Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Feuerwerkerei.

II.  Die  Berufsfeuer  wehren  bestehen  aus
zum  Feuerlöschdienst  ausgebildeten  und  ihn
als  Lebensberuf  ausübenden,  von  den  Gemeinden
  in  der  Regel  als  Beamte  angestellten
  Personen.  Sie  haben  militärische  Einrichtungen,
  sind  uniformiert  und  werden  in  besonderen
  Gebäuden  (Feuerwachen)  zum  Dienst
versammelt,  um  von  dort  mit  den  Lösch—
geräten  bei  Eingang  einer  Feuermeldung  sofort
  zur  Brandstelle  eilen  zu  können.  Die
älteste  Berufsfeuerwehr  hat  in  Rom  zur
Kaiserzeit  bestanden.  In  Deutschland  sind  Berufsfeuerwehren
  erst  seit  Mitte  des  19.  Jahrh.
von  den  großen  Städten  eingeführt.  Vorbildlich
  ist  hierbei  namentlich  die  im  Jahre  1850
gegründete  Berliner  F.  gewesen.  Die  Mannschaften
  der  Berufsfeuerwehr  sind  entweder
Spritzenmänner,  die  nur  die  Spritzen  als  Hilfskräfte
  zu  bedienen  haben,  oder  Feuermänner,
denen  der  ganze  sonstige  Dienst  obliegt.  Sie
stehen  unter  dem  Befehle  von  Branddirektoren,
Brandinspektoren,  Brandmeistern  und  Oberfeuermännern
  und  sind  auf  den  Feuerwachen
in  Löschzüge  eingeteilt.  —  Die  Stelle  der  Berufsfeuerwehr
  vertreten  in  manchen  kleineren
Städten  besoldete  F.,  die  aus  Handwerkern
oder  Arbeitern  bestehen,  den  Berufsfeuerwehren
ähnlich  organisiert  sind,  aber  nur  zu  gewissen
Zeiten  gegen  Stundenlohn  den  Feuerwehrdienst
  versehen.

III.  Die  Pflichtfeuerwehren  sind  durch
Ortsstatute  oder  Polizeiverordnungen  aus
den  zum  Feuerlöschdienst  verpflichteten  Gemeindeangehörigen
  gebildet  (l.I  a.  a.  O.).  Ihre
Mitglieder  sind  zur  unentgeltlichen  Dienstleistung
  verpflichtet.  Die  Einrichtung  der  Pflichtfeuerwehr
  ist  verschieden,  se  nachdem  neben  ihr
am  Orte  eine  freiwillige  F.  besteht  oder  nicht
und  je  nach  dem  Maße,  in  welchem  diese  leistungsfähig
  ist.  Dort,  wo  eine  hinreichend
leistungsfähige  freiwillige  F.  vorhanden  ist,
die  den  eine  technische  Ausbildung  erfordernden
Feuerwehrdienst  (Führung  der  Schläuche,  Steigerdienst
  usw.)  wahrnimmt,  soll  der  daneben
bestehenden  Pflichtfeuerwehr  der  übrige,  keine
oder  nur  geringe  Ausbildung  erfordernde  Dienst
(Pumpen,  Wasserholen,  Absperrung  der  Straße
1.  dgl.)  zugewiesen  werden.  Dagegen  muß  in

rten,  wo  eine  freiwillige  F.  fehlt  oder  den
bezeichneten  Aufgaben  nicht  genügt,  die  Pflichtfeuerwehr
  auch  den  erwähnten  technischen  Dienst
leisten.  Sie  wird  dann  je  nach  den  verschiedenen
  Tätigkeiten  in  Abteilungen  gegliedert
und  durch  Ubungen  für  ihren  Dienst  vorbereitet
(Erl.  vom  28.  Dez.  1898  —  Al.  1899,  6  UI.
IV.  Die  freiwilligen  F.  sind  örtliche  Vereine,
die  sich  zum  Zwecke  der  Leistung  von  Feuerlöschhilfe
  (in  der  Regel  mittels  eigener  Löschgeräte)

ebildet  haben,  und  meistens  zu  größeren

erbänden  zusammengetreten  sind.  Ihre  Entwichlung
  soll  von  den  Staats=  und  den  Gemeindebehörden
  möglichst  gefördert  und  unterstützt
  werden.  Die  Eingliederung  der  freiwilligen
  F.  in  den  Organismus  der  Pflichtfeuerwehr
erfolgt  in  der  Weise,  daß  durch  die  Zugehörigheit
  zur  freiwilligen  F.  die  Verpflichtung  zum
Feuerlöschdienst  für  jeden  Gemeindeangehörigen
als  erfüllt  angesehen  wird  und  daß  Vorschriften
ber  die  Stellung  der  freiwilligen  F.  als  Organ

