Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 15 
wand gebraucht werden, um sich irgendeiner gesetzlichen 
Verbindlichkeit zu entziehen, wie z.B. seitens eines Volks- 
genossen jüdischen Glaubens der Verpflichtung zur Eides- 
"leistung in einem Gerichtsverfahren. Andererseits wird 
aber bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit 
der Religionsübung im Zusammenhang stehen, wie z.B. bei 
der Bestimmung der Feiertage, die christliche Religion zu 
Grunde gelegt. Als Landeskirche kommt die evangelisch- 
lutherische in Betracht. Es müssen deshalb z. B. die Juden 
an den Feiertagen der Landeskirche ihre Geschäfte ge- 
schlossen halten, während sie dem Staate gegenüber keinen 
Anspruch auf Beobachtung der jüdischen Feiertage haben. 
Die Freiheit der Person überhaupt ist keinen anderen 
als den durch die Gesetze vorgeschriebenen Beschränkungen 
unterworfen. In dieser Hinsicht kam bisher das Gesetz vom 
5. Juli 1852, betreffend das Vereins- und Versammlungsrecht, 
in Betracht. Dieses ist indessen seit dem 15. Mai 1903 durch 
das Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908 außer Geltung 
gesetzt worden. 
Jedem Staatsangehörigen steht das Recht der freien 
Auswanderung unter Beobachtung der gesetzlichen Be- 
stimmungen ($ 9) zu; die Erlaubnis zur Auswanderung darf 
nicht an die Bedingung von Abzugsgeldern geknüpft werden. 
Alle Volksgenossen haben einen Anspruch auf An- 
erkennung ihrer Persönlichkeit, mithin auch einen 
Anspruch auf Rechtsschutz, auf Schutz ihrer Person 
und ihres Vermögens gegenüber dem Staate.. Deshalb be- 
stimmt die Verfassung, daß das Eigentum oder sonstige 
Gerechtsame der Untertanen für Zwecke des Staates oder 
einer Gemeinde oder solcher Personen, welche Rechte der- 
selben ausüben, nur in den durch die Gesetze bestimmten 
Fällen und Formen gegen vorgängige volle Entschädigung 
in Anspruch genommen werden können. Ein solcher Fall 
liegt vor, wenn zur Herstellung und Unterhaltung von 
Eisenbahnen, zu deren Erbauung landesherrliche Genehmi- 
gung erteilt worden ist, sowie zu genehmigten Änderungen 
und Erweiterungen derselben im. Staatsgebiete gelegenes 
Privateigentum benötigt wird. Hier kann derjenige, welchem 
die Befugnis zur Herstellung und zum Betriebe der Bahn
	        
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