Justizreform. Kirchen- und Schulwesen. 7
militärfrei, zu den Offizierstellen gepreßt wurde, der militärpflichtige Bürger
und Bauer, sie alle fühlten sich durch die persönlichen Dienstleistungen wieder
als Glieder eines Staates. Durch diese allgemeine Wehrpflicht, verbunden
mit einem ausgedehnten Beurlaubungssystem, wurde es ermöglicht, daß
wenigstens zwei Drittel des Heeres aus Inländern bestanden.
Während so in der inneren Verwaltung die glänzendsten Resultate erzielt,
das Ideal des absoluten Beamtenstaates durch das Vorbild des Königs
und die strengste Kontrolle der Beamten nahezu erreicht wurde, mißlangen
auf dem Gebiete der Justiz alle Reformversuche. Zwei Umstände wirkten
hierzu vor allem mit. Bei der obersten Gerichtsbarkeit der Reichsgerichte
über die meisten preußischen Provinzen war es nicht möglich, durch Begründung
eines obersten Gerichtshofs der Justiz eine ähnliche Zentralisation zu gewähren
wie der Verwaltung. Auf dem Gebiete der Justiz blieben daher die zahlreichen,
meist ständischen Einflüssen unterworfenen und untereinander nicht zusammenhängenden
obersten Gerichtshöfe, sowie die zum Teil mit ständischen
Beisitzern besetzten Provinzialgerichte ziemlich unabhängig vom königlichen
Einfluß. Ferner wirkte bei der Justizreform die Mangelhaftigkeit des bestehenden
formellen und materiellen Rechts lähmend ein. Auch die Beseitigung
dieses geltenden gemeinen Rechts war bei der obersten Gerichtsbarkeit der
Reichsgerichte nicht möglich, da diese bei ihrer Rechtsprechung jede dahin
gehende Anordnung unberücksichtigt gelassen hätten. So mußte sich denn der
König begnügen, um die Verschleppung der Prozesse zu verhüten, die Grenzen
zwischen Justiz und Verwaltung genau zu bestimmen, den Gerichten die möglichste
Beschleunigung bei der Rechtsprechung anzubefehlen und allenfalls einige
geharnischte Verordungen gegen die Advokaten zu erlassen.
Auf dem Gebiete der Kirchenhoheit blieben ebenfalls die früheren Rechtsverhältnisse
bestehen. Nur wurde für die deutsch-reformierte Kirche mit Ausnahme
derjenigen von Kleve-Mark eine oberste Kirchenbehörde geschaffen, wie
schon unter Friedrich III./I. für die französische Kirche, so daß jetzt nur noch
die lutherischen Landeskirchen der einzelnen Provinzen territorial geschieden
und ohne inneren Zusammenhang waren.
Dagegen erfreute sich das Schulwesen der rastlosen Fürsorge des Königs.
Überall wurden neue Schulen gegründet und für ausreichende Dotierung der
Lehrer gesorgt. Auch wurde den Eltern bei Strafe jetzt zuerst anbefohlen, ihre
Kinder zur Schule zu schicken. So verdanken die beiden Grundfesten des
preußischen Staates, die allgemeine Wehrpflicht und die allgemeine Schulpflicht,
ihre Begründung Friedrich Wilhelm I.