Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä. L. 125
Schulsachen. Diese liegtin der Hand des Konsistoriums,
ebenfalls einer Kollegialbehörde ohne Ressorteinteilung.
Über die Zusammensetzung der beiden Zentralbehörden
des Fürstentums sowie über die Geschäftsverteilung inner-
halb derselben enthält die Gesetzgebung nichts; nur lassen
die gesetzlichen Bestimmungen über das Disziplinar-
verfahren hinsichtlich der Volksschullehrer ($ 68) die Art
der Zusammensetzung des Konsistoriums vermuten. Durch
das Gesetz vom 16. April 1879 ist angeordnet, daß Mit-
glieder des Konsistoriums nicht als Schöffen oder Ge-
schworene berufen werden sollen.
Der Landesregierung unmittelbar unterstellt ist das
Katasterbureau, eine selbständige Behörde, an welche
alle Anzeigen von Veränderungen des Besitzes und Be-
standes der Grundsteuerobjekte ($ 71) behufs Anfertigung
der Nachtragsverzeichnisse, Flurbücher und Kataster zu
richten sind. Vom Katasterbureau mit zu verwalten ist
die Landrentenbank ($ 39. Dem Vorstand des Kataster-
bureaus steht zugleich in Gemeinschaft mit dem Vorstande
der Landrentenbank die Leitung des Rechnungsbureaus
zu, einer Abteilung der gemeinschaftlichen Kanzlei der
Landesregierung und des Konsistoriums.
II. Die innere Landesverwaltung.
$ 59.
A. Das Landratsamt.
Für das ganze Staatsgebiet besteht ein Landratsamt,
dem ein Landrat vorsteht und das seinen Sitz in Greiz hat.
Ihm liegt die gesamte landespolizeiliche Tätigkeit ob, in-
soweit sie nicht gesetzlich den Ortsgemeinden ($ 49) zu-
steht; insbesondere gehört zu seiner Zuständigkeit: das
Militärersatzwesen, das Gewerbewesen, der Straßen- und
Kommunikationswegebau, die Jagdpolizei, das Bauwesen,
die Landesgrenzregulierung. ° Das Landratsamt ist auch
die Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Ortsgemeinden des
platten Landes und hat als solche über Beschwerden gegen
Anordnungen jener Gemeinden in zweiter und — soweit