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Ritterschaft, die zum eingeborenen und rezipierten
Adel gehören. In allen Sachen, wo das Interesse
des Landesherrn unmittelbar eintritt, d.h. Rechts-
streitigkeiten zwischen Landesherrschaft und
Ständen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen
beiden über Bestimmungen des L.G.G.E.V.,
haben die »Herren Aulici« kein Stimmrecht (Ver-
gleich zwischen der Ritter- und Landschaft und
den Aulicis vom 24. Oktober 1789 $ 2). Aulici
sind diejenigen mit ritterschaftlichen Gütern in
Mecklenburg Angesessenen, welche in wirklichen
Funktionen, Diensten und Besoldung der durch-
lauchtigsten Landesherrn stehen. Abgesehen von
dieser Ausnahme haben aber die Aulici das
gleiche Stimmrecht wie die andern Mitglieder der
Ritterschaft (Vergleich vom 24. Oktober 1789 $ 1).
Nicht nach Köpfen, sondern nach Ständen wird
im Plenum abgestimmt, wenn ein Stand im Wege
der itio in partes darauf anträgt ($ 36 d. W.). Die
itio in partes gibt der grossen Überzahl der Ritter-
schaft über die Landschaft ihr Gegengewicht.
Wird eine Vorlage von dem Landtagsplenum
abgelehnt, so steht nichts im Wege, sie auf dem-
selben Landtage zu anderer Zeit nochmals zur
Abstimmung zu. bringen.
Sonderrechte einzelner Ständemitglieder können
nicht ohne deren Zustimmung durch Beschlüsse
beeinträchtigt werden.
Ob die Beschlüsse des Plenums der Sanktion
durch das Landtagsdirektorium bedürfen, darüber
ist zwischen Plenum und Direktorium oft ge-
stritten, ohne dass der Streit definitiv entschieden
ist. Die Beschlüsse werden vor dem Landrats-