  angelegter  Fenster
hervorgehenden  Feuersgefahr  sind  polizeiliche
Maßnahmen  statthaft.  Sie  können  auch  auf  die
Zumauerung  der  Fenster  gerichtet  werden,  selbst
wenn  die  Anlegung  der  Fenster  nach  Ausweis
des  Bauscheines  ausdrücklich  baupolizeilich  genehmigt
  war  (O##  G.  4,  372).  S.  snd  Teile
der  genehmigungspflichtigen  Dampfkesselanlagen
(s.  Dampfkessel;  Anw.,  betr.  die  Genehmigung
  der  Dampfkessel,  vom  16.  Dez.
1909  —  HMBl.  555  —  §W  9  III).  Wegen  Berechnung
  der  Standfestigkeit  der  S.  s.  Erl.  vom
20.  April  und  27.  Mai  1902  (HMhl.  S.  227,

.

Schornsteinfeger  s.  Bezirksschornsteinfeger.



v.  Bitter,  Handwörterbuch  der  preußischen  Verwaltung.  2.  Aufl.  II.

 

 

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Schreibgebühr  ist  die  Gebühr,  welche  zur  Abgeltung
  der  baren  Auslagen  an  Schreiblöhnen,
Schreibmaterialien  u.  dgl.  dient.  S.  werden
bei  den  Gerichten  gemäß  8§§  79  u.  80
des  GK.  vom  18.  Juni  1878  (RGBl.  141)  und
§§  108  u.  109  des  PrGKG.  vom  25.  Juni  1895
(GS.  203)  erhoben.  Bei  den  Verwaltungsbehörden
  werden  S.  gemäß  §  14
der  Sporteltaxordnung  vom  25.  April  1825  (GS.
129)  nicht  erhoben  (s.  auch  Erl.  vom  20.  Febr.
1890  —  Mhl.  40).  Bei  den  Verwaltungsgerichten
  findet,  abgesehen  vom  förmlichen  Disziplinarverfahren
  (St  MBeschl.  vom  9.  Okt.  1896
—  Ml.  1897,  2)  und  denjenigen  Fällen,  in
welchen  die  Partei  ihren  Schriftstücken  Duplikate
nicht  beigefügt  hat  (§  66  des  LVG.  vom  30.  Juli
1883  —  GS.  195),  die  Erhebung  von  S.  nicht
statt.  S.  auch  Sporteltaxordnung.

Schreibmaterialienvergütung  s.  Dienstaufwand.


Schreibweise  s.  Rechtschreibung.

Schreibwerk  (Berminderung  des)  fs.  Geschäftsgang.


Schriften  s.  Druckschriften  und  Druckschriften
  verbreitung;  Schriftwerke;
Schund-=  und  Schmutzliteratur;  Unzüchtige
  Schriften.

Schriftgießereien  s.  Druckereien.

Schriftverkehr  .  Behördenkorrespondenz
  und  Geschäftsgang.

Schriftwerke.  I.  S.,  welche  den  Schutz  des
Urheberrechts  genießen,  sind  solche  selbständige
Erzeugnisse  geistiger  Tätigkeit,  welche  durch  das
Mittel  der  Sprache  in  individuelle  Form  gebracht
und  durch  das  Mittel  von  Schriftzeichen  nach  außen
hin  mitteilbar  gemacht  sind  oder,  wie  z.  B.  akademische
  Vorlesungen,  noch  nicht  niedergeschriebene
Gedichte  usw.,  mitteilbar  gemacht  werden  können.
Vorträge  oder  Reden,  welche  dem  Zwecke  der
Erbauung,  Belehrung  oder  Unterhaltung  dienen,
werden,  ohne  daß  hierfür  ein  innerer  Grund
bestände,  im  Gesetze  als  des  Schutzes  teilhaftig
besonders  hervorgehoben.  Auch  Bühnenwerke,
Pantomimen  und  choreographische  Werke,  welche
eine  dramatische  Handlung  zur  Darstellung  bringen,
  werden  als  S.  auch  dann  geschützt,  wenn  der
Bühnenvorgang  auf  andere  Weise  als  schriftlich
festgelegt  ist  (Art.  1  Ziff.  1  des  G.  vom  22.  Mai
1910).  Der  schriftstellerische  Wert  eines  S.  sowie
sein  Zweck  sind  ebensowenig  von  Bedeutung  wie
der  Umstand,  daß  dasselbe  nicht  vollendet  worden
war.  Dagegen  ist  Bedingung  des  Schutzes,  daß
das  S.  eine  eigentümliche,  neue  Gedankenschöpfung
  ist.  Wetterberichte,  Tarife,  Theaterzettel
  sind  daher  keine  S.  im  Sinne  des  Urheberrechts,
  wohl  aber  können  dies  Kompilationen,
Kataloge,  Briefe  usw.  sein,  sofern  sie  eine  besondere

  Gedankenarbeit  enthalten.  Auch  Übersetzungen
  und  Bearbeitungen  sind  als  S.  geschützt

  (LituG.  §  2).  S.  hierzu  Urheberrecht
  V.  Dramatisch-musikalische  Werke  sind
einesteils  S.,  anderenteils  Werke  der  Tonkunst;
jeder  Teil  unterliegt  den  bezüglichen  Vorschriften
  (LituG  8  1  in  Verb.  mit  §  13;  vgl.  auch
Begründung  des  G.  in  RTSDrucks.  1901  Nr.  97).

II.  Das  Recht  des  Urhebers  eines  S.  besteht
in  der  ausschließlichen  Befugnis  zur
Vervielfältigung  in  jeder  Form  durch  Druck,
Lithographie  usw.  und  gewerbsmäßigen  Ver-32