Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Ortspolizeibehörde  kann  im  einzelnen  Falle
die  Angabe  der  Namen  aller  Beteiligten  anordnen.
  Zweifelhaft  ist  es,  ob  die  Vorschriften
des  §  15  a  auf  alle  o.  V.,  z.  B.  auch  Apotheken,
Anwendung  finden  oder  nur  für  solche  Gewerbebetriebe
  gelten,  die  unter  die  Gew.
fallen  (#s.  Gewerbe).  Die  Befugnis  der
Ortspolizeibehörde,  den  unberechtigten  Gebrauch
  eines  Hofprädikats  zu  verbieten,
stehen  der  Eintragung  dieses  Hofprädikats  als
Teil  der  Firma  im  Handelsregister  und  der
*15  a  nicht  entgegen  (O###G.  43,  305;  52,  364;
O#  G.  27.  April  1891  —  Pr  BBl.  13,  54).  Der
Gebrauch  von  fremdsprachigen  Namen  ist  nicht
verboten  (KEJ.  22  C29).  Personen,  deren
Vornamen  auf  Grund  der  V.  des  Oberpräsidenten
des  Großherzogtums  Posen,  betr.  die  Führung  der
Kirchenbücher,  vom  21.  Febr.  1820  in  lateinischer
Übersetzung  in  das  Kirchenbuch  eingetragen

Offene  Verkaufsstellen  (ossener  Laden)

Eine  Wiedereröffnung  des  Ladens  für  später
erscheinende  Kunden  ist  unzulässig.  Dabei  macht
es  keinen  Unterschied,  ob  es  sich  um  einen  größeren
Kreis  oder  nur  um  einen  Kunden  handelt  und
ob  dieser  bestellt  ist  oder  nicht;  K  G.  vom  25.  Nov.
1907  (Gewlrch.  7,  512).  Darüber,  ob  eine  Verkaufsstelle
  als  geschlossen  anzusehen  ist,  kann  nur
im  Einzelfall  entschieden  werden.  Es  muß  nur
sicher  sein,  daß  tatsächlich  Ladenschluß  gewollt
und  bewirkt  ist;  K  G.  vom  22.  Mai  1902  (Gewürch.
1,  119).  Auf  besondere  Bedürfnisse  des  Geschäftsinhabers
  kann  die  Ausnahme  wegen  Notsfällen
nicht  begründet  werden,  ebensowenig  auf  Not- 



fälle,  die  regelmäßig  eintreten,  die  also  vorausgesehen
  werden  konnten;  KG.  vom  26.  März
1903  (Gewürch.  2,  705).

Ladenschluß

 

1  (GewO.  &§  139  f).

2.  Vereinbarter
Auf  Antrag  von  mindestens
zwei  Drittel  der  beteiligten  Geschäftsinhaber,

worden  sind,  sind  nicht  verpflichtet,  die  der  wirk=  d.  h.  aller,  welche  Waren  der  betreffenden  Art

lichen  Namensgebung  nicht  entsprechende  lateinische
  Form  des  Vornamens  zu  gebrauchen  (OVG.
47,  337).

III.  Ladenschluß  an  Sonntagen
(GewO.  §  41  a).  Soweit  nach  den  Bestimmungen
über  die  Sonntagsruhe  (s.  d.  im  Handelsgewerbe)
  Gehilfen,  Lehrlinge  und  Arbeiter
im  Handelsgewerbe  nicht  beschäftigt  werden  dürfen,
  darf  in  v.  V.,  auch  in  denjenigen  der  Konsumund
  anderen  Vereine  (s.  d.),  ein  Gewerbebetrieb
an  diesen  Tagen  nicht  stattfinden.  Unter  Gewerbebetrieb
  in  diesem  Sinne  ist  nur  der  unmittelbare
  Verkehr  mit  Kunden  zu  verstehen.
Die  Erledigung  von  Korrespondenzen  ist  dem
Inhaber  des  Gewerbebetriebs  gestattet  (Sten  B.
z.  Nov.  z.  GewO.  vom  1.  Juni  1891  S.  1182  ff.,
2750;  Roö  St.  38,  148).  Weitergehende  Beschränkungen
  sind  durch  die  Regelung  der  äußeren  Heilighaltung
  der  Sonn=  und  Festtage  (s.  Sonntagsheiligung)
  vorgeschrieben  (Ausf  Anw.
3  GewO.  vom  1.  Mai  1901  —  HMl.  123  —
Ziff.  127  ff.).

