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8 11.
In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Be—
trieben, für die Titel VII der Gewerbeordnung gilt und in
denen in der Regel mindestens 50 Arbeiter beschäftigt werden,
müssen ständige Arbeiter-Ausschüsse bestehen.
Soweit für solche Betriebe ständige Arbeiter-Ausschüsse
nach § 134h der Gewerbeordnung oder nach den Berggesetzen
nicht bestehen, sind sie zu errichten. Die Mitglieder dieser Ar-
beiter-Ausschüsse werden von den volljährigen Arbeitern des
Betriebs oder der Betriebsabteilung aus ihrer Mitte in un-
mittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Ver-
hältniswahl wählt. Das Nähere bestimmt die Landeszentral-
behörde.
Nach denselben Grundsätzen und mit den gleichen Befug-
nissen sind in Betrieben der im Abs. 1 bezeichneten Art mit mehr
als 50 nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte versiche-
rungspflichtigen Angestellten besondere Ausschüsse (Angestell-
ten-Ausschüsse) für diese Angestellten zu errichten.
8 12.
Dem Arbeiter-Ausschusse liegt es ob, das gute Einverneh—
men innerhalb der Arbeiterschaft des Betriebs und zwischen der
Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber zu fördern. Er hat An—
träge, Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft, die sich auf
die Betriebseinrichtungen, die Lohn= und sonstigen Arbeitsver-
hältnisse des Betriebs und seiner Wohlfahrtseinrichtungen be-
ziehen, zur Kenntnis des Unternehmers zu bringen und sich
darüber zu äußern.
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mit-
glieder des Arbeitsausschusses muß eine Sitzung anberaumt und
der beantragte Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung
gesetzt werden.
8 13.
Kommt in einem Betriebe der im § 11 bezeichneten Art bei
Streitigkeiten über die Lohn= oder sonstigen Arbeitsbedingun-
gen eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeiter-
Ausschusse nicht zustande, so kann, wenn nicht beide Teile ein
Gewerbegericht, ein Berggewerbegericht, ein Einigungsamt einer
Innung oder ein Kaufmannsgericht als Einigungsamt anrufen,
von jedem Teile der in § 9 Abs. 2 bezeichnete Ausschuß als
Schlichtungsstelle angerufen werden. In diesem Falle
finden die 58§ 66. 68 bis 73 des Gewerbegerichtsgesetzes ent-
sprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß ein Schiedsspruch
auch dann abzugeben ist, wenn einer der beiden Teile nicht er-
scheint oder nicht verhandelt, sowie daß Personen, die an der
einzelnen Streitsache als Arbeitgeber oder als Mitglied des