Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Zweiter Abschnitt. 
Das Fürstentum Reufs älterer Linie. 
Erstes Kapitel. 
Das Staatsrecht. 
8 45. 
I. Das Staatsoberhaupt. 
Der Landesherr, das Staatsoberhaupt ($ 6), führt den 
Titel Fürst im Gegensatz zu den übrigen männlichen 
Nachkommen der landesherrlichen Familie, welchen der 
Titel Prinz zusteht. Landesherr ist zurzeit Heinrich XXIV., 
der einzige noch lebende männliche Vertreter der älteren 
Linie Reuß, aber auch nach menschlichem Ermessen der 
letzte (vgl. $$ 4, 50). 
Die Person des Landesherrn ist unverletzlich; er hat 
seinen wesentlichen Aufenthalt im Lande zu nehmen. Eine 
Zivilliste bezieht er nicht; ebensowenig erhalten die 
Angehörigen seiner Familie eine Apanage vom Staate, und 
zwar umdeswillen, weil das Kammervermögen der Verwal- 
tung und Nutznießung des Staates entzogen ist ($ 46). Dem 
Landesherrn stehen alle aus dem Begriff der Souveränetät 
fließenden Rechte zu, insoweit sie nicht im Hinblick auf das 
Reichsverfassungsrecht Beschränkungen unterliegen. Das 
Privatvermögen (Schatullgut) des Landesherrn wird nach 
privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt. Als Ausfluß der 
Militärhoheit des Staates stehen dem Landesherrn auf Grund 
der mit Preußen abgeschlossenen Militärkonvention
	        
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