führen,  auch  wenn  sie  neben  diesen  Waren  noch
andere  Waren  führen  (Sten  B.  z.  Nov.  z.
GewO.  vom  30.  Juni  1900  S.  3149),  kann  für
eine  Gemeinde  oder  mehrere  örtlich  unmittelbar
  zusammenhängende  Gemeinden  durch  Anordnung
  der  Regierungspräsidenten  (im  LPB.
Berlin  durch  den  Polizeipräsidenten)  nach  Anhörung
  der  Gemeindebehörden  für  alle  oder
einzelne  Geschäftszweige  angeordnet  werden,
daß  die  o.  V.  während  bestimmter  Zeiträume
oder  während  des  ganzen  Jahres  auch  in  der
Zeit  zwischen  8  und  9  Uhr  abends  und  zwischen
5  und  7  Uhr  morgens  für  den  geschäftlichen
Verkehr  geschlossen  sein  müssen.  Auf  Antrag
von  mindestens  einem  Drittel  der  beteiligten
Geschäftsinhaber  hat  der  Regierungspräsident
(im  L  P.  Berlin  der  Polizeipräsident)  die  be- 



teiligten  Geschäftsinhaber  durch  ortsübliche  Belanntmachung
  oder  besondere  Mitteilung  zu

einer  Außerung  für  oder  gegen  die  Siaführunn

des  Ladenschlusses  aufzufordern.  Erklären  si

zwei  Drittel  der  Abstimmenden  für  die  Ein-IV.

  Ladenschluß  an  Werktagen.  führung,  so  kann  der  Regierungspräsident  (im

1.  Gesetzlicher  Ladenschluß  (GewO.  LP.  Berlin  der  Polizeipräsident)  die  ent-§
  139e).  Von  9  Uhr  abends  bis  5  Uhr  morgens  sprechende  Anordnung  tressen.  Das  Abstimmüssen
  o.  V.  für  den  geschäftlichen  Verkehr  ge=  mungsverfahren  ist  durch  den  BMR.  geregelt
schlossen  sein.  Die  beim  Ladenschluß  im  Laden  (R#Bek.  vom  25.  Jan.  1902  —  RBl.  38).
anwesenden  Kunden  dürfen  noch  bedient  wer=  In  der  Anordnung  ist  zum  Ausdrucke  zu  bringen,
den.  UÜber  9  Uhr  abends  dürfen  Verkaufsstellen  daß  die  Anhörung  der  Gemeindebehörden  stattfür
  den  geschäftlichen  Verkehr  geöffnet  sein  für  gefunden  hat  (Erl.  vom  14.  Nov.  1904  —  HMBl.
unvorhergesehene  Notfälle,  an  höchstens  40  von478).
der  Ortspolizeibehörde  zu  bestimmenden  Tagen,  3.  Gemeinsame  Bestimmungen
jedoch  bis  spätens  10  Uhr  abends,  und  nach  (GewpO.  8§8  139e  Abs.  4,  139f  Abs.  4).  Während
näherer  Bestimmung  des  Regierungspräsidenten  der  Zeit,  wo  die  Verkaufsstellen  geschlossen  sein
in  Städten,  welche  nach  der  jeweiligen  letzten  müssen,  ist  auch  der  Verkauf  von  Waren  der
Volkszählung  weniger  als  2000  Einw.  haben,  von  den  Verkaufsstellen  geführten  Art  im  ambusowie
  in  ländlichen  Gemeinden,  sofern  in  den=  lanten  Gewerbebetrieb  (s.  d.)  und  im  Gewerbeselben
  der  Geschäftsverkehr  sich  vornehmlich  auf  betrieb  im  Umherziehen  (s.  d.)  verboten.  Die
einzelne  Tage  der  Woche  oder  auf  einzelne  Ortspolizeibehörden  sind  ermächtigt,  das  Feil-Stunden
  des  Tags  beschränkt.  bieten  von  Back=  und  Konditorwaren,  Wurst
Unter  den  Begriff  „geschäftlicher  Verkehr“  fällt  und  anderen  Lebensmitteln,  Blumen,  Streichauch
  die  Aushändigung  der  gekauften  Waren  hölzern,  Ansichtspostkarten,  Zeitungen  und  andean
  die  Kunden,  die  infolge  Erfüllung  eines  Kauf-#rem  Lesestoff,  sowie  von  geringwertigen  Gegeschäfts
  erfolgt;  KG.  vom  24.  Okt.  1907  (Gew=  brauchsgegenständen,  insoweit  es  bisher  schon
Arch.  7,  512).  während  dieser  Zeit  üblich  war,  sowie  das  Feil-Eine
  Verkaufsstätte  ist  nicht  geschlossen,  wenn  bieten  von  Lebensmitteln,  Blumen,  geringvon
  ihr  aus,  sei  es  auf  der  Straße,  sei  es  auf  dem  wertigen  Gebrauchsgegenständen,  Erinnerungs-Hausflur,
  die  Ubergabe  der  verkauften  Ware  er=  zeichen  und  ähnlichen  Gegenständen  bei  öffentfolgt;
  K  G.  vom  21.  Okt.  1907  (Gewlrch.  7,  512).  lichen  Festen,  Truppenzusammenziehungen  oder