Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j, L 71
an dem Gegenstande eines Beschlusses unmittelbar beteiligt
ist, darf dabei nicht mitwirken.
Zur Beschlußfassung über besonders wichtige Ange-
legenheiten kann das Ministerium die Kirchengemeinde-
versammlung, das ist die Gesamtheit der stimmberech-
tigten Angehörigen der K.-Gemeinde, zusammenberufen.
Der K.-G.-Vorstand hat die K.-Gemeinde in allen ihren
Rechten und Pflichten zu vertreten und das Vereinsleben
der K.-Gemeinde unter Berücksichtigung des Zwecks ihres
Daseins zu überwachen, auch ihr Vermögen zu verwalten.
Seine Tätigkeit bei. Besetzung der geistlichen Stellen be-
steht in der Hauptsache in einem Vorschlagsrecht. Die
endgültige Anstellung erfolgt durch den Landesherrn und
zwar nach freier Wahl, wenn diese nicht einem Kirchen-
patron zusteht.
Der K.-G.-Vorstand der K.-Gemeinde Gera setzt
sich auf Grund von Ortsstatuten zusammen aus:
1. den sieben Geistlichen der K.-Gemeinde;
2. dem Stellvertreter des Oberbürgermeisters der Stadt
Gera oder, wenn dieser nicht ev.-luth. Religion ist,
einem anderen vom Stadtrat zu Gera aus seiner Mitte
zu bestimmenden ev.-luth. Mitgliede als Vertreter des
Kirchenpatrons und zugleich als Vorsitzenden;
3. einem weiteren ev.-luth., aus der Mitte des Stadtrats
zu Gera von diesem zu wählenden Mitgliede;
4. den Bürgermeistern der beiden eingepfarrten Dörfer
Debschwitz und Pforten oder, falls jene nicht ev.-luth.
sind, ihren Stellvertretern;
5. 20 von der K.-Gemeinde zu wählenden Mitgliedern
derselben, von denen je eines den eingepfarrten Ort-
schaften Debschwitz und Pforten, die übrigen 18 aber
der Stadt Gera angehören müssen.
Der ständige Vertreter des Patronatsvertreters ist das
dritte besoldete Mitglied oder, falls dieses nicht ev.-luth.
Religion ist, ein anderes dieser Religion angehörendes Mit-
glied des Stadtrats zu Gera. Im übrigen finden die sonst
für die K-G.-Vorstände maßgebenden Bestimmungen der
Kirchengemeindeordnung Anwendung.