was hinsichtlich der Errichtung der früher besprochenen Ausschüfse
dargelegt ist.
Zu bemerken ist noch, daß für den Bezirk einer Ersatzkommis-
sion auch mehrere Ausschüsse gebildet werden können.
Die Hilfsdienstpflichtigen unterstehen in allen Beziehungen
den allgemeinen Gesetzen. Die Militärgesetze gelten aber für die-
jenigen Dienstpflichtigen, welche sich in einem Dienst= oder Ver-
tragsverhältnis zu dem kriegführenden Heere befinden oder sonst
sich bei demselben aufhalten oder ihm folgen; diese sind nach § 155
des Militärstrafgesetzbuches diesem Gesetze, insbesondere den Kriegs-
gesetzen unterworfen. Dies betrifft insbesondere alle Dienst-
pflichtigen, welche, entsprechend den bisher erfolgten Aufforderun-
gen, sich zur Beschäftigung im besetzten feindlichen Gebiet, bei
militärischen Kommando= und Verwaltungsbehörden, zur Be-
wachung fremdländischer Arbeiter, zur Beschäftigung in militäri-
schen Wirtschaftsbetrieben, in Soldatenheimen und Lazaretten oder
im Inland für Wachtdienste militärischer Art verpflichten; diese
rechnen zum Heeresgefolge.
Die Einwirkung der Erfüllung der Hilfsdienstpflicht auf be-
stehende Vertragsverhältnisse der Dienstpflichtigen zu erörtern,
geht über den Rahmen dieser Arbeit hinaus; es wären sehr um-
fangreiche und eingehende Darlegungen erforderlich, um auch nur
einen Teil der vorkommenden Fälle zu behandeln. Bemerkt sei
nur, daß für einen Angestellten die Einziehung zum Hilfsdienst
obensowenig wie die Einziehung zum Heeresdienst als „unver-
schuldetes Unglück“ angesehen werden kann, welches ihm einen An-
spruch auf Fortzahlung des Gehaltes geben könnte, und daß Miets-
verträge durch die Einziehung zum Hilfsdienst nicht aufgehoben
werden, auch wenn der Eingezogene dadurch an der Benutzung der
Wohnung verhindert wird. Sehr zweifelhaft ist ferner, wie die
Ansprüche der zu anderer Tätigkeit überwiesenen Dienstpflichtigen
aus den sozialen Versicherungen zu bestimmen sind; diese Un-
sicherheit der Rechtslage kann und wird nur durch Ausführungs-
bestimmungen befriedigend beseitigt werden.
Die Rechksgaranlien.
Die bisherigen Darlegungen haben ergeben, daß das Gesetz nicht
nur die Bestimmung über die eigene Arbeitskraft sehr erheblich
einschränkt, sondern auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
Rechtsbeschränkungen herbeiführt, so insbesondere durch die Be-
schränkung der Freizügigkeit des Arbeiters, durch die Erschwerung
der Ablehnung ihm aufgetragener Arbeit und damit auch der
Arbeitseinstellung. Diese durch Anlaß und Zweck des Gesetzes
gerechtfertigten Beschränkungen müssen mindestens teilweise da-
durch ausgeglichen werden, daß den Arbeitnehmern in ftärkerem