Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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III.  Bedeufung  der  Vrüfungsnoten.
8  30.

1.  Die  Kandidaten,  welche  in  beiden  Prüfungen  je  die  Note  I  oder  ll  erhalten  haben,
erscheinen  hienach  auch  für  die  Verwendung  in  den  obersten  3  Gymnasialklassen  qualificirt;
die  Kandidaten,  welche  in  einer  der  Prüfungen  die  erste  oder  zweite  und  in  der  anderen  die
dritte  Note  erlangt  haben,  erscheinen  demgemäß  als  für  die  Klassen  1—6  geeigenschaftet,
die  Note  III  in  beiden  Prüfungen  befähigt  den  Kandidaten  nur  zur  Verwendung  in  den
i  unteren  Klassen.

2.  Zu  dieser  Qualifikation  tritt  späterhin  noch  das  Zeugniß  über  den  Besuch  des
pädagogisch-didaktischen  Kurses  sowie  die  Onalifikation  in  der  Praxis.  Danach  verschlimmern
oder  verbessern  sich  die  Aussichten  auf  Anstellung  und  Beförderung

.  Prülung  lür  den  Anterricht  in  der  Malhemalili  und  Dbsk.
.  Abschnitt.
831.
1.  Als  Vorbedingungen  erscheinen:
a)  das  Absolutorium  eines  humanistischen  oder  Real-Gymnasinms,
b)  ein  zweijähriges  Studium  an  einer  inländischen  Universität  oder  technischen  Hoch
schule  nach  Maßgabe  der  unter  Ziffer  3  solgenden  Bestimmung.

2.  Ausnahmsweise  kann  für  solche  Kandidaten,  welche  eine  Verwendung  ausschließlich
an  einer  technischen  Mittelschule  anstreben,  statt  des  Gymnasialabsolutoriums  ein  Zeugniß
über  den  von  hervorragendem  Erfolge  gekrönten  Besuch  der  bau  oder  mechanisch—technischen
Abtheilung  einer  Industrieschule  (Note  I  in  Mathematik  und  Physik)  vorgelegt  werden.

3.  Von  den  zwei  Jahren  des  akademischen  Studinms  müssen  mindestens  3  Semester
dem  Besuche  von  Vorlesungen  aus  Mathematik  und  Physik  und  der  einschlägigen  Seminare
zugewendet  sein.  Außerdem  ist  der  Besuch  mindestens  zweier  ordentlicher  Vorlesungen
philosophischen,  geschichtlichen  oder  geographischen  Inhaltes  geboten.

4.  Der  Nachweis  des  Besuches  der  vorgeschriebenen  Vorlesungen  und  der  einschlägigen
Seminare  wird  durch  Vorlage  des  Kollegienbuches,  beziehungsweise  des  Jufskriptionsverzeich
nisses  geliefert.

§  32.

1.  Die  Prüsungskommission  wird  jeweils  aus  mindestens  7  Mitgliedern  gebildet,
welche  dem  Lehrpersonal  der  Hoch=  und  Mittelschulen  angehören  und  welche  in  der  Negel
ans  5  Lehrern  der  Mathematik,  1  Lehrer  der  Physik  und  1  Lehrer  bestimmt  zur  Zensur
des  deutschen  Aussatzes  bestehen.