Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

76 Besonderer Teil. 
Bundesstaates teilnehmen, mit anderen Worten Matri- 
kularbeiträge an das Reich zahlen. Von dieser Last 
werden die kleineren Gliedstaaten härter getroffen als die 
größeren, weil ihnen nicht alle Einnahmenquellen der 
größeren Staaten fließen, 
So hat das Fürstentum Reuß jüngerer Linie insbesondere 
keine direkten Einnahmen aus dem Eisenbahnbetrieb, 
sondern erhebt nur Grundsteuern hinsichtlich der Staats- 
bahnlinien Leipzig—Hof, Mebltheuer—Weida, Weimar— 
Gera, Gößnitz—Gera und Weischlitz—Gera, insoweit das 
zu ihnen gehörige Areal im Staatsgebiet des Fürstentums 
liegt und hinsichtlich der Staatsbahnlinien Weißenfels—Gera 
und Gera—Eichicht für den zu diesen gehörigen, außerhalb 
des Bahnplanums, aber im Staatsgebiet des Fürstentums 
gelegenen Grund und Boden; — und ferner Einkommen- 
steuern hinsichtlich der Staatsbahnlinien Leipzig—Hof, 
Weimar—Gera, Gößnitz—Gera und Weischlitz—Gera 'aus 
dem jährlichen Reinertrag, der auf die im Staatsgebiet des 
Fürstentums gelegenen Teilstrecken im Verhältnis zu den 
ganzen Linien entfällt. Ebenso unterliegt die Privatbahn 
Gera—Meuselwitz hinsichtlich der im Staatsgebiet gelegenen 
Teilstrecken der Grund-und Einkommensteuer im Fürstentum. 
Das Reich hat aber in der neusten Zeit seinen Glied- 
staaten auch eine dauernd fließende Einnahmequelle ent- 
zogen, auf die diese zwar keinen gesetzlichen Anspruch 
haben, die ihnen aber bisher vom Reiche ausschließlich 
überlassen worden war. Bis zum Jahre 1906 war nämlich 
zwischen dem Reiche und den Gliedstaaten die Verteilung 
der Steuern in der Weise geregelt, daß das Reich, obgleich 
es nach der Reichsverfassung in der Einführung der Steuern 
nur hinsichtlich der süddeutschen Staaten beschränkt war, 
sich tatsächlich auf die Zölle, Verbrauchsabgaben und 
Stempelsteuern (im weitesten Umfange) beschränkte, während 
alle anderen Steuern, insbesondere die direkten Steuern 
den Einzelstaaten vorbehalten blieben. Dieser Grundsatz 
ist, wie wenigstens allgemein angenommen wird, durch- 
brochen durch das Reichsgesetz vom 3. Juni 1906 be- 
treffend die Erbschafts- und Schenkungssteuer. 
Dieses Gesetz hat gerade auf die Finanzlage des Fürsten-