Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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mit,  daß  mit  dem  Aufhören  eines  zur  Wahlbarkeit  als  Landrath  befähigenden
Grurdbesitzes,  die  Verpflichrung  zur  Niederlegung  des  landräthlichen  Amtes  unmittelbar
  verbunden  seyn  soll,  wobei  jedoch  in  einzeln  dazu  geeigneten  Fällen
Meine  Dispensation  von  dieser  Bestimmung,  auf  den  Antrag  des  Ministers  des
Innern  und  der  Polizei,  vorbehalten  bleibt.  Ich  überlasse  dem  Staatsministerio
  die  Bekanntmachung  diesee  Weines  Besehls  durch  die  Gesetzsammlung.

Berlin,  den  23.  März  ·  »  »
Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsministerium.

 

(No.  2003.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  24.  März  1839.,  betreffend  die  Deklaration  der
Vorschriften  der  H#.  88.  89.  und  139.  Tit.  12.  Theil  I.  des  Allgemeinen
Landrechs  über  die  Ernennung  des  vereideten  Protokollführers  bei  Deputationen
  zur  Auf=  oder  Annahme  eines  Testaments  ꝛc.

2  Beseitigung  der  Meinungsverschiedenheit,  welche  bel  mehreren  Gerichten
ber  die  Auslegung  der  96.  88.  89.  139.  Tit.  12.  Theil  I.  des  Allgemeinen
Landrechts  hinsichtlich  der  Frage  obwaltet:  ob  bei  der  Ernennung  der  Deputation
  zur  Auf=  und  Annahme  eines  Testaments  oder  einer  anderen  letztwilligen
Derfügung  nur  der  richterliche  Beamte  oder  auch  der  Protokollführer  vom  Gerichts-Dirigenten
  ernannt  seyn  müsse,  deklarire  Ich,  auf  den  Antrag  des
Staatsministeriums,  die  gedachten  gesetzlichen  Vorschriften  dahin:  daß  zwar  die
Ernennung  des  vereideten  Protokollführers,  wie  die  des  richterlichen  Mitgliedes
bei  der  Deputation  zur  Auf=  und  Annahme  eines  Testaments,  eines  Erbvertrages,
  einer  Ehestiftung,  worin  über  die  künftige  Erbfolge  etwas  bestimmt  wird,
oder  einer  andern  letztwilligen  Verordnung,  den  Anweisungen  der  66.  88  und
89  a.  a.  O.  gemaß  so  nach  wie  vor  durch  den  Gerichts-Dirigenten  geschehen
muß,  daß  aber,  wenn  die  Schiehung  eines  vereideten  Prorokollfführers,  ohne  vorgängige
  Ernennung  von  Seiten  des  Dirigenten,  durch  das  richterliche  Mitglied
der  Deputation  erfolgt  ist,  hieraus  keine  Ungültigkeit  der  erhandlung  entsteht.
Das  Staateministerium  hat  diese  Deklaration  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  24.  März  1839.

Friedrich  Wilhelm.

(No.  20041.)  Allerhöchste  Deklaration  über  die  Anwendung  der  656.  12.  und  13.  des  Anhanges
  zur  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  2c.  Vom  31.  März  1839.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.  «
etklükenzurBeseitigungvergweifel,welcheüberdieAnwcndungder0§.12.
undis.desAnhangeözurAllgemeinenGericht-ordnung,des§.7.Tikell0.
Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts  und  Unserer  Order  vom  2.  November  1833.
—.  8  2  ent-An

  das  Staatsministerium.