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schaft Wismar ($ 3 d.W.). Für die landständische
Verfassung ist noch heüte bedeutsam die. Teilung
des Landes in zwei Herzogtümer und in drei
Kreise. Die beiden Herzogtümer sind die, 1621
entstandenen, Mecklenburg-Schwerin und Mecklen-
burg - Güstrow. Das Gebiet des Herzogtums
Mecklenburg - Schwerin ist identisch mit dem
mecklenburgischen Kreise. Das Herzogtum Mecklen-
burg-Güstrow umfasst den wendischen und den
stargardischen Kreis ($ 2 d. W.). Zum heutigen
Grossherzogtum Mecklenburg-Schwerin gehört je-
doch nur der wendische Kreis des Herzogtums
Güstrow, während der stargardische Kreis seit
1701 ‘den Hauptbestandteil des Grossherzogtums
Mecklenburg-Strelitz bildet. Da aber die ständische
Verfassung eine für beide Grossherzogtümer ge-
meinsame ist, gliedern sich die Stände der beiden
Grossherzogtümer noch jetzt nach den alten Herzog-
tümern und Kreisen. Sie heissen amtlich die
»Ritter- und Landschaft der Herzogtümer Mecklen-
burg.«e Gemeint sind damit die Herzogtümer
Mecklenburg-Schwerin (mecklenburgischer Kreis)
und Mecklenburg-Güstrow (wendischer und star-
sardischer Kreis). Das zu Mecklenburg - Strelitz
gehörende Fürstentum Ratzeburg steht ausserhalb
der landständischen Verfassung und ist für diese
Ausland.
Zweites Kapitel: Staatsangehörigkeit.
6.
Die Reichsangehörigkeit bildet kein selbständiges
Recht, sie wird erworben und verloren nur in Ver-
bindung mit der Staatsangehörigkeit in einem