Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Alterszulagen. Seine Höhe richtet sich nach der 
Zahl der Einwohner der Stadt oder des ritter- 
schaftlichen Fleckens. In den Städten mit 10 000 
und weniger Einwohnern und in den ritterschaft- 
lichen Flecken Dassow und Klütz beträgt das 
Diensteinkommen der Lehrer mindestens 1000 M. 
bis (nach vollendeten 24 Dienstjahren) 2000 M., 
in den Städten mit mehr als 10000 Einwohnern 
und in dem Flecken Warnemünde mindestens 
1200 M. bis (nach vollendeten 24 Dienstjahren) 
2400 M. Lehrerinnen erhalten mindestens 900 M. 
bis (nach vollendeten 20 Dienstjahren) 1400 M. 
Ist mit einer Schulstelle ein Kirchenamt verbunden, 
so wird der Kirchendienst mit mindestens 200 M. 
vergütet. 
Lehrer und Lehrerinnen, die regelmässig 
wenigstens zehn Jahre im Lande im öffentlichen 
Schuldienste zugebracht haben, sind mit lebens- 
länglicher Pension in den Ruhestand zu versetzen, 
wenn sie infolge von Blindheit, Taubheit oder 
eines sonstigen körperlichen Gebrechens oder 
wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen 
Kräfte zu der Erfüllung ihrer Amtspflichten 
dauernd unfähig sind. Die Pension beträgt 25% 
bis (nach 50 Dienstjahren) 90% des Dienstcin- 
kommens. Die Pensionierung erstreckt sich, wenn 
mit dem Schulamt ein Kirchenamt verbunden ist, 
auf beide Ämter. 
Ist die Aufkündigung des Dienstverhältnisses 
der Ortsobrigkeit vorbehalten, so darf von der 
Aufkündigung nur Gebrauch gemacht werden, 
wenn Gründe vorliegen, welche die Entiernung 
aus dem Amte rechtfertigen. | 
Disziplinarstrafen wesen Dienstvergehen sind
	        
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