Full text : Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

385

tretendenfalls  das  gemeinsame  obere  Gericht
(Mil.  St.  G.  O.  §  36).  Ebenso  wird  der  Kompetenzstreit
  mehrerer  Verwaltungsbehörden  untereinander
  (Ressortstreit)  durch  die  gemeinschaftliche
höhere  Verwaltungsbehörde  entschieden,  in  letzter
Linie  meist  durch  die  Staatsministerien.

II.  Kompetenzkonflikt.  1.  Begriff.  Mit
dem  Kompetenzstreit  darf  der  Kompetenzkonflikt
zwischen  einer  Rechtspflegebehörde  und  einer  Verwaltungsbehörde
  (conflit  d’attribution)  nicht
verwechselt  werden.  Das  entscheidende  Begriffsmerkmal
  liegt  in  der  Sonderung  verschiedenbehördlicher
  Wirksamkeit,  in  der  Grenzziehung  zwischen
der  Tätigkeit  von  Rechtspflegebehörden  und  derjenigen
  von  Verwaltungsbehörden.  Der  Kompetenzkonflikt
  tritt  ein,  wenn  eine  Rechtspflegebehörde
  und  eine  Verwaltungsbehörde  zur  Entscheidung
  einer  Sache  sich  für  kompetent  erklären,
sog.  positiver  Kompetenzkonflikt,  oder  wenn
solche  Behörden  ihre  Inkompetenz  in  derselben
Sache  endgültig  ausgesprochen  haben,  sog.  negativer
  Kompetenzkonflikt.  Im  ersteren  Falle  ist
eine  der  beiden  Behörden  Kläger,  im  letzteren  die
von  ihnen  abgewiesene  Privatpartei.

2.  Geschichtliche  Entwicklung.  Wenn
auch  in  den  deutschen  Staaten  Verwaltung  und
Rechtspflege  grundsätzlich  getrennt  sind,  so  ist  doch
die  Grenze  zwischen  denjenigen  Angelegenheiten,
welche  vor  die  Verwaltungsbehörden,  und  denjenigen
  Sachen,  welche  vor  die  Rechtspflegebehörde
gehören,  nicht  immer  sicher.  Denn  eine  begriffliche
Scheidung  zwischen  ihnen  ist  nicht  möglich.  Es
bedurfte  daher  besonderer  Bestimmungen  darüber,
wie  ein  Zwiespalt  zwischen  Rechtspflege  und  Verwaltung
  über  die  Kompetenzfrage  zu  lösen  ist.

A.  Einheimische  Gesetzgebung.  a)  Bisheriges
  Recht.  o)  Im  Staatsrecht  des  alten
deutschen  Reiches  galt  der  Grundsatz,  daß
die  Gerichte  selbständig  über  die  Abgrenzung  ihrer
Kompetenz  entschieden,  im  Anschluß  an  den  Satz
des  römischen  Rechts:  Praetoris  est  aestimare,
an  sua  sit  jurisdictio  (fr.  5  de  ind.  5,  1)  und
infolge  der  unbestrittenen  Autorität  der  Reichsgerichte
  über  die  Territorialstaatsgewalt.  Die
obersten  Reichsgerichte  gaben  auch  Recht  gegenüber
Verletzungen  durch  die  Landesherren  und  deren
Behörden;  ihre  bezüglichen  Entscheidungen  waren
unanfechtbar.  Auf  dem  Gebiet  des  Reiches  selbst
fehlte  ein  rechter  Boden  für  Kompetenzkonflikte,
da  die  Tätigkeit  der  Reichsgewalt  sich  mehr  und
mehr  auf  die  oberste  Rechtsprechung  zurückzog.  Die
Frage  der  Kompetenzkonflikte  nahm  vielmehr  ihren
Ursprung  auf  dem  Boden  des  deutschen  Territorialstaatsrechts,
  wo  Konflikte  zwischen  Justiz=  und
Verwaltungsbehörden  nicht  selten  waren.  Hier
entwickelte  sie  sich  namentlich  seit  der  Auflösung
des  alten  deutschen  Reiches,  indem  sie  an  den  in
Frankreich  während  der  großen  Revolution  für
das  Verhältnis  zwischen  Rechtsprechung  und  Verwaltung
  streng  durchgeführten  Grundsatz  der  Gewaltenteilung
  anknüpfte.

Staatslexikon.  III.  3.  Auft.

Kompetenz  usfw.

