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handelt, oder die Verhandlung wird bis zum
nächstjährigen Landtag verschoben. Zum andern
Teil finden die gemeinsamen Angelegenheiten der
Ritter- und Landschaft sich in den Propositionen,
die das Landtagsdirektorium und der Engere Aus-
schuss machen (bisweilen über 200). Die meisten
Propositionen des Engeren Ausschusses sind Re-
lationen, d.h. Berichterstattungen über die Aus-
führung ständischer Beschlüsse. Ausserdem ist
jeder Landstand zur Stellung von Anträgen auf
dem Landtage befugt. Solche Anträge werden ent-
weder schriftlich überreicht oder als »Dictamina«
zu Protokoll gegeben. Bei denjenigen Anträgen,
welche eine Verfassungsänderung oder Geldbe-
willigung bezielen, erfordert der Brauch eine vor-
herige »Intimation« (d.h. Anmeldung) unter Ver-
mittlung des Engeren Ausschusses vier Wochen
vor Beginn des Landtages. Darüber, dass der
Engere Ausschuss das Recht für sich in Anspruch
nimmt, diejenigen Anträge, welche ihm ungeeignet
erscheinen, von der Vorlage an den Landtag aus-
zuschliessen, vergl. $ 42 d. W.
Ausser den Angelegenheiten, welche ge-
samter Ritter- und Landschaft Rechte und
Pflichten betreffen, werden auf den Landtagen
auch diejenigen beraten, welche nur die Stände
eines Landesteils angehen. Zur Verhandlung
kommen auch die inneren Angelegenheiten der
Stände, wie die Landesklöster, die ständischen
Kassen, die Wahlen zum Engeren Ausschuss
und dergl.