Feuerwerkerei.
II. Die Berufsfeuer wehren bestehen aus
zum Feuerlöschdienst ausgebildeten und ihn
als Lebensberuf ausübenden, von den Gemeinden
in der Regel als Beamte angestellten
Personen. Sie haben militärische Einrichtungen,
sind uniformiert und werden in besonderen
Gebäuden (Feuerwachen) zum Dienst
versammelt, um von dort mit den Lösch—
geräten bei Eingang einer Feuermeldung sofort
zur Brandstelle eilen zu können. Die
älteste Berufsfeuerwehr hat in Rom zur
Kaiserzeit bestanden. In Deutschland sind Berufsfeuerwehren
erst seit Mitte des 19. Jahrh.
von den großen Städten eingeführt. Vorbildlich
ist hierbei namentlich die im Jahre 1850
gegründete Berliner F. gewesen. Die Mannschaften
der Berufsfeuerwehr sind entweder
Spritzenmänner, die nur die Spritzen als Hilfskräfte
zu bedienen haben, oder Feuermänner,
denen der ganze sonstige Dienst obliegt. Sie
stehen unter dem Befehle von Branddirektoren,
Brandinspektoren, Brandmeistern und Oberfeuermännern
und sind auf den Feuerwachen
in Löschzüge eingeteilt. — Die Stelle der Berufsfeuerwehr
vertreten in manchen kleineren
Städten besoldete F., die aus Handwerkern
oder Arbeitern bestehen, den Berufsfeuerwehren
ähnlich organisiert sind, aber nur zu gewissen
Zeiten gegen Stundenlohn den Feuerwehrdienst
versehen.
III. Die Pflichtfeuerwehren sind durch
Ortsstatute oder Polizeiverordnungen aus
den zum Feuerlöschdienst verpflichteten Gemeindeangehörigen
gebildet (l.I a. a. O.). Ihre
Mitglieder sind zur unentgeltlichen Dienstleistung
verpflichtet. Die Einrichtung der Pflichtfeuerwehr
ist verschieden, se nachdem neben ihr
am Orte eine freiwillige F. besteht oder nicht
und je nach dem Maße, in welchem diese leistungsfähig
ist. Dort, wo eine hinreichend
leistungsfähige freiwillige F. vorhanden ist,
die den eine technische Ausbildung erfordernden
Feuerwehrdienst (Führung der Schläuche, Steigerdienst
usw.) wahrnimmt, soll der daneben
bestehenden Pflichtfeuerwehr der übrige, keine
oder nur geringe Ausbildung erfordernde Dienst
(Pumpen, Wasserholen, Absperrung der Straße
1. dgl.) zugewiesen werden. Dagegen muß in
rten, wo eine freiwillige F. fehlt oder den
bezeichneten Aufgaben nicht genügt, die Pflichtfeuerwehr
auch den erwähnten technischen Dienst
leisten. Sie wird dann je nach den verschiedenen
Tätigkeiten in Abteilungen gegliedert
und durch Ubungen für ihren Dienst vorbereitet
(Erl. vom 28. Dez. 1898 — Al. 1899, 6 UI.
IV. Die freiwilligen F. sind örtliche Vereine,
die sich zum Zwecke der Leistung von Feuerlöschhilfe
(in der Regel mittels eigener Löschgeräte)
ebildet haben, und meistens zu größeren
erbänden zusammengetreten sind. Ihre Entwichlung
soll von den Staats= und den Gemeindebehörden
möglichst gefördert und unterstützt
werden. Die Eingliederung der freiwilligen
F. in den Organismus der Pflichtfeuerwehr
erfolgt in der Weise, daß durch die Zugehörigheit
zur freiwilligen F. die Verpflichtung zum
Feuerlöschdienst für jeden Gemeindeangehörigen
als erfüllt angesehen wird und daß Vorschriften
ber die Stellung der freiwilligen F. als Organ
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der Feuerpolizei erlassen werden. Vorbedinung
hierfür ist, daß die freiwillige F. ihren
atzungen nach bei Feuersgefahr dem Verwalter
der Feuerpolizei zur Verfügung steht,
daß sie mindestens den Anforderungen genügt,
die an eine ordnungsmäßig gebildete Pflichtfeuerwehr
zu stellen sind, daß ihr Führer
amtlich bestätigt wird und daß sie die allgemein
vorgeschriebenen Chargenabzeichen und
Benennungen der Führer annimmt. Im übrien
bleiben die freiwilligen F. hinsichtlich ihrer
fTrganisation und ihres Dienstbetriebes selbständig.
