Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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sicherungsgesetzes  entspricht  und  daß  in  diesem  Fall,  sofern  sich  der  Kassenbezirk  über  den
Bezirk  der  höheren  Verwaltungsbehörde  hinaus  erstreckt,  der  Bezirk  der  Kasse  bezeichnet
werde.

Die  in  der  Regierungs-Bekanntmachung  vom  6.  December  1884  enthaltene  Fristbestimmung
  wird  dahin  abgeändert,  daß  die  Einsendung  sobald  als  möglich  nach  erfolgter
Prüfung,  spätestens  aber  bis  zum  1.  Mai  jeden  Jahres  zu  erfolgen  hat.

Greiz,  am  28.  Januar  1887.

Fürstlich  Reuß-  Plauische  gLandesregierung.

Sa#ee  W  1
Richter.

 

Anbhang:
Anteitung

Ausfüllung  der  Formulare,  kurcen,  die  Statistik  der  Krankenversicherung
r  Arbeiter.
Auher  den  auf  den  Jormularen  selbst  gebruchen  Erläuterungen  stnd  die  folgenden
bei  der  Ausstellung  der  Nachweisungen  zu  beachten

Zu  Formular  I.
Seite  1.

Als  statutenmäßige  Dauer  der  Krankenunterstützung  ist  nicht  nur
diejenige  anzugeben,  während  welcher  volle  Unterslützung  gewährt  wird,  sondern  auch
diejenige,  während  welcher  dieselbe  eine  geringere  ist.  Diese  Zeitabschnitte  sind  zu  trennen.
Hiernach  würde  beispielsweise  der  Eintrag  zu  lauten  haben:  „13  Wochen  volle  Unterstützung,
  von  da  ab  während  13  Wochen  die  Hälfte“  u.  s.  w

Als  Prozentverhältniß  der  Beiträge  zum  Lohn  am  Schluß  des
Jahres  ist  dasjenige  anzugeben,  in  welchem  der  Gesammtbeitrag  —  des  Arbeiters  und
Arbeitgebers  zusammen  —  zum  Lohn  steht.  Für  Fingeschriebene  und  auf  landesrechtlicher
Vorschrift  beruhende  (freie)  Hülfskassen  fällt  diese  Angabe  fort.

Erläuterungen  Ziffer  2.  Die  Art  der  Kasse  ist  slets  genau  anzugeben,
bei  den  freien  Hülfskassen  auch,  ob  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  7.  April  1876

Eingeschrieben“  oder  auf  landesrechtlicher  Vorschrift  beruhend.