 

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der  Feuerpolizei  erlassen  werden.  Vorbedinung
  hierfür  ist,  daß  die  freiwillige  F.  ihren
atzungen  nach  bei  Feuersgefahr  dem  Verwalter
  der  Feuerpolizei  zur  Verfügung  steht,
daß  sie  mindestens  den  Anforderungen  genügt,
die  an  eine  ordnungsmäßig  gebildete  Pflichtfeuerwehr
  zu  stellen  sind,  daß  ihr  Führer
amtlich  bestätigt  wird  und  daß  sie  die  allgemein
  vorgeschriebenen  Chargenabzeichen  und
Benennungen  der  Führer  annimmt.  Im  übrien
  bleiben  die  freiwilligen  F.  hinsichtlich  ihrer
fTrganisation  und  ihres  Dienstbetriebes  selbständig.
  Sie  zerfallen  in  der  Regel  in  drei
Abteilungen:  Steiger,  Spritzenmannschaften
und  Ordnungsmannschaften.  Die  in  größeren
Privatbetrieben  eingerichteten  Fabrik-,  Hüttenoder
  Werkfeuerwehren  werden  den  freiwilligen
F.  gleichgestellt  (Erl.  vom  28.  Dez.  1899  I)).

V.  Die  Oberleitung  des  gesamten  Feuerwesens
  eines  Ortes  steht  dem  Verwalter  der
Ortspolizei  zu.  Für  die  besondere  Leitung
jeder  Pflichtfeuerwehr  soll  ein  Führer  bestellt
werden,  doch  kann  mit  diesem  Amte  dort,  wo
eine  freiwillige  F.  besteht,  deren  Führer  betraut
  werden.  Diesem  liegt  dann  als  Organ
der  Ortspolizei  die  gesamte  Leitung  des  Feuerwehrwesens,
  der  Ubungen  der  Pflichtfeuerwehr
und  die  Befehlsführung  bei  Bränden  ob.  Er
sowohl  wie  andere  Unterbefehlshaber  können
auf  dem  im  §  4  des  Polizeiverwaltungsgesetzes
vom  11.  März  1850  (für  die  neuen  Provinzen
im  §  4  der  B.  vom  20.  Sept.  1867)  bezeichneten
Wege  zu  Polizeibeamten  bestellt  werden.  Für
den  Dienstbetrieb  sollen  von  den  Behörden
Musterordnungen  aufgestellt  werden.  Die
Pflichtfeuerwehren  und  die  von  den  Behörden
anerkannten  freiwilligen  F.  gelten  bei  Ausübung
  ihres  Dienstes  als  Organe  der  Polizeibehörden
  und  stehen  daher  unter  dem  Schutze
des  §  113  Ste#B.  (Erl.  vom  30.  Mai  1884  —
Ml.  161  —  und  O#.,  406).  In  auswärtigen
Orten  wird  von  der  freiwilligen  F.  Löschhilfe
nur  dann  geleistet,  wenn  dies  für  einen  bestimmten
  Umkreis  des  Orts  vorgeschrieben  ist,
oder  wenn  der  Polizeiverwalter  es  für  angebracht
  und  durchführbar  hält.  Bei  Ausübung
der  Löschhilfe  haben  die  auswärtigen  F.  den
Anordnungen  der  für  die  Brandstelle  zuständigen
  Polizeibehörde  Folge  zu  leisten.  Zur
Kontrolle  der  F.  bestehen  in  einigen  Provinzen
Zentralstellen,  die  von  den  Provinzialverbänden
  eingerichtet  sind  (Erl.  vom  28.  Dez.  1898
III  u.  W

VI.  Zur  Anlegung  einer  Uniform  mit  ähnlichen
  Abzeichen  wie  bei  den  Uniformen  der
Staatsbeamten  (Epauletts,  Portepees,  Hüte,
Agraffen,  Kordons,  Stickereien)  bedürfen  die
Feuerwehrbegmten  der  Genehmigung  des

önigs  (KabO.  vom  26.  Febr.  1835  und  Erl.
vom  7.  März  1835  —  v.  Kamptz  19,  242  —  sowie
Erl.  vom  28.  Juli  1897  —  M.Bl.  149).  Wegen
der  sonstigen  Abzeichen  für  Feuerwehren  fs.
Abzeichen.

Feuerwerkerei.  Anlagen  zur  F.  sind  nach
GewO.  8§  16  genehmigungspflichtige  Anlagen.
Zuständig  für  die  Erteilung  der  Genehmigung
ist  der  BezA.  (ZG.  8§  110).  Die  militärfiskalischen
  Munitionswerkstätten  sind  keine  Anlagen
  zur  F.  und  daher  nicht  genehmigungs-