70 Besonderer Teil.
Stellvertreter und aus drei bis sechs von jenem bzw. diesem
ernannten Beisitzern sich zusammensetzt. Die Entscheidung
über die Gültigkeit einer Wahl steht dem K.-G.-Vorstand
zu, der das Wahlergebnis öffentlich bekanntzumachen hat.
Die Wahlen sind anfechtbar durch Rekurs an die Kirchen-
und Schulkommission ($ 35).
Das Amt eines K,-Vorstehers kann abgelehnt werden:
von denjenigen, die unmittelbar vorher und vor nicht
länger als drei Jahren K.-Vorsteher gewesen sind; bei
einem Lebensalter von 60 Jahren und wegen anderer er-
heblicher Entschuldigungsgründe, über deren Stichhaltig-
keit der K.-G.-Vorstand entscheidet. Sein Beschluß ist
durch Rekurs an die Kirchen- und Schulkommission an-
fechtbar. Unbegründete Weigerung zur Übernahme des
Amtes zieht dem Verlust des Wahlrechts auf die Zeit der
Wahl nach sich,
Wenn bei einem K.-Vorsteher die Voraussetzungen der
Wählbarkeit wegfallen oder wenn er trotz Warnung seitens
des K.-G.-Vorstands sein Amt beharrlich vernachlässigt
oder mißbraucht, kann seine Entlassung auf Antrag des
Ministeriums, Abteilung für Kirchen- und Schulsachen,
verfügt werden.
Auch der gesamte K.-G.-Vorstand kann, falls er be-
harrlich seine Pflichten vernachlässigt, vom Ministerium
aufgelöst werden. Den Vorsitz in dem K.-G.-Vorstande
führt der Pfarrer bzw. sein Stellvertreter. In einzelnen,
durch das Gesetz festgelegten Ausnahmefällen kann der
K.G.-Vorstand indessen den Vorsitz dem Bürgermeister
an Stelle des Pfarrers übertragen.
Der K.-G.-Vorstand ist beschlußfäbig bei Anwesenheit
von zwei Drittel aller Mitglieder. Die Beschlüsse werden
mündlich mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleich-
heit ist die Abstimmung in der nächsten Sitzung zu wieder-
holen; ergibt sich auch hier Stimmengleichheit, so gilt die
Vorlage als abgelehnt. Nur ausnahmsweise kann bei ein-
fachen und eiligen Angelegenheiten eine schriftliche Ab-
stimmung durch Zirkular zugelassen werden; der so gefaßte
Beschluß ist in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Wer