Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.

— 10 — 
IV. eine Abteilung für Aus= und Einfuhr; 
V. eine Abteilung für Volksernährungsfragen. 
An der Spitze des Anmtes steht zurzeit Generalleutnant 
Gröner, der frühere Chef des Feldeisenbahnwesens. Der Stab 
des Amtes besteht nicht nur aus Offizieren, ihm gehört vielmehr 
auch als technischer Stabschef Dr. Kurt Sorge, Direktor des 
Gruson-Werkes in Magdeburg an, und auch den Abteilungen ge- 
hören Zivilisten in großer Zahl an. Dazu treten besondere Ver- 
tretungen des Kriegsamts in den wichtigsten Industrieorten und 
an den Sitzen der Stellvertretenden Generalkommandos. 
Das Kriegsamt leitet den Hilfsdienst. Es hat sich hierbei 
vielfach mit Reichs= oder Landeszentralbehörden ins Einverneh- 
men zu setzen und je nach der Art der Frage liegt die Entscheidung 
bei dem Kriegsamt oder bei der Zentralbehörde. Neben dem 
Kriegsamt kommt auch die Tätigkeit der Kriegsministerien für 
Bayern, Sachsen und Württemberg in Betracht, welche aber auch 
nur im Einvernehmen mit dem Kriegsamt handeln sollen und 
auch werden, da die Uebereinstimmung der Ausführung für das 
ganze Reichsgebiet gewährleistet werden muß. Endlich sind für 
die Zwecke der Ausführung des Gesetzes bestimmte Ausschüsse 
vorgesehen. 
Im einzelnen gilt für die Zuständigkeit der einzelnen Stellen 
und für die Zusammensetzung der Ausschüsse folgendes, wobei 
außer den oben wiedergegebenen Bestimmungen des Gesetzes noch 
die inzwischen vom Bundesrat mit Zustimmung des Reichstags- 
ausschusses erlassene Verordnung vom 21. 12. 16 berücksichtigt ist. 
Die Frage, ob alle nach § 2 beschäftigten Personen als im 
vaterländischen Hilfsdienst tätig gelten oder ob und in welchem 
Umfange ihre Zahl das Bedürfnis übersteigt und somit ein be- 
stimmter Teil zur Uebernahme einer anderen Hilfsdiensttätigkeit 
verpflichtet ist, entscheidet für Behörden die zuständige Reichs= und 
Landeszentralbehörde im Einvernehmen mit dem Kriegsamt. Bei 
behördlichen Einrichtungen überwiegt dagegen die Auffassung des 
Kriegsamtes; es entscheidet nach Benehmen mit der zuständigen 
Reichs= oder Landeszentralbehörde sowohl darüber, was als be- 
hördliche Einrichtung anzusehen wie auch darüber, ob und in wel- 
chem Umfange die Zahl der bei einer solchen beschäftigten Personen 
das Bedürfnis übersteigt. Ob abgesehen von Behörden und be- 
hördlichen Einrichtungen ein Beruf oder Betrieb zu den Hilfs- 
dienststellen des § 2 gehört und welcher Teil der in diesen beschäf- 
tiaten Personen als im Hilfsdienst tätig gilt und somit in diesen 
Stellen belassen werden muß, entscheiden Ausschüsse. Diese sind 
für bestimmte Bezirke zu bilden und zwar für den Bezirk jedes 
Stellvertretenden Generalkommandos oder für Teile eines solchen 
Bezirkes. Die Errichtung dieser Ausschüsse und die Bestimmung 
ihres Bezirkes erfolgt durch das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.