Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j, L 71 
an dem Gegenstande eines Beschlusses unmittelbar beteiligt 
ist, darf dabei nicht mitwirken. 
Zur Beschlußfassung über besonders wichtige Ange- 
legenheiten kann das Ministerium die Kirchengemeinde- 
versammlung, das ist die Gesamtheit der stimmberech- 
tigten Angehörigen der K.-Gemeinde, zusammenberufen. 
Der K.-G.-Vorstand hat die K.-Gemeinde in allen ihren 
Rechten und Pflichten zu vertreten und das Vereinsleben 
der K.-Gemeinde unter Berücksichtigung des Zwecks ihres 
Daseins zu überwachen, auch ihr Vermögen zu verwalten. 
Seine Tätigkeit bei. Besetzung der geistlichen Stellen be- 
steht in der Hauptsache in einem Vorschlagsrecht. Die 
endgültige Anstellung erfolgt durch den Landesherrn und 
zwar nach freier Wahl, wenn diese nicht einem Kirchen- 
patron zusteht. 
Der K.-G.-Vorstand der K.-Gemeinde Gera setzt 
sich auf Grund von Ortsstatuten zusammen aus: 
1. den sieben Geistlichen der K.-Gemeinde; 
2. dem Stellvertreter des Oberbürgermeisters der Stadt 
Gera oder, wenn dieser nicht ev.-luth. Religion ist, 
einem anderen vom Stadtrat zu Gera aus seiner Mitte 
zu bestimmenden ev.-luth. Mitgliede als Vertreter des 
Kirchenpatrons und zugleich als Vorsitzenden; 
3. einem weiteren ev.-luth., aus der Mitte des Stadtrats 
zu Gera von diesem zu wählenden Mitgliede; 
4. den Bürgermeistern der beiden eingepfarrten Dörfer 
Debschwitz und Pforten oder, falls jene nicht ev.-luth. 
sind, ihren Stellvertretern; 
5. 20 von der K.-Gemeinde zu wählenden Mitgliedern 
derselben, von denen je eines den eingepfarrten Ort- 
schaften Debschwitz und Pforten, die übrigen 18 aber 
der Stadt Gera angehören müssen. 
Der ständige Vertreter des Patronatsvertreters ist das 
dritte besoldete Mitglied oder, falls dieses nicht ev.-luth. 
Religion ist, ein anderes dieser Religion angehörendes Mit- 
glied des Stadtrats zu Gera. Im übrigen finden die sonst 
für die K-G.-Vorstände maßgebenden Bestimmungen der 
Kirchengemeindeordnung Anwendung.