Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

06 Besonderer Teil. 
III. Das Staatsvolk. 
8 47. 
Die Staatsangehörigen. Rechte und Pflichten 
der Staatsvolksgenossen im allgemeinen. 
Die Verfassung begreift mit der Bezeichnung Staats- 
angehörige die Gesamtheit der Staatsvolksgenossen. 
Vereinzelt findet sich in ihr für diese aber auch die Be- 
zeichnung: Untertanen. Über den Begriff: Staatsvolk 
sowie über die allgemeinen Pflichten der Staatsvolks- 
genossen vgl. die Ausführungen im $ 8. 
Alle Staatsvolksgenossen sind vor dem Gesetze gleich. 
Es begründet auch die Verschiedenheit des Standes und 
der Geburt keinen Unterschied in der Berufung zu irgend- 
einer Stelle im Staatsdienst, wie auch alle Glieder der ver- 
schiedenen Konfessionen gleiche bürgerliche und politische 
Rechte genießen. Alle Staatsangehörigen sind unbeschränkt 
in der häuslichen wie öffentlichen Übung ihrer Religion; 
damit ist auch die landesherrliche Verordnung vom 31. Mai 
1853, die Veranstaltung religiöser Zusammenkünfte außsr- 
halb der Kirche, aufgehoben. Soweit über diese Aufhebung 
noch Zweifel bestanden, sind diese durch die landesherr- 
liche Verordnung vom 6. November 1886 gehoben worden. 
Hiernach dürfen aber gemeinschaftliche gottesdienst- 
liche Übungen nur unter bestimmten Voraussetzungen 
abgehalten werden. Die Verschiedenheit in der Beurteilung 
der Angehörigen der christlichen Konfession gegenüber den 
anderen Glaubensgenossen, die nach der Verfassung noch 
bestanden hat, ist aufgehoben durch das Bundesgesetz vom 
3. Juli 1869, das insbesondere bestimmt, daß die Befähigung 
zur Teilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung 
und zur Bekleidung öffentlicher Ämter vom religiösen 
Bekenntnisse unabhängig sein soll. Wie auch nach dem 
Bundesfreizügigkeitsgesetz vom 1. November 1867 keinem 
Bundesangehörigen um des Glaubens willen der Aufent- 
halt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb 
von Grundeigentum im Staatsgebiet verweigert werden 
darf.
	        
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