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Zweites Unterkapitel: Der Ort der Verhandlungen.
S 47.
Die — wie bemerkt, durch Verlesung der
landesherrlichen Propositionen erfolgende — Er-
öffnung des Landtages geschieht im sogen. Direk-
torialzimmer, d.h. dem Raume, in welchem das
Landtagsdirektorium (8 39 d. W.) seinen Sitz hat.
Im Direktorialzimmer wird das Protokoll geführt,
werden die eingehenden Anträge entgegenge-
nommen, überhaupt alle Sachen erledigt, die nicht
zur Beratung und Abstimmung gehören. Das
Direktorium leitet die Landtagsgeschäfte;, in ihm
führt der Alteste anwesende Landrat den Vorsitz.
Allen Beratungen und Abstimmungen der Land-
tagsversammlung geht das Direktorium mit seinem
Votum voran. Gleichermassen wie der Engere
Ausschuss übt auch das Direktorium das Recht,
Anträge, die ihm ungeeignet erscheinen, von der
Verhandlung durch das Plenum auszuschliessen.
Die Beratungen und Abstimmungen des Plenum
erfolgen in einem besonderen Raume, dem sogen.
Deliberationszimmer. Doch pflegen heute die Ver-
handlungen und Abstimmungen mit im Direktorial-
zimmer zu erfolgen. Da aber das Plenum das
Recht hat, getrennt vom Direktorium zu beraten,
wird gewöhnlich zu Beginn des Landtages durch
Beschluss bestimmt, dass auf Antrag von Stände-
mitgliedern im Deliberationszimmer darüber zu
entscheiden ist, ob im Direktorialzimmer ver-
handelt werden soll oder nicht.
Die Landtagsverhandlungen sind nicht öffent-
lich. Es heisst aber, dass gelegentliche Besucher
in den Sitzungsräumen geduldet werden.