Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

2 Allgemeiner Teil, 
Heinrich Posthumus, ein sehr verdienstvoller Landes- 
herr, vereinigte von 1616 bis zu seinem Tode (1635) das 
gegenwärtig das Fürstentum Reuß jüngerer Linie 
bildende Gebiet in seiner Hand. Seine vier Söhne regierten 
bis 1647 gemeinsam und zerschlugen in diesem Jahre jenes 
Gebiet in die Herrschaften Gera, Schleiz, Saalburg und 
Lobenstein. Als im Jahre 1666 der Schleizer Herr kinderlos 
verstarb, wurde der Gebietsteil Saalburg abermals geteilt, 
und es übernahm der Saalburger Herr Schleiz. Lobenstein 
zweigte die Unterlinien Ebersdorf und Hirschberg ab, von 
denen die letztere bereits 1712 wieder erlosch. Im Jahre 
1802 starb Gera aus und im Jahre 1824 fiel die Hauptlinie 
Lobenstein an die Unterlinie Ebersdorf. Der Landesherr 
dieser Linie dankte 1848 ab und damit wurde das Haus 
Schleiz Inhaber des Gesamtgebiets der jüngeren Linie Reuß. 
Die Teilung der Lande älterer. Linie Reuß in den 
ersten beiden Jahrhunderten ihres Bestehens in drei und 
vier, in den Jahren 1694—1698 sogar in fünf Zweige schaffte 
nur einen vorübergehenden Zustand, denn schon im Jahre 
1768 wurden infolge Aussterbens der einz@luen Familien- 
zweige deren sämtliche Lande unter der Herrschaft Hein- 
richs XI. — Reuß älterer Linie — wieder in einer Hand 
vereinigt und sind bis zum heutigen Tage ein Staatsgebilde 
geblieben. 
Nachdem gegen Ende des 14. Jahrhünderts der Vogts- 
titel außer Gebrauch gekommen war, wurden die Herren 
Reuß im Jahre 1673 in den Reichsgrafenstand erhoben. 
Im Jahre 1778 erlangte der regierende Herr der älteren 
Linie die Reichsfürstenwürde. Ebenso wurden im Jahre 
1790 Heinrich XXXV. von Lobenstein, der kinderlos ver- 
storben ist, und im Jahre 1806 (noch vor der Auflösung des 
Deutschen Reichs) die regierenden Grafen von Schleiz, Ebers- 
‚dorf und Lobenstein zu Reichsfürsten ernannt. In der Er- 
nennungsurkunde ist erwähnt, daß den Reußen zu Schleiz, 
Ebersdorf, Lobenstein die Fürstenwürde erneuert werde, die 
einem Teile der Familie schon vor Jahrhunderten zugestanden 
habe. Diese Bemerkung bezieht sich auf die ältere Plauen- 
sche Linie, die Burggrafen von Meißen, die schon Fürsten- 
rang besaßen. \
	        
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