Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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solche observanzmässig bisher genossen und ge- 
übt worden, berechtigen solle. Die Vorrechte des 
eingeborenen Adels werden ferner durch »Re- 
zeption« erworben. Die Rezeption erfordert 
die Nachweisung des Adels, Ansässigkeit mit 
einem ritterschaftlichen Gute in Mecklenburg und 
die Zahlung der Summe von 1500 Talern N 2/; 
(— 5250 M). Diese Summe fällt an die drei 
Landesklöster in gleicher oder auch nach den Um- 
ständen zu bestimmender angemessener Ver- 
teilung zur Besserung des Fonds und Mehrung der 
adeligen Klosterstellen. Jedoch bleibt die Re- 
zeption »propter bene merita« auch ohne Ansässig- 
keit mit einem Rittergute und ohne Erlegung der 
Rezeptionssumme vorbehalten. Der zu Rezipierende 
muss einen Antrag vorlegen, über den auf einem 
Landtage abgestimmt wird. Die Mehrheit der 
Stimmen des gegenwärtigen eingeborenen Adels 
entscheidet für die Aufnahme oder Ablehnung. 
Ungefähr 200 Familien des eingeborenen und re- 
zipierten Adels sind vorhanden. 
Bemerkt sei noch, dass (im Jahre 1903) von 
den 639 Rittergutsberitzern 5 dem fürstlichen, 47 
dem gräflichen und 233 dem freiherrlichen und 
adeligen Stande angehören. 
  
Dritter Abschnitt: Das Hausrecht des landes- 
herrlichen Hauses. 
Erstes Kapitel: Die Quellen des Hausrechtes. 
5 8. 
Den Nachkommen des slavischen Fürstenhauscs, 
als dessen Stammvater Niklot ($ 1 d. W.) gilt, ist
	        
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