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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen oder
mit Haft wird bestraft,
1. wer der auf Grund des § 7 Abs. 3 angeordneten Ueberwei-
sung zu einer Beschäftigung nicht nachkommt oder sich ohne
dringenden Grund beharrlich weigert, die ihm zugewiesene
Arbeit zu verrichten;
2. wer der Vorschrift in § 9 Abs. 1 zuwider einen Arbeiter
beschäftigt;
3. wer die im § 17 vorgesehene Auskunft innerhalb der fest-
gesetzten Frist nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung
wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht.
Die Ueberzeugung von der Notwendigkeit des Gesetzes und
von der Wichtigkeit des Hilfsdienstes für die wirksame Unter-
stützung des Heeres und für die Verteidigung des Vaterlandes läßt
mit Bestimmtheit erwarten, daß der Zwang durch Zuweisung einer
Beschäftigung nur notwendig werden wird, weil Hilfsdienstpflich-
tige trotz ihrer Bemühungen eine Tätigkeit nicht finden können.
Weigerung zur Aufnahme der angewiesenen Arbeit wird ebenso-
wenig vorkommen wie eine Verweigerung des Heeresdienstes,
dessen Ergänzung der Hilfsdienst bildet.
Die hiernach tätigen Ausschüsse werden nach Bezirken ge-
bildet, und zwar in der Regel ein Ausschuß für den Bezirk einer
Ersatzkommission, für große Bezirke auch mehrere Ausschüsse. Der
Ausschuß besteht aus 6 Mitgliedern, einem Offizier als Vorsitzen-
den, einem höheren Beamten und je zwei Vertretern der Arbeit-
geber und Arbeitnehmer. Bei der hiernach möglichen Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die
Bestellung der Mitglieder erfolgt in derselben Weise wie bei den
Ausschüssen nach § 4 und 5. Auch sonst gilt für die Mitglieder
alles, was dort angegeben ist.
Der Ausschuß des Bezirks der Ersatzkommission ist hiernach
für den einzelnen Hilfsdienstpflichtigen von ganz besonderer Be-
deutung. Der Ausschuß entscheidet nach seinem Ermessen. Er hat
hierbei in erster Linie das allgemeine Interesse und die Notwen-
digkeit der energischen Durchführung des Gesetzes zu berücksichti-
gzen, auf der anderen Seite nach Möglichkeit auch berechtigte Inter-
essen des Dienstpflichtigen. Dies ist eben durch § 8 des Gesetzes
noch besonders eingeschärft. Die Berücksichtigung des Lebens-
alters, des Wohnortes, der Gesundheit und der bisherigen Tätig-
keit des Dienstpflichtigen wird bei dem weiten Gebiete des Hilfs-
dienstes, bei der Mannigfaltigkeit der in Betracht kommenden
Tätigkeiten auch fast stets möglich sein und wird die im Heeres-
dienste unvermeidliche Verwendung von Dienstpflichtigen mit be-
sonderer Ausbildung ihrer geistigen oder körperlichen Fähigkeiten