Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Verkehr mit. Seemuscheln. 359 
Diese Syndikatspreise gelten nach der Verordnung des Präsidenten des Kriegs- 
ernährungsamts vom 9. September 1916 (R#. 1008) auch für Karpfen und Schleien 
aus inländischen Teichwirtschaften bis drei Hektar und aus inländischen Wildgewässern, 
die mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Teichfisch- Verwertung m. b. H. verkauft 
werden. 
Bezüglich der Mindestgröße ist sich der Aufsichtsrat schlüssig geworden, daß nur Karpsen 
über 1 Pfund als Speisefische abgesetzt werden dürfen; bei Schleien wird die Gesellschaft 
ihre Genehmigung nur für solche Fische erteilen, die das in dem betreffenden Bundesstaoate 
maßgebliche gesetzliche Mindestmaß haben. Wo ein gesetzliches Mindestmaß nicht besteht, 
dürfen Fische unter /8 Pfund nicht gehandelt werden. 
I&. Seemuscheln. 
Bek. über die Überwachung des Verkehrs mit Seemnscheln, v. 2. No- 
vember 1916 (Rösl. 1243) mit der Anderung v. 26. November 1916, 
(Rö#l. 1302, i. Kr. seit 28. Nov. 16.) 
K. Bolksern. 22. 5. 16.] 81. Es wird eine Uberwachungsstelle für Seemuscheln 
errichtet f). Ihr liegt die Uberwachung des Fanges und des Handels mit Seemuscheln 
sowie der Herslellung von Seemuschelkonserven ob. Die Uberwachungsstelle für See- 
muscheln untersteht der Aufsichl des Reichskanzlers. Der Reichskanzler bestimmt das 
Nähere über die Leitung und Zusammensetzung der Stelle. 
§ 2. Der Erlaubnis der Uberwachungsstelle bedarf: 
1. wer Seemuschelkonserven herstellt; 
2. wer Seemuscheln im Großhandel von Fischern kauft. 
Als Großhandel im Sinne dieser Vorschrift gilt die Abgabe von mehr als 50 Kilo- 
Zramm. 
§ 3. Die Uberwachungsstelle für Seemuscheln kann Bestimmungen über den Fang 
und Verkauf von Seemuscheln, über die Art der Versendung und der Aufbewahrung sowie 
über die Herstellung von Seemuschelkonserven erlassen. 
Sie kann den Fang und den Verkauf von Seemuscheln sowie die Herstellung von 
Seemuschelkonserven beschränken oder untersagen; sie kann auch einzelne Personen vom 
Fange und vom Handel mit Seemuscheln oder von der Herstellung von Seemunschel- 
konserven ausschließen. 
§ 4. Die Uberwachungsstelle für Seemuscheln kann für Seemuscheln und See- 
muschelkonserven Preise festsetzen. 
Die Uberwachungsstelle für Seemuscheln kann ferner Händlern mit Seemuscheln 
sowie Herstellern von Seemuschelkonserven Preise vorschreiben, die nicht überschritten 
werden dürfen. 
§ 5. Die Überwachungsstelle für Seemuscheln kann Vorschriften über den Verkehr 
mit eingeführten Seemuscheln und eingeführten Seemnschelkonserven erlassen. 
#§ 6. Die Unternehmer oder Leiter von Betrieben, dile Seemuschelfang oder See- 
muschelhandel treiben oder in denen Seemuschelkonserven hergestellt werden, haben den 
Beauftragten der Überwachungsstelle für Seemuscheln Einsicht in die Geschäftsaufzeich- 
nungen zu gewähren und die Besichtigung der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der 
Vorräte zu gestatten. 
Die Beauftragten sind verpflichtel, über die Einrichtungen und die Geschäftsver- 
hältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, Berschwiegenheit zu beobachten. 
&# 7. [Fassg. 26. 11.] Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe 
bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
7) Die Geschäfte der Überwachungsstelle nimmt der Reichskommissar für Fischver- 
sorgung wahr. (Bek. v. 27. 1. 17, im Nachtrag.)
	        
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