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examinirten und verpflichteten Justizbeamten besetzt werden. Neben
diesen Patrimonial- und Stadtgerichten sollen noch andere Unter—
gerichte bestellt werden: bis dies geschieht, handhabt das Ober—
gericht zu Marienwerder auch die Gerichtsbarkeit der niederen Instanzen,
durch Bestellung von Gerichtscommissionen. Für Real—
klagen wird das sorum rei sitae ohne Unterschied der persönlichen
Qualität des Eigentümers oder Besitzers, für Personalklagen
dagegen das forum privilegiatum des Beklagten als competent
erklärt. Zu diesen mit eigenem Gerichtsstand privilegirten
Personenklassen gehören vorerst alle Militärpersonen, die nur bei den
Militärgerichten belangt werden können, sodann die königlichen Beamten
und Bediensteten, die Adligen und die Geistlichen. Für
die Handhabung der Criminal-Gerichtsbarkeit wird das Oberhofgericht
als die allein zuständige Gerichtsbehörde erklärt; lediglich
die Instruction des Prozeßes und der Entwurf des Erkenntnißes
kann durch die Untergerichte — aber auch nur unter Zuziehung
zweier geschworener Beisitzer — behandelt werden; die Urteilsfällung
erfolgt ausschließlich durch das Criminal-Collegium des
Oberhofgerichtes. Die deutsche Sprache wird als die Geschäftssprache
der Gerichte erklärt. „Allen Unsern getreuen Unterthanen
stehet zwar der Weg selbst zu Unserm Thron offen; und Wir
werden nach unserer landesväterlichen allgemeinen Sorgfalt für
die Wohlfahrt eines jeden keinen, der mit Recht sich beschweret,
ungehöret und hilflos lassen. Es muß aber diese Wohlthat nicht
durch ungegründete Beschwerden, noch weniger durch Vorbeygehung
des einem jeden offen stehenden Weges, seine Beschwerden zuförderst
bey dem unmittelbaren Vorgesetzten anzubringen, gemißbrauchet
werden.“ Der Instanzenzug geht von den Untergerichten
an das Oberhofgericht und von diesem in dazu qualifizirten Sachen
an das Obertribunal in Berlin. „Wir selbst oder unser Etats-Ministerium
geben keine Entscheidungen, so die Kraft einer richterlichen
Tendenz haben“. In Criminalsachen sollen stets nur zwei
Instanzen zulässig sein.
Zwei Punkte des Notifikationspatentes verdienen noch eine
besondere Erwähnung. In Polen wohnte neben einer zügellosen
Freiheit eine barbarische Knechtschaft; aber in dem Lande, welches
nun preußisch geworden war, sollte der Adel empörende Gewalttätigkeiten
nicht mehr ausüben dürfen. Daher erfuhren die Pa-