Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

36 Besonderer Teil. 
denten bzw. bei dessen Behinderung dem Vizepräsidenten 
liegt die Vertretung des Landtags nach außen und seine 
Leitung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern 
des Hauses ob. Bis zur Wahl jener Personen werden die 
Geschäfte des Präsidenten durch den an Lebensjahren 
ältesten, die Geschäfte des Schriftführers durch den 
jüngsten Abgeordneten wahrgenommen, ' 
Die Verhandlungen sind in der Regel öffentlich, können 
aber auf Antrag der anwesenden Regierungsvertreter oder 
einzelner Abgeordneten in geheime verwandelt werden. Es 
muß ihnen mindestens ein Mitglied des Ministeriums oder 
ein Beauftragter desselben beiwohnen, um Aufschlüsse zu er- 
teilen und die Staatsregierung in jeder Beziehung zu ver- 
treten. Der Landtag verhandelt nämlich mit dem Landes- 
herrn nur durch das Ministerium als Mittelsperson. An 
dieses allein hat sich die Volksvertretung wegen jeder 
Auskunft oder wegen Materialien, deren sie für ihre 
Geschäfte bedarf, zu wenden; wie auch das Ministerium 
an Stelle des Landesherrn alle von der Volksvertretung 
ausgehenden Erklärungen, Vorstellungen, Bitten und Be- 
schwerden entgegennimmt. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses im Landtage gehört 
die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteilen aller Ab- 
geordneten. Ein Beschluß kann weder durch Protest noch 
auf andere Weise gehindert werden. Vielmehr hat sich 
die Minderheit der Mehrheit zu fügen. 
Zur Vornahme der Wahlprüfungen ist der Landtag 
auf Grund der bestehenden Geschäftsordnung in drei Ab- 
teilungen geteilt, von denen die erste aus dem Fürsten 
Reuß-Köstritz und den Abgeordneten der Höchstbesteuerten, 
die zweite aus den Abgeordneten des unterländischen Be- 
zirks und die dritte aus den Abgeordneten des ober- 
ländischen Bezirks ($ 24) sich zusammensetzt. Die erste 
Abteilung prüft die allgemeinen Wahlen des oberländischen 
Bezirks, die zweite die Wahlen der Höchstbesteuerten und 
die dritte die allgemeinen Wahlen des unterländischen Be- 
zirks. Jede Abteilung besteht aus einem Vorsitzenden, 
einem Schriftfübrer und einem Berichterstatter.
	        
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