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Für mecklenburg-strelitzsche Untertanen, welche
das Niederlassungsrecht an einem Orte des Gross-
herzogtums Mecklenburg-Schwerin erwarben, be-
durfte es zur Erlangung der diesseitigen Unter-
tanseigenschaft nach $ 5 Abs. 3 der V.O. vom
1. Juni 1853 der Naturalisation nicht. Diese Be-
stimmung ist gegenstandslos geworden durch $ 7
des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870; Angehörige
deutscher Bundesstaaten werden nicht »naturali-
siert«, sondern unter bedeutend leichteren Bedin-
gungen »aufgenommen«.
Drittes Kapitel: Standesangehörigkeit.
8 7.
Unter »Stand« versteht man eine Klasse von
Personen, die einem besonderen Rechte unter-
worfen ist. Im mittelalterlichen Rechtsleben spielte
die Standesangehörigkeit eine bedeutende Rolle.
Ein Rest davon hat sich bis heute in den Vor-
zügen des Adels erhalten.
Zum hohen Adel gehört nur das grossherzog-
liche Haus. Mediatisierte, d.h. bei Auflösung des
alten Deutschen Reiches reichsunmittelbar ge-
wesene Familien sind nicht vorhanden. Von dem
grossherzoglichen Hause und seinem Rechte ist
später zu sprechen.
Zum niederen Adel gehören alle anderen Fa-
milien, deren Adel in Mecklenburg anerkannt ist.
Erworben wird der Adel durch eheliche Geburt,
durch Heirat, durch legitimatio per subsequens
matrimonium (Legitimation durch nachfolgende
Ehe) und durch Verleihung seitens des Landes-
herrn. Der nichtmecklenburgische Adel bedarf,