3 Besonderer Teil.
Durch Gesetz vom 29. März 1895 ist das Halten von
Bedarfs- und Luxushunden mit einer Steuer belegt worden.
Diese ist abgestuft, je nachdem Luxus- oder Bedarfshunde
bzw. nur einer der letzteren Gattung in Betracht kommt.
Die erhobene Steuer fließt je zur Hälfte in die Staatskasse
und in die Gemeindekasse desjenigen Orts, in welchem der
Hund gehalten wird ($ 43). |
Nicht unerwähnt als Einnahmequellen des Staates sollen
die infolge gerichtlichen Urteils oder infolge einer Straf-
verfügung von Verwaltungsbehörden auferlegten und bei-
gezogenen Strafgelder bleiben.
Die Zölle und Verbrauchssteuern fließen in dem im
Art. 35 der Reichsverfassung angegebenen Umfange dem
Reiche zu; ihre Erhebung und Verwaltung bleibt jedoch
nach Art. 36 l. c. einem jeden Gliedstaate, soweit derselbe
sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes über-
lassen ($ 38). Ebenso ist für die Erhebung und Verwaltung
der Reichs-Erbschafts- und -Schenkungssteuer der Gliedstaat
zuständig, in dem der Erblasser zur Zeit seines Todes oder,
sofern der Erwerb bei seinen Lebzeiten anfällt, zur Zeit
des Anfalls an den Erwerber seinen Wohnsitz gehabt hat.
g 38.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und
Verbrauchsabgaben sowie der Reichserbschafts-
und -Schenkungssteuer.
Am 10. Mai 1833 hat sich das Fürstentum zusammen
mit noch mehreren Staaten unter anderen auch dem Fürsten-
tum Reuß älterer Linie zu dem Thüringischen Zoll-
und Handelsverein zusammengeschlossen. Dieser
Verein, dem im Laufe der Jahre noch weitere Staaten bei-
getreten sind, besteht noch zurzeit, seit dem 1. April 1890
aber unter der Bezeichnung Thüringischer Zoll- und
Steuerverein. Seine Aufgabe ist die gemeinsame Er-
hebung und Verwaltung der Zölle und an das Reich
fließenden Steuern innerhalb des Vereinsgebiets; sie erfolgen
unter der Leitung einer den obersten Landesfinanzbehörden,
also im Fürstentum der Ministerialabteilung für die Finanzen,
unterstellten Direktivbehörde in Erfurt mit der amtlichen