Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

3 Besonderer Teil. 
Durch Gesetz vom 29. März 1895 ist das Halten von 
Bedarfs- und Luxushunden mit einer Steuer belegt worden. 
Diese ist abgestuft, je nachdem Luxus- oder Bedarfshunde 
bzw. nur einer der letzteren Gattung in Betracht kommt. 
Die erhobene Steuer fließt je zur Hälfte in die Staatskasse 
und in die Gemeindekasse desjenigen Orts, in welchem der 
Hund gehalten wird ($ 43). | 
Nicht unerwähnt als Einnahmequellen des Staates sollen 
die infolge gerichtlichen Urteils oder infolge einer Straf- 
verfügung von Verwaltungsbehörden auferlegten und bei- 
gezogenen Strafgelder bleiben. 
Die Zölle und Verbrauchssteuern fließen in dem im 
Art. 35 der Reichsverfassung angegebenen Umfange dem 
Reiche zu; ihre Erhebung und Verwaltung bleibt jedoch 
nach Art. 36 l. c. einem jeden Gliedstaate, soweit derselbe 
sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes über- 
lassen ($ 38). Ebenso ist für die Erhebung und Verwaltung 
der Reichs-Erbschafts- und -Schenkungssteuer der Gliedstaat 
zuständig, in dem der Erblasser zur Zeit seines Todes oder, 
sofern der Erwerb bei seinen Lebzeiten anfällt, zur Zeit 
des Anfalls an den Erwerber seinen Wohnsitz gehabt hat. 
g 38. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und 
Verbrauchsabgaben sowie der Reichserbschafts- 
und -Schenkungssteuer. 
Am 10. Mai 1833 hat sich das Fürstentum zusammen 
mit noch mehreren Staaten unter anderen auch dem Fürsten- 
tum Reuß älterer Linie zu dem Thüringischen Zoll- 
und Handelsverein zusammengeschlossen. Dieser 
Verein, dem im Laufe der Jahre noch weitere Staaten bei- 
getreten sind, besteht noch zurzeit, seit dem 1. April 1890 
aber unter der Bezeichnung Thüringischer Zoll- und 
Steuerverein. Seine Aufgabe ist die gemeinsame Er- 
hebung und Verwaltung der Zölle und an das Reich 
fließenden Steuern innerhalb des Vereinsgebiets; sie erfolgen 
unter der Leitung einer den obersten Landesfinanzbehörden, 
also im Fürstentum der Ministerialabteilung für die Finanzen, 
unterstellten Direktivbehörde in Erfurt mit der amtlichen