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Dritter Titel: Kriegsleistungen.
8 93.
Von dem Tage ab, an welchem die bewaffnete
Macht mobil gemacht wird, tritt die Verpflichtung
des Grossherzogtums zu allen Leistungen für
Kriegszwecke nach den Bestimmungen des Reichs-
gesetzes vom 11. Juni 1873 ein. Über die dann
in Funktion tretenden Kommissionen, Kom-
missarien und Behörden führt das Ministerium des
Innern die obere Aufsicht; es bildet für Be-
schwerdesachen die Rekursinstanz (Meckl. A. V.
vom 1. April 1881 $ 1). Die Aufbringung der dem
Grossherzogtum zugewiesenen Landlieferungen
fällt dem ganzen Lande zur Last. Landlieferungen
sollen der Regel nach aus den Mitteln der Haupt-
Rekrutierungskasse zu Rostock (88 88, 90 d. W.)
bestritten werden, welche dafür die vom Reiche
gesetzlich zu gewährende Vergütung empfängt.
Zur Ausführung der 8$ 25—27, 36 des Reichs-
gesetzes vom 13. Juni 1873 ist die V. O. vom
17. April 1903 betr. die Pferdevormusterung und
die Beschaffung der Mobilmachungspferde er-
gangen. Im Falle der Mobilmachung der Armee
hat das Grossherzogtum die nach den DBe-
stimmungen des Mobilmachungsplanes für seinen
Bereich ausgeworfene Zahl von Mobilmachungs-
pferden zu stellen. Zur Gewinnung einer zuver-
lässigen Übersicht über den Pferdebestand des
Landes und zur Beschleunigung der Pferdeaus-
hebung im Mobilmachungsfalle finden im Frieden
Vormusterungen durch militärische Pferdevor-
musterungs - Kommissare (Vormusterungsbezirke
Schwerin und Waren) statt.
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