Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

68 Besonderer Teil. 
landesherrlichen Kirchengewalt übergegangen, so wird sie 
zum Öffentlich-rechtlichen Verband (3 11). Darin besteht 
das Wesen der evangelisch-lutberischen Landes- 
kirche und der innerhalb derselben bestehenden Kirchen- 
gemeinden ($ 33), der eigentlichen Träger der landesherr- 
lichen Kirchengewalt, im Gegensatz z. B. zu dem im Fürsten- 
tum seit dem 1. Juli 1894 als römisch-katholische 
Kirchengemeinde anerkannten und bestätigten Verein 
römisch - katholischer Glaubensgenossen, der lediglich 
privatrechtlichen Charakter hat und deshalb für die nach- 
folgende Betrachtung der Verwaltung in Kirchensachen 
ausscheidet. 
8 33. 
Die Kirchengemeinden. 
Die Kirchengemeinden haben gleich den Orts- 
gemeinden ($ 11) Angehörige und einen Bezirk, der räum- 
lich von dem einer Ortsgemeinde verschieden sein kann; 
sie werden verwaltet und vertreten durch den Kirchen- 
gemeindevorstand. Dieser besteht — abgesehen von 
der K.-Gemeinde Gera — aus folgenden Mitgliedern, die 
aber unbedingt der ev.-luth, Kirche angehören müssen: 
1. den fest angestellten Geistlichen der K.-Gemeinde 
bzw., wo nur ein solcher vorhanden ist, aus dem 
Pfarrer oder seinem. Vertreter im Pfarramte (Hilfs- 
geistliche auf nichtfundierten Stellen nehmen nur mit 
beratender Stimme an den Sitzungen teil); 
2. den Bürgermeistern der die K.-Gemeinde bildenden 
Ortsgemeinden bzw. ihren Stellvertretern ; 
3. 4—16 aus Wahlen hervorgegangenen weltlichen 
Kirchenvorstehern — in Filialgemeinden (abgezweigten 
Gemeinden) sogar auf zwei beschränkbar; 
4. dem Kirchenpatron oder einem von diesem ernannten 
Kirchenvorsteher., 
Mehrere Kirchenpatrone dürfen nur gemeinschaft- 
lich durch einen von ihnen oder einen gemeinschaft- 
1 Gesetz v. 30. November 1893, die Kirchengemeinde- 
ordnung für die ev.-luth, Kirche im Fürstentum Reuß j.L. 
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