Bek. Über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 /20. Mai 1915. 81. 185
gebend ist. . . . 5. Die Folgen des Verzuges werden durch die Frist-
bestimmung weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft be-
seitigt. . . 6. Der Gläubiger ist berechtigt, sich durch Aufrechnung und
aus Pfandrechten (insbesondere Vermieterpfandrechten) zu befriedigen, soweit
dies ohne Vollstreckungstitel möglich ist.
3. Rosenthal a. a. O. 33: Über die rechtliche Natur der Zahlungsfrist
herrscht Streit. Nach richtiger Ansicht ist sie nur als eine prozessuale
Vollstreckungsbeschränkung anzusehen. Sonst könnten die eingetretenen Verzugs-
folgen nicht fortbestehen, wäre z. B. auch eine Aufrechnung nicht möglich,
könnten frühere Vollstreckungshandlungen nicht aufrecht erhalten bleiben, was
sicherlich nicht im Sinne des Gesetzes liegt, das jeden Eingriff in die materielle
Rechtssphäre offensichtlich vermeidet.
e. Ortweiler, JW. 15 61: Die Zahlungsfrist ist ohne jede materielle
Rechtswirkung, sie ist keine Einrede, sondern lediglich eine nach urteilsmäßiger
Feststellung des Anspruches dem Schuldner vor Beginn der Vollstreckung oder in
der Vollstreckung wegen besonderer bei ihm vorliegender Verhältnisse gewährte
Vergünstigung; sie schiebt entweder den Beginn der Vollstreckung hinaus oder
hemmt diese. Den Anspruch an sich läßt die Frist vollkommen unberührt.
Sie schiebt insbesondere auch die Fälligkeit nicht hinaus. Dies geht schon
daraus hervor, daß zunächst, ehe überhaupt über die Frist ein Ausspruch er-
gehen kann, das Anerkenntnisurteil verkündet werden muß, das bestätigt, daß
der Schuldner zu zahlen hat, und zwar an sich sofort genau in der Weise, wie
der Antrag des Gläubigers lautete. Erst wenn durch den Richterspruch festgelegt
ist, daß die Forderung in ihrem vollen Umfange unverändert besteht, gewährt
der Richter außerhalb des Rahmens seiner rechtsfindenden Tätigkeit kraft eines
ihm durch die Notgesetze besonders übertragenen Amtes dem Schuldner unter
Umständen eine Frist.
2. Wirkt die Zahlungsfrist auf die gegenseitigen Verträge ein?
Mayer a. a. O. 51: Die Regeln über die gegenseitigen Verträge
können durch die Bewilligung einer Zahlungsfrist nicht abgeändert werden.
Es kann also nicht etwa das Gericht dem Schuldner einen Skonto abzuziehen
gestatten, welchen der Schuldner nur bei rechtzeitiger oder vorzeitiger Zahlung
abzuziehen berechtigt ist. Die Bewilligung der Zahlungsfrist hat auch nicht etwa
die Wirkung, daß der Schuldner, welcher nach dem Vertrage vorzuleisten hat,
nunmehr in Abänderung des § 320 BEB. nachleisten dürfe; die Bewilligung
der Zahlungsfrist hat auch nicht die Wirkung, daß der Schuldner trotz nach-
träglicher wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhält-
nisse das Recht hat, trotz der Bestimmung im § 321 B . die Vorleistung
durch den anderen Vertragsteil zu verlangen. Die Bewilligung der Zahlungsfrist
hat aber auch nicht die Wirkung, daß der Gläubiger nicht die Rechte aus
5326 BEB. ausüben könne. Denn wenn auch die Bewilligung der Zahlungs-
frist für eine von dem Gläubiger bereits gemachte Leistung die Verzugsfolgen
für die Zukunft ausschließt, so kann doch die Leistung des Gläubigers nicht durch
die Bewilligung der Zahlungsfrist verändert werden, und es kann dem Schuldner
nicht das Recht gegeben werden, eine Zahlung, welche er vor der Gegenleistung
oder Zug um Zug mit der Gegenleistung zu machen hat, zu verzögern und sich
dadurch die Gegenleistung unter veränderten Umständen zu sichern oder dem
Gläubiger die Vorteile seiner Leistung zu entziehen. Auch das Zurück-
behaltungsrecht des Gläubigers nach § 273 BE. wird durch die Be-
willigung der Zahlungsfrist nicht berührt. Der Zurückbehaltungsberechtigte kann
also nicht gezwungen werden, falls die Voraussetzungen des Rechtes gegeben