Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

74 Besonderer Teil. 
stehende und zur Teilnahme am Unterricht körperlich und 
geistig befähigte Kind, für dessen Unterricht nicht ander- 
weit genügend gesorgt wird, verpflichtet. Das Gesetz teilt 
die Volksschulen in einfache und höhere (Mittelschulen) 
Volksschulen sowie in Fortbildungsschulen ein. 
Die Ausbildung der Volksschullehrer erfolgt durch das 
Landesseminar, das sechsklassig und außerdem noch 
mit einer Vorschule versehen ist und seinen Sitz in Schleiz 
hat. Die Vorschule gilt als Volksschule. Für die An- 
stellung im Lehramt innerhalb des Fürstentums ist der 
Besuch des Landesseminars nicht unbedingte Voraussetzung. 
Die landesherrliche Bestätigung gewählter Lehrer und die 
landesherrliche Ernennung von Lehrern erfolgt durch die 
Ministerialabteilung für Kirchen- und Schulsachen. Die 
Besoldung der Volksschullehrer ist durch besondere Gesetze 
geregelt und erfolgt aus der Schulkasse, in die das Schul- 
geld ($ 44) fließt. 
8 35. 
Die Schulaufsicht. Die Kirchen- und Sechul- 
kommissionen., 
Neben der den Schulvorständen zustehenden verwal- 
tungsmäßigen Aufsicht über die Volksschulen besteht noch 
eine Aufsicht in schultechnischer Beziehung. Um diese 
einheitlich zu gestalten, sind die einzelnen Orts- bzw. 
Schulgemeinden zu Schulbezirken zusammengelegt, inner- 
halb deren je einem von der Staatsregierung ernannten 
Distriktsschulinspektor die dem Zweck der Schul- 
bezirke entsprechende Tätigkeit obliegt. Die Distrikts- 
schulinspektoren sind aus der Zahl der Schulmänner zu 
entnehmen, zu denen auch Geistliche gehören, welche in 
den Lehrgegenständen der Volksschule Unterricht erteilen. 
Die nächstvorgesetzte Behörde der Schulvorstände und 
der Distriktsschulinspektoren ist die Kirchen- und Schul- 
kommission der betreffenden Diözese. Nur der Schul- 
vorstand der Stadt Gera bleibt der Ministerialabteilung für 
Kirchen- und Schulsachen unmittelbar untergeordnet. 
Die Kirchen- und Schulkommissionen setzen 
sich je aus dem Landrate des betreffenden Verwaltungs-
	        
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