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Kriegsbuch. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
schlegelberger_kriegsbuch
Title:
Kriegsbuch.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
schlegelberger_kriegsbuch_1915
Title:
Kriegsbuch. Erster Band.
Author:
Schlegelberger
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Franz Bahlen
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Maßnahmen zugunsten des Schuldners.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
1. Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen. Vom 7. Ausgust 1914. In der Fassung der Verordnung vom 20. Mai 1915.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegsbuch.
  • Kriegsbuch. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Vorbemerkungen.
  • Index
  • Verzeichnis der Kriegsgesetze nach der Zeitfolge. [31. Juli 1914 bis 30. Dezember 1914; 5. Januar 1915 bis 12. Juli 1915.]
  • A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
  • B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
  • Übersicht.
  • I. Maßnahmen zugunsten des Schuldners.
  • 1. Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen. Vom 7. Ausgust 1914. In der Fassung der Verordnung vom 20. Mai 1915.
  • 2. Bekanntmachung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung. Vom 18. August 1914. In der Fassung vom 20. Mai 1915.
  • 3. Bekanntmachung, betreffend die Bewilligung von Zahlungsfristen bei Hypotheken und Grundschulden. Vom 22. Dezember 1914. In der Fassung der Verordnung vom 20. Mai 1915.
  • 4. Bekanntmachung über die Geldendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 7. August 1914.
  • 5. Bekanntmachung, betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens. Vom 8. August 1914
  • 6. Bekanntmachung über die Unverbindlichkeit gewisser Zahlungsvereinbarungen vom 28. September 1914.
  • 7. Bekanntmachung, betreffend Verbot des Agiohandels mit Reichsgoldmünzen, vom 23. November 1914.
  • 8. Bekanntmachung über Mindestgebot bei der Versteigerung gepfändeter Sachen. Vom 8. Oktober 1914.
  • 9. Bekanntmachung über die Sicherheitsleistung mit Wertpapieren. Vom 22. Dezember 1914.
  • 10. Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. Vom 25. Februar 1915.
  • 11. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. Vom 25. Februar 1915.
  • 12. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. Vom 17. März 1915.
  • 13. Bekanntmachung über die Einschränkung der Pfändbarkeit von Lohn-, Gehalts- und ähnlichen Ansprüchen. Vom 17. Mai 1915.
  • II. Maßnahmen zugunsten des Gläubigers.
  • III. Maßnahmen zugunsten des Gläubigers und des Schuldners.
  • C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
  • D. Finanzgesetze.
  • E. Beschaffung und Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- und Futtermittel, Höchstpreise.
  • F. Beschaffung und Verteilung der Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. --- Kriegswohlfahrtspflege.
  • G. Vergeltungsmaßregeln.
  • H. Heeresversorgung.
  • J. Verkehrsbeschränkungen und Maßnahmen der öffentlichen Betriebsverwaltungen.
  • Nachtrag I.
  • Nachtrag II.
  • Wortverzeichnis.
  • Verlagswerbung

Full text

Bek. Über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 /20. Mai 1915. 81. 185 
gebend ist. . . . 5. Die Folgen des Verzuges werden durch die Frist- 
bestimmung weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft be- 
seitigt. . . 6. Der Gläubiger ist berechtigt, sich durch Aufrechnung und 
aus Pfandrechten (insbesondere Vermieterpfandrechten) zu befriedigen, soweit 
dies ohne Vollstreckungstitel möglich ist. 
3. Rosenthal a. a. O. 33: Über die rechtliche Natur der Zahlungsfrist 
herrscht Streit. Nach richtiger Ansicht ist sie nur als eine prozessuale 
Vollstreckungsbeschränkung anzusehen. Sonst könnten die eingetretenen Verzugs- 
folgen nicht fortbestehen, wäre z. B. auch eine Aufrechnung nicht möglich, 
könnten frühere Vollstreckungshandlungen nicht aufrecht erhalten bleiben, was 
sicherlich nicht im Sinne des Gesetzes liegt, das jeden Eingriff in die materielle 
Rechtssphäre offensichtlich vermeidet. 
e. Ortweiler, JW. 15 61: Die Zahlungsfrist ist ohne jede materielle 
Rechtswirkung, sie ist keine Einrede, sondern lediglich eine nach urteilsmäßiger 
Feststellung des Anspruches dem Schuldner vor Beginn der Vollstreckung oder in 
der Vollstreckung wegen besonderer bei ihm vorliegender Verhältnisse gewährte 
Vergünstigung; sie schiebt entweder den Beginn der Vollstreckung hinaus oder 
hemmt diese. Den Anspruch an sich läßt die Frist vollkommen unberührt. 
Sie schiebt insbesondere auch die Fälligkeit nicht hinaus. Dies geht schon 
daraus hervor, daß zunächst, ehe überhaupt über die Frist ein Ausspruch er- 
gehen kann, das Anerkenntnisurteil verkündet werden muß, das bestätigt, daß 
der Schuldner zu zahlen hat, und zwar an sich sofort genau in der Weise, wie 
der Antrag des Gläubigers lautete. Erst wenn durch den Richterspruch festgelegt 
ist, daß die Forderung in ihrem vollen Umfange unverändert besteht, gewährt 
der Richter außerhalb des Rahmens seiner rechtsfindenden Tätigkeit kraft eines 
ihm durch die Notgesetze besonders übertragenen Amtes dem Schuldner unter 
Umständen eine Frist. 
2. Wirkt die Zahlungsfrist auf die gegenseitigen Verträge ein? 
Mayer a. a. O. 51: Die Regeln über die gegenseitigen Verträge 
können durch die Bewilligung einer Zahlungsfrist nicht abgeändert werden. 
Es kann also nicht etwa das Gericht dem Schuldner einen Skonto abzuziehen 
gestatten, welchen der Schuldner nur bei rechtzeitiger oder vorzeitiger Zahlung 
abzuziehen berechtigt ist. Die Bewilligung der Zahlungsfrist hat auch nicht etwa 
die Wirkung, daß der Schuldner, welcher nach dem Vertrage vorzuleisten hat, 
nunmehr in Abänderung des § 320 BEB. nachleisten dürfe; die Bewilligung 
der Zahlungsfrist hat auch nicht die Wirkung, daß der Schuldner trotz nach- 
träglicher wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhält- 
nisse das Recht hat, trotz der Bestimmung im § 321 B . die Vorleistung 
durch den anderen Vertragsteil zu verlangen. Die Bewilligung der Zahlungsfrist 
hat aber auch nicht die Wirkung, daß der Gläubiger nicht die Rechte aus 
5326 BEB. ausüben könne. Denn wenn auch die Bewilligung der Zahlungs- 
frist für eine von dem Gläubiger bereits gemachte Leistung die Verzugsfolgen 
für die Zukunft ausschließt, so kann doch die Leistung des Gläubigers nicht durch 
die Bewilligung der Zahlungsfrist verändert werden, und es kann dem Schuldner 
nicht das Recht gegeben werden, eine Zahlung, welche er vor der Gegenleistung 
oder Zug um Zug mit der Gegenleistung zu machen hat, zu verzögern und sich 
dadurch die Gegenleistung unter veränderten Umständen zu sichern oder dem 
Gläubiger die Vorteile seiner Leistung zu entziehen. Auch das Zurück- 
behaltungsrecht des Gläubigers nach § 273 BE. wird durch die Be- 
willigung der Zahlungsfrist nicht berührt. Der Zurückbehaltungsberechtigte kann 
also nicht gezwungen werden, falls die Voraussetzungen des Rechtes gegeben
	        

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