Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Für mecklenburg-strelitzsche Untertanen, welche 
das Niederlassungsrecht an einem Orte des Gross- 
herzogtums Mecklenburg-Schwerin erwarben, be- 
durfte es zur Erlangung der diesseitigen Unter- 
tanseigenschaft nach $ 5 Abs. 3 der V.O. vom 
1. Juni 1853 der Naturalisation nicht. Diese Be- 
stimmung ist gegenstandslos geworden durch $ 7 
des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870; Angehörige 
deutscher Bundesstaaten werden nicht »naturali- 
siert«, sondern unter bedeutend leichteren Bedin- 
gungen »aufgenommen«. 
Drittes Kapitel: Standesangehörigkeit. 
8 7. 
Unter »Stand« versteht man eine Klasse von 
Personen, die einem besonderen Rechte unter- 
worfen ist. Im mittelalterlichen Rechtsleben spielte 
die Standesangehörigkeit eine bedeutende Rolle. 
Ein Rest davon hat sich bis heute in den Vor- 
zügen des Adels erhalten. 
Zum hohen Adel gehört nur das grossherzog- 
liche Haus. Mediatisierte, d.h. bei Auflösung des 
alten Deutschen Reiches reichsunmittelbar ge- 
wesene Familien sind nicht vorhanden. Von dem 
grossherzoglichen Hause und seinem Rechte ist 
später zu sprechen. 
Zum niederen Adel gehören alle anderen Fa- 
milien, deren Adel in Mecklenburg anerkannt ist. 
Erworben wird der Adel durch eheliche Geburt, 
durch Heirat, durch legitimatio per subsequens 
matrimonium (Legitimation durch nachfolgende 
Ehe) und durch Verleihung seitens des Landes- 
herrn. Der nichtmecklenburgische Adel bedarf,
	        
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