Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Zweites Unterkapitel: Der Ort der Verhandlungen. 
S 47. 
Die — wie bemerkt, durch Verlesung der 
landesherrlichen Propositionen erfolgende — Er- 
öffnung des Landtages geschieht im sogen. Direk- 
torialzimmer, d.h. dem Raume, in welchem das 
Landtagsdirektorium (8 39 d. W.) seinen Sitz hat. 
Im Direktorialzimmer wird das Protokoll geführt, 
werden die eingehenden Anträge entgegenge- 
nommen, überhaupt alle Sachen erledigt, die nicht 
zur Beratung und Abstimmung gehören. Das 
Direktorium leitet die Landtagsgeschäfte;, in ihm 
führt der Alteste anwesende Landrat den Vorsitz. 
Allen Beratungen und Abstimmungen der Land- 
tagsversammlung geht das Direktorium mit seinem 
Votum voran. Gleichermassen wie der Engere 
Ausschuss übt auch das Direktorium das Recht, 
Anträge, die ihm ungeeignet erscheinen, von der 
Verhandlung durch das Plenum auszuschliessen. 
Die Beratungen und Abstimmungen des Plenum 
erfolgen in einem besonderen Raume, dem sogen. 
Deliberationszimmer. Doch pflegen heute die Ver- 
handlungen und Abstimmungen mit im Direktorial- 
zimmer zu erfolgen. Da aber das Plenum das 
Recht hat, getrennt vom Direktorium zu beraten, 
wird gewöhnlich zu Beginn des Landtages durch 
Beschluss bestimmt, dass auf Antrag von Stände- 
mitgliedern im Deliberationszimmer darüber zu 
entscheiden ist, ob im Direktorialzimmer ver- 
handelt werden soll oder nicht. 
Die Landtagsverhandlungen sind nicht öffent- 
lich. Es heisst aber, dass gelegentliche Besucher 
in den Sitzungsräumen geduldet werden.
	        
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