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tretendenfalls das gemeinsame obere Gericht
(Mil. St. G. O. § 36). Ebenso wird der Kompetenzstreit
mehrerer Verwaltungsbehörden untereinander
(Ressortstreit) durch die gemeinschaftliche
höhere Verwaltungsbehörde entschieden, in letzter
Linie meist durch die Staatsministerien.
II. Kompetenzkonflikt. 1. Begriff. Mit
dem Kompetenzstreit darf der Kompetenzkonflikt
zwischen einer Rechtspflegebehörde und einer Verwaltungsbehörde
(conflit d’attribution) nicht
verwechselt werden. Das entscheidende Begriffsmerkmal
liegt in der Sonderung verschiedenbehördlicher
Wirksamkeit, in der Grenzziehung zwischen
der Tätigkeit von Rechtspflegebehörden und derjenigen
von Verwaltungsbehörden. Der Kompetenzkonflikt
tritt ein, wenn eine Rechtspflegebehörde
und eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung
einer Sache sich für kompetent erklären,
sog. positiver Kompetenzkonflikt, oder wenn
solche Behörden ihre Inkompetenz in derselben
Sache endgültig ausgesprochen haben, sog. negativer
Kompetenzkonflikt. Im ersteren Falle ist
eine der beiden Behörden Kläger, im letzteren die
von ihnen abgewiesene Privatpartei.
2. Geschichtliche Entwicklung. Wenn
auch in den deutschen Staaten Verwaltung und
Rechtspflege grundsätzlich getrennt sind, so ist doch
die Grenze zwischen denjenigen Angelegenheiten,
welche vor die Verwaltungsbehörden, und denjenigen
Sachen, welche vor die Rechtspflegebehörde
gehören, nicht immer sicher. Denn eine begriffliche
Scheidung zwischen ihnen ist nicht möglich. Es
bedurfte daher besonderer Bestimmungen darüber,
wie ein Zwiespalt zwischen Rechtspflege und Verwaltung
über die Kompetenzfrage zu lösen ist.
A. Einheimische Gesetzgebung. a) Bisheriges
Recht. o) Im Staatsrecht des alten
deutschen Reiches galt der Grundsatz, daß
die Gerichte selbständig über die Abgrenzung ihrer
Kompetenz entschieden, im Anschluß an den Satz
des römischen Rechts: Praetoris est aestimare,
an sua sit jurisdictio (fr. 5 de ind. 5, 1) und
infolge der unbestrittenen Autorität der Reichsgerichte
über die Territorialstaatsgewalt. Die
obersten Reichsgerichte gaben auch Recht gegenüber
Verletzungen durch die Landesherren und deren
Behörden; ihre bezüglichen Entscheidungen waren
unanfechtbar. Auf dem Gebiet des Reiches selbst
fehlte ein rechter Boden für Kompetenzkonflikte,
da die Tätigkeit der Reichsgewalt sich mehr und
mehr auf die oberste Rechtsprechung zurückzog. Die
Frage der Kompetenzkonflikte nahm vielmehr ihren
Ursprung auf dem Boden des deutschen Territorialstaatsrechts,
wo Konflikte zwischen Justiz= und
Verwaltungsbehörden nicht selten waren. Hier
entwickelte sie sich namentlich seit der Auflösung
des alten deutschen Reiches, indem sie an den in
Frankreich während der großen Revolution für
das Verhältnis zwischen Rechtsprechung und Verwaltung
streng durchgeführten Grundsatz der Gewaltenteilung
anknüpfte.
Staatslexikon. III. 3. Auft.
Kompetenz usfw.
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6) In Preußen stellte zuerst die Instruktion
vom 10. Febr. 1756 Regeln für die Lösung von
Kompetenzkonflikten auf. Bei der Trennung von
Verwaltung und Rechtspflege durch die Verordnung
wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-,
Polizei= und Finanzbehörden vom
26. Dez. 1808 wurden erweiterte Bestimmungen
zunächst nicht erlassen. Erst die Kabinettsorder
vom 30. Juni 1828 füllte diese Lücke aus.
Danach sollte jeder einzelne Fall eines Kompetenzkonflikts,
der nicht gemeinsam vom Justizminister
und dem Minister der betreffenden Verwaltung zu
erledigen war, im gesamten Staatsministerium
nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen
gründlich geprüft werden und alsdann das
Staatsministerium in einem mit Gründen versehenen
gutachtlichen Bericht auf die unmittelbare
Bestimmung des Königs antragen. In allen Fällen
hatte diese sich jedoch vorbehalten, entweder unmittelbar,
erforderlichenfalls nach zuvörderst erstattetem
Gutachten des Staatsrats, zu entscheiden oder die
Entscheidung dem höchsten Gerichtshof, mithin nach
Bewandtnis des Ressorts entweder dem Geheimen
Obertribunal oder dem Rheinischen Revisionshof,
aufzutragen. "
Um den Mängeln, welche die Erledigung von
Kompetenzkonfliktsfällen im Gefolge hatten, abzuhelfen,
erging das Gesetz über das Verfahren
bei Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten und
Verwaltungsbehörden vom 8. April 1847.
Es übertrug die Entscheidung der Kompetenzkonflikte
zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden
(einschließlich der Auseinandersetzungsbehörden)
sowie derjenigen Streitigkeiten zwischen
den Gerichten und Verwaltungsbehörden, bei welchen
eine jede von ihnen sich in der Sache für inkompetent
und dagegen die andere für kompetent
hielt, einer besondern Behörde, dem Gerichtshof zur
Entscheidung der Kompetenzkonflikte. Er war aus
bleibenden Mitgliedern gebildet, nämlich dem Präsidenten
des Staatsrats, dem Staatssekretär und
neun andern auf Vorschlag des Präsidenten vom
Könige ernannten Staatsratsmitgliedern, von
denen fünf Justizbeamte, die übrigen vier aber
Verwaltungsbeamte sein mußten. In rechtskräftig
von den Gerichten entschiedenen Sachen konnte der
Kompetenzkonflikt nicht mehr erhoben werden. Zur
Erhebung waren nur die Zentral= und die Provinzialverwaltungsbehörden
befugt. Die Entscheidung
des Kompetenzkonfliktgerichtshofes erfolgte auf
den schriftlichen Vortrag eines Referenten und Korreferenten
hin unter Teilnahme von wenigstens
sieben Mitgliedern. Das Erkenntnis war mit Entscheidungsgründen
zu versehen, vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen und dem Justizminister sowie dem
beteiligten Verwaltungschef zur Mitteilung an das
Gericht bzw. die Verwaltungsbehörde zuzustellen.
Das Gericht machte den Parteien das Erkenntnis
bekannt. War die Entscheidung gegen die Zulassung
des Rechtsweges ausgefallen, so hob es das Rechtsverfahren
auf. Durch die Erhebung des Kompetenzkonflikts
wurde der Lauf der prozessualen Ausschlußfristen
und die Vollstreckung gehemmt.
Ein großer Fortschritt dieses Gesetzes läßt sich
nicht verkennen. Die preußische Verfassungsurkunde
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