Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

106 . 
handelt, oder die Verhandlung wird bis zum 
nächstjährigen Landtag verschoben. Zum andern 
Teil finden die gemeinsamen Angelegenheiten der 
Ritter- und Landschaft sich in den Propositionen, 
die das Landtagsdirektorium und der Engere Aus- 
schuss machen (bisweilen über 200). Die meisten 
Propositionen des Engeren Ausschusses sind Re- 
lationen, d.h. Berichterstattungen über die Aus- 
führung ständischer Beschlüsse. Ausserdem ist 
jeder Landstand zur Stellung von Anträgen auf 
dem Landtage befugt. Solche Anträge werden ent- 
weder schriftlich überreicht oder als »Dictamina« 
zu Protokoll gegeben. Bei denjenigen Anträgen, 
welche eine Verfassungsänderung oder Geldbe- 
willigung bezielen, erfordert der Brauch eine vor- 
herige »Intimation« (d.h. Anmeldung) unter Ver- 
mittlung des Engeren Ausschusses vier Wochen 
vor Beginn des Landtages. Darüber, dass der 
Engere Ausschuss das Recht für sich in Anspruch 
nimmt, diejenigen Anträge, welche ihm ungeeignet 
erscheinen, von der Vorlage an den Landtag aus- 
zuschliessen, vergl. $ 42 d. W. 
Ausser den Angelegenheiten, welche ge- 
samter Ritter- und Landschaft Rechte und 
Pflichten betreffen, werden auf den Landtagen 
auch diejenigen beraten, welche nur die Stände 
eines Landesteils angehen. Zur Verhandlung 
kommen auch die inneren Angelegenheiten der 
Stände, wie die Landesklöster, die ständischen 
Kassen, die Wahlen zum Engeren Ausschuss 
und dergl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.