Erster Abschnitt. Das Fürstehtum Reuß j. L.L 69
lichen Stellvertreter im K.-G.-Vorstand vertreten
sein.
Filialgemeinden wählen einen besonderen K.-G.-Vorstand.
Dieser tritt aber mit der Mutterkirche zusammen, wenn ge-
meinschaftliche Angelegenheiten zu beraten sind,
Das Amt der Kirchenvorsteher ist ein unentgelt-
liches Ehrenamt. Die Festsetzung ihrer Zahl erfolgt seitens
der Ortsgemeinden durch Ortsstatute unter Berücksichtigung
der Seelenzahl. Zu K,-Vorstehern wählbar und vom Patron
ernennbar sowie zur Mitwirkung bei ihrer Wahl berechtigt
sind alle in die vom K.-G.-Vorstand aufgestellte Wählerliste
endgültig eingetragenen, selbständigen, männlichen Mit-
glieder der K.-Gemeinde, insoweit sie nicht von den
Wahlen. in der betreffenden Ortsgemeinde ($ 25) aus-
geschlossen sind, nicht einen nachweisbar unchristlichen
und unehrenhaften Lebenswandel geführt und — soweit es
sich um das aktive Wahlrecht handelt — das 25. Lebenjahr,
— soweit das passive Wahlrecht oder die Ernennung durch
den Patron in Betracht kommt — das 30. Lebensjahr zurück-
gelegt haben.
Die Wahlperiode dauert sechs Jahre und zwar wird
alle drei Jahre die Hälfte der ortsstatutarisch festgelegten
Zahl der K.-Vorsteher in einem für jedermann zugängigen,
öffentlichen Lokale in schriftlicher, geheimer und
persönlicher Abstimmung nach relativer Stimmenmehr-
heit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Ein im Laufe der Wahlperiode erfolgendes Ausscheiden
von K.-Vorstehern zieht eine Ersatzwahl nur dann nach
sich, wenn die Zahl der Ausgeschiedenen ein Vierteil aller
Mitglieder erreicht hat.
Falls die K.-Gemeinde sich über mehrere Ortsgemeinden
erstreckt, so ist aus jeder eingepfarrten Ortsgemeinde durch
deren Versammlung in der Regel wenigstens ein Mitglied
in den K.-G.-Vorstand zu wählen; sind aber mehrere kleinere
Ortschaften zum Zwecke der Wahl der K.-Vorsteher zu-
sammengeschlagen, so wird von ihnen gemeinschaftlich die
Wahl ausgeübt.
Die Wahlen werden vom Wahlausschuß geleitet,
der aus dem Vorsitzenden des K.-G.-Vorstandes bzw. dessen