Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstehtum Reuß j. L.L 69 
lichen Stellvertreter im K.-G.-Vorstand vertreten 
sein. 
Filialgemeinden wählen einen besonderen K.-G.-Vorstand. 
Dieser tritt aber mit der Mutterkirche zusammen, wenn ge- 
meinschaftliche Angelegenheiten zu beraten sind, 
Das Amt der Kirchenvorsteher ist ein unentgelt- 
liches Ehrenamt. Die Festsetzung ihrer Zahl erfolgt seitens 
der Ortsgemeinden durch Ortsstatute unter Berücksichtigung 
der Seelenzahl. Zu K,-Vorstehern wählbar und vom Patron 
ernennbar sowie zur Mitwirkung bei ihrer Wahl berechtigt 
sind alle in die vom K.-G.-Vorstand aufgestellte Wählerliste 
endgültig eingetragenen, selbständigen, männlichen Mit- 
glieder der K.-Gemeinde, insoweit sie nicht von den 
Wahlen. in der betreffenden Ortsgemeinde ($ 25) aus- 
geschlossen sind, nicht einen nachweisbar unchristlichen 
und unehrenhaften Lebenswandel geführt und — soweit es 
sich um das aktive Wahlrecht handelt — das 25. Lebenjahr, 
— soweit das passive Wahlrecht oder die Ernennung durch 
den Patron in Betracht kommt — das 30. Lebensjahr zurück- 
gelegt haben. 
Die Wahlperiode dauert sechs Jahre und zwar wird 
alle drei Jahre die Hälfte der ortsstatutarisch festgelegten 
Zahl der K.-Vorsteher in einem für jedermann zugängigen, 
öffentlichen Lokale in schriftlicher, geheimer und 
persönlicher Abstimmung nach relativer Stimmenmehr- 
heit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
Ein im Laufe der Wahlperiode erfolgendes Ausscheiden 
von K.-Vorstehern zieht eine Ersatzwahl nur dann nach 
sich, wenn die Zahl der Ausgeschiedenen ein Vierteil aller 
Mitglieder erreicht hat. 
Falls die K.-Gemeinde sich über mehrere Ortsgemeinden 
erstreckt, so ist aus jeder eingepfarrten Ortsgemeinde durch 
deren Versammlung in der Regel wenigstens ein Mitglied 
in den K.-G.-Vorstand zu wählen; sind aber mehrere kleinere 
Ortschaften zum Zwecke der Wahl der K.-Vorsteher zu- 
sammengeschlagen, so wird von ihnen gemeinschaftlich die 
Wahl ausgeübt. 
Die Wahlen werden vom Wahlausschuß geleitet, 
der aus dem Vorsitzenden des K.-G.-Vorstandes bzw. dessen
	        
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