thumbs : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

Justizreform.  Kirchen-  und  Schulwesen.  7

militärfrei,  zu  den  Offizierstellen  gepreßt  wurde,  der  militärpflichtige  Bürger
und  Bauer,  sie  alle  fühlten  sich  durch  die  persönlichen  Dienstleistungen  wieder
als  Glieder  eines  Staates.  Durch  diese  allgemeine  Wehrpflicht,  verbunden
mit  einem  ausgedehnten  Beurlaubungssystem,  wurde  es  ermöglicht,  daß
wenigstens  zwei  Drittel  des  Heeres  aus  Inländern  bestanden.

Während  so  in  der  inneren  Verwaltung  die  glänzendsten  Resultate  erzielt,
  das  Ideal  des  absoluten  Beamtenstaates  durch  das  Vorbild  des  Königs
und  die  strengste  Kontrolle  der  Beamten  nahezu  erreicht  wurde,  mißlangen
auf  dem  Gebiete  der  Justiz  alle  Reformversuche.  Zwei  Umstände  wirkten
hierzu  vor  allem  mit.  Bei  der  obersten  Gerichtsbarkeit  der  Reichsgerichte
über  die  meisten  preußischen  Provinzen  war  es  nicht  möglich,  durch  Begründung
eines  obersten  Gerichtshofs  der  Justiz  eine  ähnliche  Zentralisation  zu  gewähren
wie  der  Verwaltung.  Auf  dem  Gebiete  der  Justiz  blieben  daher  die  zahlreichen,
  meist  ständischen  Einflüssen  unterworfenen  und  untereinander  nicht  zusammenhängenden
  obersten  Gerichtshöfe,  sowie  die  zum  Teil  mit  ständischen
Beisitzern  besetzten  Provinzialgerichte  ziemlich  unabhängig  vom  königlichen
Einfluß.  Ferner  wirkte  bei  der  Justizreform  die  Mangelhaftigkeit  des  bestehenden
  formellen  und  materiellen  Rechts  lähmend  ein.  Auch  die  Beseitigung
dieses  geltenden  gemeinen  Rechts  war  bei  der  obersten  Gerichtsbarkeit  der
Reichsgerichte  nicht  möglich,  da  diese  bei  ihrer  Rechtsprechung  jede  dahin
gehende  Anordnung  unberücksichtigt  gelassen  hätten.  So  mußte  sich  denn  der
König  begnügen,  um  die  Verschleppung  der  Prozesse  zu  verhüten,  die  Grenzen
zwischen  Justiz  und  Verwaltung  genau  zu  bestimmen,  den  Gerichten  die  möglichste
  Beschleunigung  bei  der  Rechtsprechung  anzubefehlen  und  allenfalls  einige
geharnischte  Verordungen  gegen  die  Advokaten  zu  erlassen.

Auf  dem  Gebiete  der  Kirchenhoheit  blieben  ebenfalls  die  früheren  Rechtsverhältnisse
  bestehen.  Nur  wurde  für  die  deutsch-reformierte  Kirche  mit  Ausnahme
  derjenigen  von  Kleve-Mark  eine  oberste  Kirchenbehörde  geschaffen,  wie
schon  unter  Friedrich  III./I.  für  die  französische  Kirche,  so  daß  jetzt  nur  noch
die  lutherischen  Landeskirchen  der  einzelnen  Provinzen  territorial  geschieden
und  ohne  inneren  Zusammenhang  waren.

Dagegen  erfreute  sich  das  Schulwesen  der  rastlosen  Fürsorge  des  Königs.
Überall  wurden  neue  Schulen  gegründet  und  für  ausreichende  Dotierung  der
Lehrer  gesorgt.  Auch  wurde  den  Eltern  bei  Strafe  jetzt  zuerst  anbefohlen,  ihre
Kinder  zur  Schule  zu  schicken.  So  verdanken  die  beiden  Grundfesten  des
preußischen  Staates,  die  allgemeine  Wehrpflicht  und  die  allgemeine  Schulpflicht,
  ihre  Begründung  Friedrich  Wilhelm  I.