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zu Arbeiten untergeordneter Art fast stets vermeiden lassen.
Natürlich darf der Dienstpflichtige niemals vergessen, daß er keinen
Anspruch auf eine ihm zusagende oder seiner bisherigen Tätigkeit
vollkommen entsprechende und gleichwertige Beschäftigung er-
heben kann, vielmehr so tätig sein muß, wie es die Zwecke des
Hilfsdienstes notwendig machen. Er wird diese Notwendigkeit um
so leichter ertragen, weil er nicht verkennen kann, daß der Hilfs-
dienst auch nicht entfernt die gleichen Opfer an Leben, Gesundheit
und Vermögen sordert wie der Heeresdienst. Aus dieser Erwä-
gung heraus ist auch fast einstimmig die Zubilligung einer Ent-
schädigung für die dem Dienstpflichtigen durch den Hilfsdienst ent-
stehenden Nachteile abgelehnt worden.
Von großer Wichtigkeit ist die weitere Bestimmung des § 8,
daß auch zu prüfen ist, ob der in Aussicht gestellte Arbeitslohn dem
Beschäftigten und etwa zu versorgenden Angehörigen ausreichen-
den Unterhalt ermöglicht. Dadurch wird der Ausschuß in die
Lage versetzt, jeden Versuch der Lohndrückerei unter Ausnutzung des
Arbeitszwanges von vornherein zu verhindern und darauf hin-
zuwirken, daß eine wirklich ausreichende Entlohnung gewährt
wird; Betriebe, welche diese Entlohnung nicht gewähren wollen,
erhalten keine Dienstpflichtigen überwiesen. Der Ausschuß wird
diesen Umstand besonders genau zu prüfen haben, wenn es sich
um Ueberweisung an einen Betrieb außerhalb des Wohnortes des
Dienstpflichtigen handelt, so daß der Ueberwiesene die Ausgaben
eines doppelten Haushaltes oder die Kosten der Uebersiedlung
seiner Familie tragen muß.
Gleiche Rücksichtnahme des Ausschusses kann auch erwartet
werden, wenn seine Entscheidung die Stillegung selbständiger Be-
triebe zur Folge haben würde. Der Hauptzweck des Gesetzes, die
Steigerung der Leistungen der eigentlichen Kriegsindustrie, macht
es unbedingt notwendig, daß zugunsten dieser Betriebe Arbeits-
kräfte in großem Umfange aus Betrieben herausgezogen werden,
welche für die Volksversorgung weniger wichtig sind oder welche
mehr Arbeiter zur Verfügung haben, als sie nach ihrem gegen-
wärtigen Stande brauchen. So ist in der Textilindustrie die Ar-
beit künstlich gestreckt worden, um den vorzeitigen Verbrauch der
Rohstoffe zu verhüten und ferner den Eintritt von Zeiten der Ar-
beitslosigkeit zu vermeiden. Durch Beseitigung dieser einschränken-
den Bestimmungen, also durch Ermöglichung der vollen Beschäfti-
gung der Arbeiter werden in diesen Betrieben Arbeitskräfte frei.
Es kann aber auch vorkommen, daß einem Betriebe für die Zwecke
des Hilfsdienstes so viel Arbeiter und Angestellte oder auch die
Betriebsinbaber entzogen werden, daß die Aufrechterhaltung des
Betriebes unmöglich wird. Hier ist zwar nicht im Gesetz, wohl
aber für die vernünftige Ausführung des Gesetzes vorgesehen, daß
Eingriffe dieser Art nach Möglichkeit vermieden und in ihrer wirt-