Sie zerfallen in der Regel in drei
Abteilungen: Steiger, Spritzenmannschaften
und Ordnungsmannschaften. Die in größeren
Privatbetrieben eingerichteten Fabrik-, Hüttenoder
Werkfeuerwehren werden den freiwilligen
F. gleichgestellt (Erl. vom 28. Dez. 1899 I)).
V. Die Oberleitung des gesamten Feuerwesens
eines Ortes steht dem Verwalter der
Ortspolizei zu. Für die besondere Leitung
jeder Pflichtfeuerwehr soll ein Führer bestellt
werden, doch kann mit diesem Amte dort, wo
eine freiwillige F. besteht, deren Führer betraut
werden. Diesem liegt dann als Organ
der Ortspolizei die gesamte Leitung des Feuerwehrwesens,
der Ubungen der Pflichtfeuerwehr
und die Befehlsführung bei Bränden ob. Er
sowohl wie andere Unterbefehlshaber können
auf dem im § 4 des Polizeiverwaltungsgesetzes
vom 11. März 1850 (für die neuen Provinzen
im § 4 der B. vom 20. Sept. 1867) bezeichneten
Wege zu Polizeibeamten bestellt werden. Für
den Dienstbetrieb sollen von den Behörden
Musterordnungen aufgestellt werden. Die
Pflichtfeuerwehren und die von den Behörden
anerkannten freiwilligen F. gelten bei Ausübung
ihres Dienstes als Organe der Polizeibehörden
und stehen daher unter dem Schutze
des § 113 Ste#B. (Erl. vom 30. Mai 1884 —
Ml. 161 — und O#., 406). In auswärtigen
Orten wird von der freiwilligen F. Löschhilfe
nur dann geleistet, wenn dies für einen bestimmten
Umkreis des Orts vorgeschrieben ist,
oder wenn der Polizeiverwalter es für angebracht
und durchführbar hält. Bei Ausübung
der Löschhilfe haben die auswärtigen F. den
Anordnungen der für die Brandstelle zuständigen
Polizeibehörde Folge zu leisten. Zur
Kontrolle der F. bestehen in einigen Provinzen
Zentralstellen, die von den Provinzialverbänden
eingerichtet sind (Erl. vom 28. Dez. 1898
III u. W
VI. Zur Anlegung einer Uniform mit ähnlichen
Abzeichen wie bei den Uniformen der
Staatsbeamten (Epauletts, Portepees, Hüte,
Agraffen, Kordons, Stickereien) bedürfen die
Feuerwehrbegmten der Genehmigung des
önigs (KabO. vom 26. Febr. 1835 und Erl.
vom 7. März 1835 — v. Kamptz 19, 242 — sowie
Erl. vom 28. Juli 1897 — M.Bl. 149). Wegen
der sonstigen Abzeichen für Feuerwehren fs.
Abzeichen.
Feuerwerkerei. Anlagen zur F. sind nach
GewO. 8§ 16 genehmigungspflichtige Anlagen.
Zuständig für die Erteilung der Genehmigung
ist der BezA. (ZG. 8§ 110). Die militärfiskalischen
Munitionswerkstätten sind keine Anlagen
zur F. und daher nicht genehmigungs-