Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

211 
Dritter Titel: Kriegsleistungen. 
8 93. 
Von dem Tage ab, an welchem die bewaffnete 
Macht mobil gemacht wird, tritt die Verpflichtung 
des Grossherzogtums zu allen Leistungen für 
Kriegszwecke nach den Bestimmungen des Reichs- 
gesetzes vom 11. Juni 1873 ein. Über die dann 
in Funktion tretenden Kommissionen, Kom- 
missarien und Behörden führt das Ministerium des 
Innern die obere Aufsicht; es bildet für Be- 
schwerdesachen die Rekursinstanz (Meckl. A. V. 
vom 1. April 1881 $ 1). Die Aufbringung der dem 
Grossherzogtum zugewiesenen Landlieferungen 
fällt dem ganzen Lande zur Last. Landlieferungen 
sollen der Regel nach aus den Mitteln der Haupt- 
Rekrutierungskasse zu Rostock (88 88, 90 d. W.) 
bestritten werden, welche dafür die vom Reiche 
gesetzlich zu gewährende Vergütung empfängt. 
Zur Ausführung der 8$ 25—27, 36 des Reichs- 
gesetzes vom 13. Juni 1873 ist die V. O. vom 
17. April 1903 betr. die Pferdevormusterung und 
die Beschaffung der Mobilmachungspferde er- 
gangen. Im Falle der Mobilmachung der Armee 
hat das Grossherzogtum die nach den DBe- 
stimmungen des Mobilmachungsplanes für seinen 
Bereich ausgeworfene Zahl von Mobilmachungs- 
pferden zu stellen. Zur Gewinnung einer zuver- 
lässigen Übersicht über den Pferdebestand des 
Landes und zur Beschleunigung der Pferdeaus- 
hebung im Mobilmachungsfalle finden im Frieden 
Vormusterungen durch militärische Pferdevor- 
musterungs - Kommissare (Vormusterungsbezirke 
Schwerin und Waren) statt. 
  
14*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.