76 Besonderer Teil.
Bundesstaates teilnehmen, mit anderen Worten Matri-
kularbeiträge an das Reich zahlen. Von dieser Last
werden die kleineren Gliedstaaten härter getroffen als die
größeren, weil ihnen nicht alle Einnahmenquellen der
größeren Staaten fließen,
So hat das Fürstentum Reuß jüngerer Linie insbesondere
keine direkten Einnahmen aus dem Eisenbahnbetrieb,
sondern erhebt nur Grundsteuern hinsichtlich der Staats-
bahnlinien Leipzig—Hof, Mebltheuer—Weida, Weimar—
Gera, Gößnitz—Gera und Weischlitz—Gera, insoweit das
zu ihnen gehörige Areal im Staatsgebiet des Fürstentums
liegt und hinsichtlich der Staatsbahnlinien Weißenfels—Gera
und Gera—Eichicht für den zu diesen gehörigen, außerhalb
des Bahnplanums, aber im Staatsgebiet des Fürstentums
gelegenen Grund und Boden; — und ferner Einkommen-
steuern hinsichtlich der Staatsbahnlinien Leipzig—Hof,
Weimar—Gera, Gößnitz—Gera und Weischlitz—Gera 'aus
dem jährlichen Reinertrag, der auf die im Staatsgebiet des
Fürstentums gelegenen Teilstrecken im Verhältnis zu den
ganzen Linien entfällt. Ebenso unterliegt die Privatbahn
Gera—Meuselwitz hinsichtlich der im Staatsgebiet gelegenen
Teilstrecken der Grund-und Einkommensteuer im Fürstentum.
Das Reich hat aber in der neusten Zeit seinen Glied-
staaten auch eine dauernd fließende Einnahmequelle ent-
zogen, auf die diese zwar keinen gesetzlichen Anspruch
haben, die ihnen aber bisher vom Reiche ausschließlich
überlassen worden war. Bis zum Jahre 1906 war nämlich
zwischen dem Reiche und den Gliedstaaten die Verteilung
der Steuern in der Weise geregelt, daß das Reich, obgleich
es nach der Reichsverfassung in der Einführung der Steuern
nur hinsichtlich der süddeutschen Staaten beschränkt war,
sich tatsächlich auf die Zölle, Verbrauchsabgaben und
Stempelsteuern (im weitesten Umfange) beschränkte, während
alle anderen Steuern, insbesondere die direkten Steuern
den Einzelstaaten vorbehalten blieben. Dieser Grundsatz
ist, wie wenigstens allgemein angenommen wird, durch-
brochen durch das Reichsgesetz vom 3. Juni 1906 be-
treffend die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Dieses Gesetz hat gerade auf die Finanzlage des Fürsten-