Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

12 Besonderer Teil. 
Das Staatsgebiet zerfällt in Ortsgemeindebezirke ($ 11). 
Mit der Regierung über das Staatsgebiet erwirbt der 
Landesherr aber nicht das Eigentum an ihm; auch das dem 
Landesherrn kraft seiner Lehnsherrlichkeit früher über alle 
im Fürstentum befindlichen Lehen an Rittergütern, Gerech- 
tigkeiten, einzelnen Grundstücken und dergleichen zu- 
stehende lehnsherrliche Obereigentum ist durch 
das Gesetz vom 28. Juli 1853 beseitigt. Es ist aber selbst- 
verständlich, daß dem Landesherrn an einem Teile des 
Staatsgebiets auch Eigentumsrechte zustehen können, wie 
auch der Staat selbst als privatrechtliche Persönlichkeit 
Eigentümer eines Teils des Staatsgebietes sein kann. Diese 
Erwägung führt zur Betrachtung der Begriffe Staatsgut 
(Staatsvermögen) und Kammergut (Kammervermögen). 
Unter Staatsgut hat man die Einkünfte des Staates 
sowie diejenigen beweglichen und unbeweglichen Gegen- 
stände und die den letzteren gleichstehenden selbständigen’ 
Gerechtigkeiten zu verstehen, an denen dem Staate ein 
Eigentumsrecht zusteht. Das Staatsgut bedeutet also 
Privatgut des Staates; es ist das dem Staater zustehende 
Privateigentum, aus welchem die allgemeinen Landes- 
bedürfnisse bestritten werden. Es braucht das Staatsgut 
aber nicht notwendig ein Teil des Staatsgebietes zu sein, 
also der staatlichen Herrschergewalt zu unterliegen. Denn 
jeder Gliedstaat kann Privateigentum auch außerhalb seines 
Gebietes besitzen. 
Der Staat als Subjekt von vermögensrechtlichen Rechten 
und Pflichten wird als Fiskus bezeichnet. 
Das unbewegliche Staatsvermögen im Fürstentum Reuß 
jüngerer Linie besteht in der Hauptsache aus Gebäuden 
mit Zubehör und aus Straßen. Nach dem Gesetze vom 
31. März 1866 soll von dem Grundbesitz des Staates und 
den diesem gleichstehenden selbständigen Gerechtigkeiten 
ohne Einwilligung des Landtags ($ 14) nichts veräußert 
werden. Falls der Wert des zu veräußernden Gegenstands 
200 Taler nicht erreicht und es sich nicht um Parzellierung 
eines größeren Komplexes handelt, kann indessen die Staats- 
regierung auch ohne jene Einwilligung handeln, muß aber 
nachträglich den Landtag von der Veräußerung verständigen
	        
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