Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

70 Besonderer Teil. 
Stellvertreter und aus drei bis sechs von jenem bzw. diesem 
ernannten Beisitzern sich zusammensetzt. Die Entscheidung 
über die Gültigkeit einer Wahl steht dem K.-G.-Vorstand 
zu, der das Wahlergebnis öffentlich bekanntzumachen hat. 
Die Wahlen sind anfechtbar durch Rekurs an die Kirchen- 
und Schulkommission ($ 35). 
Das Amt eines K,-Vorstehers kann abgelehnt werden: 
von denjenigen, die unmittelbar vorher und vor nicht 
länger als drei Jahren K.-Vorsteher gewesen sind; bei 
einem Lebensalter von 60 Jahren und wegen anderer er- 
heblicher Entschuldigungsgründe, über deren Stichhaltig- 
keit der K.-G.-Vorstand entscheidet. Sein Beschluß ist 
durch Rekurs an die Kirchen- und Schulkommission an- 
fechtbar. Unbegründete Weigerung zur Übernahme des 
Amtes zieht dem Verlust des Wahlrechts auf die Zeit der 
Wahl nach sich, 
Wenn bei einem K.-Vorsteher die Voraussetzungen der 
Wählbarkeit wegfallen oder wenn er trotz Warnung seitens 
des K.-G.-Vorstands sein Amt beharrlich vernachlässigt 
oder mißbraucht, kann seine Entlassung auf Antrag des 
Ministeriums, Abteilung für Kirchen- und Schulsachen, 
verfügt werden. 
Auch der gesamte K.-G.-Vorstand kann, falls er be- 
harrlich seine Pflichten vernachlässigt, vom Ministerium 
aufgelöst werden. Den Vorsitz in dem K.-G.-Vorstande 
führt der Pfarrer bzw. sein Stellvertreter. In einzelnen, 
durch das Gesetz festgelegten Ausnahmefällen kann der 
K.G.-Vorstand indessen den Vorsitz dem Bürgermeister 
an Stelle des Pfarrers übertragen. 
Der K.-G.-Vorstand ist beschlußfäbig bei Anwesenheit 
von zwei Drittel aller Mitglieder. Die Beschlüsse werden 
mündlich mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleich- 
heit ist die Abstimmung in der nächsten Sitzung zu wieder- 
holen; ergibt sich auch hier Stimmengleichheit, so gilt die 
Vorlage als abgelehnt. Nur ausnahmsweise kann bei ein- 
fachen und eiligen Angelegenheiten eine schriftliche Ab- 
stimmung durch Zirkular zugelassen werden; der so gefaßte 
Beschluß ist in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Wer
	        
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