Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. Über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 /20. Mai 1915. 81. 185 
gebend ist. . . . 5. Die Folgen des Verzuges werden durch die Frist- 
bestimmung weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft be- 
seitigt. . . 6. Der Gläubiger ist berechtigt, sich durch Aufrechnung und 
aus Pfandrechten (insbesondere Vermieterpfandrechten) zu befriedigen, soweit 
dies ohne Vollstreckungstitel möglich ist. 
3. Rosenthal a. a. O. 33: Über die rechtliche Natur der Zahlungsfrist 
herrscht Streit. Nach richtiger Ansicht ist sie nur als eine prozessuale 
Vollstreckungsbeschränkung anzusehen. Sonst könnten die eingetretenen Verzugs- 
folgen nicht fortbestehen, wäre z. B. auch eine Aufrechnung nicht möglich, 
könnten frühere Vollstreckungshandlungen nicht aufrecht erhalten bleiben, was 
sicherlich nicht im Sinne des Gesetzes liegt, das jeden Eingriff in die materielle 
Rechtssphäre offensichtlich vermeidet. 
e. Ortweiler, JW. 15 61: Die Zahlungsfrist ist ohne jede materielle 
Rechtswirkung, sie ist keine Einrede, sondern lediglich eine nach urteilsmäßiger 
Feststellung des Anspruches dem Schuldner vor Beginn der Vollstreckung oder in 
der Vollstreckung wegen besonderer bei ihm vorliegender Verhältnisse gewährte 
Vergünstigung; sie schiebt entweder den Beginn der Vollstreckung hinaus oder 
hemmt diese. Den Anspruch an sich läßt die Frist vollkommen unberührt. 
Sie schiebt insbesondere auch die Fälligkeit nicht hinaus. Dies geht schon 
daraus hervor, daß zunächst, ehe überhaupt über die Frist ein Ausspruch er- 
gehen kann, das Anerkenntnisurteil verkündet werden muß, das bestätigt, daß 
der Schuldner zu zahlen hat, und zwar an sich sofort genau in der Weise, wie 
der Antrag des Gläubigers lautete. Erst wenn durch den Richterspruch festgelegt 
ist, daß die Forderung in ihrem vollen Umfange unverändert besteht, gewährt 
der Richter außerhalb des Rahmens seiner rechtsfindenden Tätigkeit kraft eines 
ihm durch die Notgesetze besonders übertragenen Amtes dem Schuldner unter 
Umständen eine Frist. 
2. Wirkt die Zahlungsfrist auf die gegenseitigen Verträge ein? 
Mayer a. a. O. 51: Die Regeln über die gegenseitigen Verträge 
können durch die Bewilligung einer Zahlungsfrist nicht abgeändert werden. 
Es kann also nicht etwa das Gericht dem Schuldner einen Skonto abzuziehen 
gestatten, welchen der Schuldner nur bei rechtzeitiger oder vorzeitiger Zahlung 
abzuziehen berechtigt ist. Die Bewilligung der Zahlungsfrist hat auch nicht etwa 
die Wirkung, daß der Schuldner, welcher nach dem Vertrage vorzuleisten hat, 
nunmehr in Abänderung des § 320 BEB. nachleisten dürfe; die Bewilligung 
der Zahlungsfrist hat auch nicht die Wirkung, daß der Schuldner trotz nach- 
träglicher wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhält- 
nisse das Recht hat, trotz der Bestimmung im § 321 B . die Vorleistung 
durch den anderen Vertragsteil zu verlangen. Die Bewilligung der Zahlungsfrist 
hat aber auch nicht die Wirkung, daß der Gläubiger nicht die Rechte aus 
5326 BEB. ausüben könne. Denn wenn auch die Bewilligung der Zahlungs- 
frist für eine von dem Gläubiger bereits gemachte Leistung die Verzugsfolgen 
für die Zukunft ausschließt, so kann doch die Leistung des Gläubigers nicht durch 
die Bewilligung der Zahlungsfrist verändert werden, und es kann dem Schuldner 
nicht das Recht gegeben werden, eine Zahlung, welche er vor der Gegenleistung 
oder Zug um Zug mit der Gegenleistung zu machen hat, zu verzögern und sich 
dadurch die Gegenleistung unter veränderten Umständen zu sichern oder dem 
Gläubiger die Vorteile seiner Leistung zu entziehen. Auch das Zurück- 
behaltungsrecht des Gläubigers nach § 273 BE. wird durch die Be- 
willigung der Zahlungsfrist nicht berührt. Der Zurückbehaltungsberechtigte kann 
also nicht gezwungen werden, falls die Voraussetzungen des Rechtes gegeben
	        
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