Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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sprechende  Entschliessung  der  erwerbenden  Staatsgewalt  nicht
erfolgt.  Rechtssätze  können  allerdings  auch  aus  schlüssigen  Handlungen
  des  (Gesetzgebers  gefolgert  werden.  Allein  wie  bei  den
konkludenten  Akten  der  Einzelnen  ein  rechtsgeschäftlicher  Wille
wirklich  vorhanden  ist,  so  muss  man  auch  hier  fordern,  dass  der
Gesetzgeber  den  Willen  und  das  Bewusstsein  davon  hat,  einen
Rechtssatz  zu  schaffen.  Das  trifft  aber  in  unserem  Falle  ganz
sicher  nicht  zu,  vielmehr  geht  die  Staatsgewalt  von  der  auch  sonst
ganz  allgemein  verbreiteten  Ansicht  aus,  dass  die  frühere  Rechtsordnung
  ohne  Weiteres  in  Geltung  bleibe.  Dagegen  erklärt  sich
diese  Erscheinung  aus  der  Auffassung  des  objektiven  Rechts  als
einer  in  einem  bestimmten  Gebiete  zur  thatsächlichen  Herrschaft
gelangten  Ordnung  ganz  ungezwungen.

u.
Dass  ein  Gesetz  —  und  auch  die  Verfassung  ist  ja  ein
solches  —  Bedingungen  für  den  Erlass  der  Gesetze  aufstellen

kann  und  auch  thatsächlich  oft  genug  aufstellt,  lehrt  die  Erfahrung.
  Ebenso  ist  es  aber  auch  häufig  vorgekommen,  dass
diese  Bedingungen  auf  dem  Wege  der  Gewohnheit  festgesetzt
wurden.  Fasst  man  nun  die  Grundsätze  über  die  Bildung  des
Gewohnheitsrechts  als  einen  Rechtssatz  höherer  Ordnung  gegenüber
  den  einzelnen  Gewohnheiten  auf,  so  liegt  es  nahe  anzunehmen,
dass  auch  er  durch  Gewohnheitsrecht  oder  Gesetz  geschaffen  werden
könne.  Dies  ist  nun  freilich  bestritten,  namentlich  hat  WENDT  (in
den  Jahrbüchern  für  Dogmatik  Bd.  XXILS.  299ff.,  insbesondere
S.  326)  sich  dahin  ausgesprochen,  dass  es  überhaupt  keine  positiven.
Rechtssätze  darüber  gebe,  woher  das  Gewohnheitsrecht  die  Macht
seiner  Geltung  entlehne,  was  auch  für  die  sogenannten  Erfordernisse
im  Einzelnen  gelte,  und  EisELE  (im  Archiv  für  civilistische  Praxis
Bd.  LXIX  S.  275#.)  hat  behauptet,  dass  ein  Ausspruch  des  Gesetzgebers
  über  das  Verhältniss  der  beiden  Rechtsquellen  zu  einander
  gar  kein  Rechtssatz  sei,  weil  sich  dieses  Verhältniss  aus-