Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

20 Besonderer Teil. 
aufwands und der Abgabe an den Staat verbleibenden 
Überschüssen gebildet wird und verzinslich anzulegen ist. 
Der Gesamtbetrag der von den drei Sparkassen an den 
Staat zu leistenden jährlichen Abgaben wird für jede Finanz- 
periode von dem Ministerium unter Zustimmung der Landes- 
vertretung festgesetzt; er darf, solange die Reservefonds 
nicht die Höhe von 10 Prozent sämtlicher Einlagen erreicht 
haben, höchstens ein Fünftel desjenigen nach Abzug des 
Verwaltungsaufwandes verbleibenden Überschusses be- 
tragen, welcher bei Fortleistung des für die Finanzperiode 
1831—1883 gezahlten jährlichen Abgabebetrags über diesen 
hinaus in jedem Jahre sich herausstellt. 
Die Auflösung einer Sparkasse kann nur von seiten 
der Staatsregierung unter Zustimmung der Landesvertretung 
erfolgen. 
Dem Direktorium der Sparkasse in Gera ist noch ein 
besonderer staatlicher Verwaltungszweig durch das Gesetz 
vom 19. Dezember 1876 zugewiesen worden: die Verwaltung 
der Landrentenbank, bezüglich deren es seit dem 4, Mai 
1878 auch die Funktionen des durch das Gesetz vom 
15. Januar 1858 vorgesehenen Regierungskommissars aus- 
übt. Der Landrentenbank liegt die Durchführung der 
durch: die Gesetze vom 23. März 1838, 15. Januar 1858 
und 16. Juli 1864 angeordneten Ablösung von Grundlasten 
ob, in der Weise, daß sie die ermittelte Ablösungssumme 
in bar oder in Landrentenbriefen an die Berechtigten ab- 
führt und von diesen dafür die ihnen an Stelle der ab- 
gelösten Lasten gegenüber den Eigentümern der belasteten 
Grundstücke zustehenden Rentenansprüche sowie die für 
sie im Grundbüche einzutragenden Sicherheiten übertragen 
erhält. Bis zum Jahre 1877 sind die Funktionen der Land- 
rentenbank durch die insofern unter staatlicher Garantie 
stehende Geraer Bank versehen worden. Das zu deren 
Entschädigung beim Übergang der Landrentenbank auf 
den Staat notwendige Kapital ist aus dem Fonds der franzö- 
sischen Kriegskostenentschädigung entnommen worden, 
dem andererseits die alljährlich auf die seinerzeit bar aus- 
gezahlten Rentenkapitalien entfallenden Amortisations- 
quoten jeweils wieder zuzuführen sind.
	        
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