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Maße als bisher eine Einwirkung auf die Betriebsverhältnisse und
auf die Regelung von Streitigkeiten über Arbeitsverhältnisse er-
möglicht wird. Die Organe der Arbeiterschaft für diese Mitwir-
kung sind die Arbeiter-Ausschüsse der einzelnen Betriebe. Aus-
schüsse dieser Art bestanden in einer Reihe von Betrieben mit sehr
verschiedenen Befugnissen und in sehr verschiedener Zusammen-
setzung. Die Gewerbeordnung regelt für ständige Ausschüsse die-
ser Art die Zuständigkeit hinsichtlich einiger Punkte. Sie bestimmt
zunächst, welche Ausschüsse als ständige gelten in 8 134 h, welcher
lautet:
Als ständige Arbeiter-Ausschüsse im Sinne des § 134 b, Ab-
satz 3 und des § 134 d gelten nur:
1. diejenigen Vorstände der Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen
oder anderer für die Arbeiter bestehenden Kasseneinrichtungen,
deren Mitglieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern aus ihrer
Mitte zu wählen sind, sofern sie als ständige Arbeiter-Ausschüsse
bestellt werden;
2. die Knappschafts-Aeltesten von Knappschaftsvereinen, welche
die nicht den Bestimmungen des Berggesetzes unterstehnden Be-
triebe eines Unternehmers umfassen, sofern sie als ständige Ar-
beiter-Ausschüsse bestellt werden;
3. die bereits vor dem 1. Januar 1891 errichteten ständigen
Arbeiter-Ausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den
Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt werden;
4. solche Vertretungn, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl
von den volljährigen Arbeitern der Fabrik oder der betreffenden
Betriebs-Abteilung aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer
Wahl gewählt werden. Die Wahl der Vertreter kann auch nach
Arbeiterklassen oder nach besonderen Abteilungen des Betriebes
erfolgen.
Diesen ständigen Arbeiter-Ausschüssen ist die Befugnis bei-
gelegt, daß die Unternehmer nur mit ihrer Zustimmung in die
Arbeitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei
Benutzung der zu ihrem Besten getroffenen, mit der Fabrik verbun-
denen Einrichtungen, sowie Vorschriften über das Verhalten der
minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebes aufnehmen dürfen
und daß vor dem Erlasse der Arbeitsordnung oder eines Nach-
trages zu derselben die Anhörung des Arbeiter-Ausschusses an
Stelle der Anhörung der beschäftigten Arbeiter genügt.
Eine Verpflichtung, die Einrichtung von Arbeiter-Ausschüssen
zu dulden und sie zur Beteiligung heranzuziehen, bestand nicht.
Das Bestreben der Arbeiterschaft ging seit langer Zeit dahin,
einen Zwang zur Errichtung von Arbeiter-Ausschüssen für größere
Betriebe und die Erweiterung ihrer Befugnisse gesetzlich einzu-
führen. Dieser Schritt ist jetzt durch das Hilfsdienstgesetz getan,
und zwar durch folgende Bestimmungen:
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