 

386

6)  In  Preußen  stellte  zuerst  die  Instruktion
vom  10.  Febr.  1756  Regeln  für  die  Lösung  von
Kompetenzkonflikten  auf.  Bei  der  Trennung  von
Verwaltung  und  Rechtspflege  durch  die  Verordnung
  wegen  verbesserter  Einrichtung  der  Provinzial-,
  Polizei=  und  Finanzbehörden  vom
26.  Dez.  1808  wurden  erweiterte  Bestimmungen
zunächst  nicht  erlassen.  Erst  die  Kabinettsorder
vom  30.  Juni  1828  füllte  diese  Lücke  aus.

Danach  sollte  jeder  einzelne  Fall  eines  Kompetenzkonflikts,
  der  nicht  gemeinsam  vom  Justizminister
und  dem  Minister  der  betreffenden  Verwaltung  zu
erledigen  war,  im  gesamten  Staatsministerium
nach  seinen  tatsächlichen  und  rechtlichen  Verhältnissen
  gründlich  geprüft  werden  und  alsdann  das
Staatsministerium  in  einem  mit  Gründen  versehenen
  gutachtlichen  Bericht  auf  die  unmittelbare
Bestimmung  des  Königs  antragen.  In  allen  Fällen
hatte  diese  sich  jedoch  vorbehalten,  entweder  unmittelbar,
  erforderlichenfalls  nach  zuvörderst  erstattetem
Gutachten  des  Staatsrats,  zu  entscheiden  oder  die
Entscheidung  dem  höchsten  Gerichtshof,  mithin  nach
Bewandtnis  des  Ressorts  entweder  dem  Geheimen
Obertribunal  oder  dem  Rheinischen  Revisionshof,
aufzutragen.  "

Um  den  Mängeln,  welche  die  Erledigung  von
Kompetenzkonfliktsfällen  im  Gefolge  hatten,  abzuhelfen,
  erging  das  Gesetz  über  das  Verfahren
bei  Kompetenzkonflikten  zwischen  den  Gerichten  und
Verwaltungsbehörden  vom  8.  April  1847.

Es  übertrug  die  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte
  zwischen  den  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden
  (einschließlich  der  Auseinandersetzungsbehörden)
  sowie  derjenigen  Streitigkeiten  zwischen
den  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden,  bei  welchen
  eine  jede  von  ihnen  sich  in  der  Sache  für  inkompetent
  und  dagegen  die  andere  für  kompetent
hielt,  einer  besondern  Behörde,  dem  Gerichtshof  zur
Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte.  Er  war  aus
bleibenden  Mitgliedern  gebildet,  nämlich  dem  Präsidenten
  des  Staatsrats,  dem  Staatssekretär  und
neun  andern  auf  Vorschlag  des  Präsidenten  vom
Könige  ernannten  Staatsratsmitgliedern,  von
denen  fünf  Justizbeamte,  die  übrigen  vier  aber
Verwaltungsbeamte  sein  mußten.  In  rechtskräftig
von  den  Gerichten  entschiedenen  Sachen  konnte  der
Kompetenzkonflikt  nicht  mehr  erhoben  werden.  Zur
Erhebung  waren  nur  die  Zentral=  und  die  Provinzialverwaltungsbehörden
  befugt.  Die  Entscheidung
  des  Kompetenzkonfliktgerichtshofes  erfolgte  auf
den  schriftlichen  Vortrag  eines  Referenten  und  Korreferenten
  hin  unter  Teilnahme  von  wenigstens
sieben  Mitgliedern.  Das  Erkenntnis  war  mit  Entscheidungsgründen
  zu  versehen,  vom  Vorsitzenden  zu
unterzeichnen  und  dem  Justizminister  sowie  dem
beteiligten  Verwaltungschef  zur  Mitteilung  an  das
Gericht  bzw.  die  Verwaltungsbehörde  zuzustellen.
Das  Gericht  machte  den  Parteien  das  Erkenntnis
bekannt.  War  die  Entscheidung  gegen  die  Zulassung
des  Rechtsweges  ausgefallen,  so  hob  es  das  Rechtsverfahren
  auf.  Durch  die  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts
  wurde  der  Lauf  der  prozessualen  Ausschlußfristen
  und  die  Vollstreckung  gehemmt.

Ein  großer  Fortschritt  dieses  Gesetzes  läßt  sich
nicht  verkennen.  Die  preußische  Verfassungsurkunde
13