Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschritt. Das Fürstentum Reuß j, L 21 
von denen eine wissenschaftliche oder eine ihr gleich- 
stehende technische Ausbildung nicht gefordert wird, durch 
das Ministerium mittelst Verfügung. Alle Staatsbeamten 
haben bei ihrer Anstellung auf gewissenhafte Beobachtung 
der Landesverfassung zu schwören mit den Worten: „Ich 
schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß 
ich dem Fürsten treu und gehorsam sein und alle mir ver- 
möge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem 
besten Wissen und Gewissen genau erfüllen, auch die 
Verfassung gewissenhaft beobachten will. So wahr mir 
Gott helfe“, und werden durch die Anstellung Staats- 
angehörige des Fürstentums, falls sie es nicht schon vorher 
gewesen sind. 
Jeder Staatsbeamte hat die Verpflichtung, das ihm 
übertragene Amt der Verfassung und den Gesetzen ent- 
sprechend gewissenhaft zu führen und durch sein Verhalten 
in und außer dem Amte des Ansehens, des Vertrauens und 
der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen. 
Aus dieser Verpflichtung darf aber eine Beschränkung der 
Staatsbeamten in der Ausübung der staatsbürgerlichen 
Rechte nicht hergeleitet, es darf also z. B. ein Staats- 
beamter wegen der Ausübung seines 'Wahlrechtes nicht 
verantwortlich gemacht oder an dem Eintritt in den Land- 
tag gehindert. werden. Ein Staatsbeamter, welcher die 
ihm obliegenden Pflichten verletzt, begeht ein Dienst- 
vergehen und hat die Disziplinarbestrafung verwirkt. Als 
Disziplinarstrafen kommen in Betracht: Ordnungsstrafen 
und Entfernung aus dem Amte; diese kann in einer Straf- 
versetzung oder Dienstentlassung bestehen; jene bestehen 
in Warnungen, Verweis und Geldstrafe bis. zum Betrage 
des einmonatlichen Gehaltes allein oder in Verbindung mit 
einem Verweis. Warnungen und Verweise können von 
jedem Dienstvorgesetzten gegenüber seinen unmittelbar 
Untergebenen ausgesprochen, Geldstrafen vom Ministerium 
gegen alle Staatsbeamten bis zur Höhe eines Monats- 
gehaltes, von allen übrigen Behörden und Verbänden von 
Behörden gegen ihnen unmittelbar untergeordnete Staats- 
beamte bis zu 30 Mk. verhängt werden. In jedem Falle 
steht dem Ministerium das Recht zu, ein förmliches Dis-
	        
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