Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L.L 65
diesen gleichstehenden Gerechtsamen an die Genehmigung
des Ministeriums, Abteilung für das Innere, gebunden, wenn
es sich um unbewegliches Gemeindegut der Städte Schleiz,
Lobenstein und Hirschberg im Werte von wenigstens
1500 Mk. oder der Stadt Gera von wenigstens 15000 Mk.
handelt!. Auf Antrag des Gesamtministeriums kann auch
ein Gemeinderat, der seinen Obliegenheiten nicht nach-
kommt, durch landesherrliche Verordnung unter genauer
Angabe der Gründe aufgelöst werden. In diesem Falle hat
innerhalb sechs Wochen eine Neuwahl des Gemeinderats
zu erfolgen. In der Zwischenzeit hat der Gemeindevorstand
bei allen vorkommenden wichtigen und unaufschiebbaren
Geschäften die vorläufige Billigung der Aufsichtsbehörde
einzuholen unter Vorbehalt der Rechte des neuen Gemeinde-
rats, der nach seiner Neuwahl jene Maßnahmen nachträglich
zu genehmigen oder abzulehnen hat.
8 31.
III. Die Justizverwaltung.
Die Justizverwaltung wird in erster Linie durch
das Ministerium. Abteilung für die Justiz, ausgeübt?. Dieses
wird aber dabei unterstützt durch die Vorstände der ein-
zelnen Gerichte und Staatsanwaltschaften, die in größerer
oder geringerer Abhängigkeit von ihm Verwaltungsakte
mit Bezug auf die ihnen unterstellten Gerichte und Staats-
anwaltschaften vorzunehmen berechtigt und verpflichtet sind,
Insofern kommen die Präsidenten des Oberlandesgerichts
Jena und Landgerichts Gera, die aufsichtsführenden
Richter der Amtsgerichte in Gera, Schleiz, Lobenstein,
Hirschberg und Hohenleuben, sowie der Oberstaatsanwalt
beim Oberlandesgericht in Jena und der Erste Staatsanwalt
beim Landgericht Gera in Betracht.
Während die Amtsgerichte des Fürstentums ausschließ-
lich dessen Justizverwaltung unterstehen, sind hinsichtlich
des Land- und Oberlandesgerichts noch andere Staaten an
der Verwaltung beteiligt. Dies hat seinen Grund darin,
1 Hinsichtlich der übrigen Ortsgemeinden vgl. $ 24 a. E.
2 Vgl. Ges.-Sammlung XIII S, 366.
Schlotter, Reuß, y