Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß & L. 93 
vom 15. September 1873 die gleichen Rechte zu wie dem 
Landesherrn der jüngeren Linie ($ 6). 
Der Landesherr hat in Strafrechtsfällen das Recht der 
Abolition (Niederschlagung des Prozesses) sowie der Ver- 
wandlung, Minderung und des Erlasses der Strafe, kann 
aber zuerkannte Strafen nicht schärfen. Diese aus der 
Justizhoheit des Staates fließenden Rechte des Landesherrn 
erleiden aber eine Einschränkung hinsichtlich der Staats- 
angehörigen, die der Militärgerichtsbarkeit "unterstehen. 
Hier steht dem Deutschen Kaiser das Begnadigungsrecht 
zu, während der Landesherr nur Wünsche dazu äußern 
kann, die indessen möglichst berücksichtigt werden sollen 
86). 
Die Volljährigkeit des Landesherrn. wie die der Prinzen 
des Fürstlichen Hauses tritt mit dem zurückgelegten 
21. Lebensjahr ein; jedoch kann der Landesherr nach 
vollendetem 18. Lebensjahr von der über ihn angeordneten 
Vormundschaft unter Zustimmung des regierenden Fürsten 
Reuß jüngerer Linie für volljährig erklärt werden. Im 
gleichen Alter kann den Prinzen des Hauses vom Landes- 
herrn die Volljährigkeit erteilt werden. 
Allen männlichen Gliedern der landesherrlichen Familie 
ist der Name Heinrich gemeinsam, der ausschließlich 
und ohne weiteren Vornamen geführt werden muß... Zur 
Unterscheidung untereinander und gegenüber den männ- 
lichen Gliedern der jüngeren Linie ist aber jenem Namen 
die Zahl beizusetzen, die sein Inhaber in der Reihe der 
männlichen Geburten innerhalb der Familie Reuß älterer 
Linie einnimmt, und zwar so, daß die Nummerierung, die 
seit dem Jahre 1668 auf Grund eines Nebenrezesses der 
Herren der älterer Linie im Anschluß an einen Geschlechts- 
rezeß der Herren der jüngeren Linie vom Jahre 1664 be- 
gonnen hat, ununterbrochen fortgesetzt wird. 
Nach dem Gesetz vom 21. November 1878 nehmen der 
Landesherr sowie sämtliche Mitglieder seines Hauses bei 
dem Landgerichte Greiz Recht. Die in Reichsgesetzen ge- 
ordneten besonderen Gerichtsstände, mit Einschluß der 
dinglichen, finden in Rechtsangelegenheiten des Landes- 
herrn und der Mitglieder seines Hauses nicht Anwendung.
	        
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