Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.

was hinsichtlich der Errichtung der früher besprochenen Ausschüfse 
dargelegt ist. 
Zu bemerken ist noch, daß für den Bezirk einer Ersatzkommis- 
sion auch mehrere Ausschüsse gebildet werden können. 
Die Hilfsdienstpflichtigen unterstehen in allen Beziehungen 
den allgemeinen Gesetzen. Die Militärgesetze gelten aber für die- 
jenigen Dienstpflichtigen, welche sich in einem Dienst= oder Ver- 
tragsverhältnis zu dem kriegführenden Heere befinden oder sonst 
sich bei demselben aufhalten oder ihm folgen; diese sind nach § 155 
des Militärstrafgesetzbuches diesem Gesetze, insbesondere den Kriegs- 
gesetzen unterworfen. Dies betrifft insbesondere alle Dienst- 
pflichtigen, welche, entsprechend den bisher erfolgten Aufforderun- 
gen, sich zur Beschäftigung im besetzten feindlichen Gebiet, bei 
militärischen Kommando= und Verwaltungsbehörden, zur Be- 
wachung fremdländischer Arbeiter, zur Beschäftigung in militäri- 
schen Wirtschaftsbetrieben, in Soldatenheimen und Lazaretten oder 
im Inland für Wachtdienste militärischer Art verpflichten; diese 
rechnen zum Heeresgefolge. 
Die Einwirkung der Erfüllung der Hilfsdienstpflicht auf be- 
stehende Vertragsverhältnisse der Dienstpflichtigen zu erörtern, 
geht über den Rahmen dieser Arbeit hinaus; es wären sehr um- 
fangreiche und eingehende Darlegungen erforderlich, um auch nur 
einen Teil der vorkommenden Fälle zu behandeln. Bemerkt sei 
nur, daß für einen Angestellten die Einziehung zum Hilfsdienst 
obensowenig wie die Einziehung zum Heeresdienst als „unver- 
schuldetes Unglück“ angesehen werden kann, welches ihm einen An- 
spruch auf Fortzahlung des Gehaltes geben könnte, und daß Miets- 
verträge durch die Einziehung zum Hilfsdienst nicht aufgehoben 
werden, auch wenn der Eingezogene dadurch an der Benutzung der 
Wohnung verhindert wird. Sehr zweifelhaft ist ferner, wie die 
Ansprüche der zu anderer Tätigkeit überwiesenen Dienstpflichtigen 
aus den sozialen Versicherungen zu bestimmen sind; diese Un- 
sicherheit der Rechtslage kann und wird nur durch Ausführungs- 
bestimmungen befriedigend beseitigt werden. 
Die Rechksgaranlien. 
Die bisherigen Darlegungen haben ergeben, daß das Gesetz nicht 
nur die Bestimmung über die eigene Arbeitskraft sehr erheblich 
einschränkt, sondern auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses 
Rechtsbeschränkungen herbeiführt, so insbesondere durch die Be- 
schränkung der Freizügigkeit des Arbeiters, durch die Erschwerung 
der Ablehnung ihm aufgetragener Arbeit und damit auch der 
Arbeitseinstellung. Diese durch Anlaß und Zweck des Gesetzes 
gerechtfertigten Beschränkungen müssen mindestens teilweise da- 
durch ausgeglichen werden, daß den Arbeitnehmern in ftärkerem
	        
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