Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L.L 65 
diesen gleichstehenden Gerechtsamen an die Genehmigung 
des Ministeriums, Abteilung für das Innere, gebunden, wenn 
es sich um unbewegliches Gemeindegut der Städte Schleiz, 
Lobenstein und Hirschberg im Werte von wenigstens 
1500 Mk. oder der Stadt Gera von wenigstens 15000 Mk. 
handelt!. Auf Antrag des Gesamtministeriums kann auch 
ein Gemeinderat, der seinen Obliegenheiten nicht nach- 
kommt, durch landesherrliche Verordnung unter genauer 
Angabe der Gründe aufgelöst werden. In diesem Falle hat 
innerhalb sechs Wochen eine Neuwahl des Gemeinderats 
zu erfolgen. In der Zwischenzeit hat der Gemeindevorstand 
bei allen vorkommenden wichtigen und unaufschiebbaren 
Geschäften die vorläufige Billigung der Aufsichtsbehörde 
einzuholen unter Vorbehalt der Rechte des neuen Gemeinde- 
rats, der nach seiner Neuwahl jene Maßnahmen nachträglich 
zu genehmigen oder abzulehnen hat. 
8 31. 
III. Die Justizverwaltung. 
Die Justizverwaltung wird in erster Linie durch 
das Ministerium. Abteilung für die Justiz, ausgeübt?. Dieses 
wird aber dabei unterstützt durch die Vorstände der ein- 
zelnen Gerichte und Staatsanwaltschaften, die in größerer 
oder geringerer Abhängigkeit von ihm Verwaltungsakte 
mit Bezug auf die ihnen unterstellten Gerichte und Staats- 
anwaltschaften vorzunehmen berechtigt und verpflichtet sind, 
Insofern kommen die Präsidenten des Oberlandesgerichts 
Jena und Landgerichts Gera, die aufsichtsführenden 
Richter der Amtsgerichte in Gera, Schleiz, Lobenstein, 
Hirschberg und Hohenleuben, sowie der Oberstaatsanwalt 
beim Oberlandesgericht in Jena und der Erste Staatsanwalt 
beim Landgericht Gera in Betracht. 
Während die Amtsgerichte des Fürstentums ausschließ- 
lich dessen Justizverwaltung unterstehen, sind hinsichtlich 
des Land- und Oberlandesgerichts noch andere Staaten an 
der Verwaltung beteiligt. Dies hat seinen Grund darin, 
1 Hinsichtlich der übrigen Ortsgemeinden vgl. $ 24 a. E. 
2 Vgl. Ges.-Sammlung XIII S, 366. 
Schlotter, Reuß, y
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.