Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1868.  70

1  Centigramm.
5  Milligramm.
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Fedes  zuzulassende  Gewichtsstück  muß  mit  einer  regelmähig  verlaufenden  Obersläche,
  an  welcher  eine  absichtlich  angebrachte  Verletzung  leicht  erkennbar  ist,  versehen
sein,  den  nachfolgenden  Vorschriften  in  Bezug  auf  Bezeichuung,  Form.  Material  und
sonstige  Beschaffenheit  entsprechen  und  übrigens  so  hergestellt  sein,  daß  der  Stempel  der
Eichungsbehörde  leicht  angebracht  und  nebst  der  Bezeichnung  in  der  normalen  Stellung
des  Gewichtsstückes  leicht  erkannt  werden  kann.

§.  23.
Bezeichnung.
Jedes  Gewichtsstück  muß  deutlich  und  untrennbar  die  Bezeichnung  seiner  Schwere
enthalten.
Bei  den  die  regelmäßigen  Abstufungen  des  Decimalgewichtssystems  darstellenden
Stücken  sind  hierzu  als  Einheiten  zulässig
das  Kilogramm  von  50  K.  bis  0,001  K.
das  Gramm  von  500  G.  bis  0,01  6.,

das  Deeigramm  1  für  die  1,  2  und  5  fachen  der  so  benannten

das  Centigramm  ..
das  Milligramm  Genichssück

das  Dekagramm  für  Gewichtsstücke  von  200  C.  bis  5  G.

Die  Ramen  der  fünf  ersten  Einheiten  können  abgekürzt  durch  die  Anfangsbuchstaben
K.,  C.,  D.,  C.,  Hl.  bezeichnet  werden;  bei  dem  Dekagramm  ist  dies,  da  der  Buchstabe
1  bereits  für  das  Decigramm  oben  bestimmt  und  bei  den  Medicinalgewichten  bercits
eingeführt  ist,  unzulässig.  Zur  Bezeichnung  der  Bruchtheile  sind  nur  Decimalbrüche
anzuwenden.  —  "

Die  aus  der  decimalen  Abstufung  der  Kilogramm-Reihe  heraustretenden  Stücke
von  50  Pfund  und  #  Pfund  sind  nur  mit  der  Bezeichnung  50  Pl.  oder  &  und  3  Pf.
oder  zu  versehen.

Bei  allen  Stücken  der  Kilogramm-Reihe  von  50  K.  bis  0,5  K.  wird  auch  die
alleinige  Bezeichnung  nach  ihrem  Werthe  in  Pfunden  zugelassen.