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Arbeiter-Ausschusses beteiligt gewesen sind, bei dem Schieds-
spruch nicht mitwirken dürfen.
Besteht in einem für den vaterländischen Hilfsdienst täti-
geen Betriebe, für den Titel VII der Gewerbeordnung gilt, ein
ständiger Arbeiter-Ausschuß weder nach der Gewerbeordnung
oder den Berggesetzen, noch nach § 11 Abs. 2 oder Abs. 3 dieses
Gesetzes, so kann bei Streitigkeiten zwischen der Arbeiterschaft
und dem Arbeitgeber über die Lohn= oder sonstigen Arbeits-
bedingungen der in 8§ 9 Abs. 2 bezeichnete Ausschuß als Schlich-
tungsstelle angerufen werden: das gleiche gilt für die landwirt-
schaftlichen Betriebe. Die Bestimmungen des Abs. 1 Satz 2
gelten entsprechend.
Unterwirft sich der Arbeitgeber dem Schiedsspruch nicht, so
ist den beteiligten Arbeitnehmern auf ihr Verlangen die zum
Aufgeben der Arbeit berechtigende Bescheinigung (§ 9) zu er-
teilen. Unterwerfen sich die Arbeitnehmer dem Schiedsspruch
nicht so darf ihnen aus der dem Schiedsspruch zugrunde liegen-
den Veranlassung die Bescheinigung nicht erteilt werden.
Hierzu ist folgendes zu bemerken:
a) Diese Bestimmungen ändern das bisherige Rechtsver-
hältnis hinsichtlich der Arbeiter-Ausschüsse nicht allge-
mein, sondern nur für Betriebe, welche für den vater-
ländischen Hilfsdienst tätig sind:
b) sie ändern es auch nicht für alle diese Betriebe, sondern
nur für die dem Titel VII der Gewerbeordnung unter-
stehenden, also für die gewerblichen Betriebe. Ausgenom-
men ist also das große und wichtige Gebiet der Land= und
Forstwirtschaft:
e) auch die gewerblichen Betriebe unterliegen dem Zwange
von Bildung der Arbeiter-Ausschüsse nur, wenn sie in
der Regel 50 Arbeiter beschäftigen.
Das Gesetz hält zunächst die bereits vorhandenen ständigen
Arbeiter-Ausschüsse im Sinne des wiedergegebenen § 134h der
Gewerbeordnung und im Sinne der Berggesetze aufrecht und über-
trägt ihnen die Befugnisse der §§ 12 und 13. Bei der Beratung
wurde aber mit Recht darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit
einer Umgestaltung dieser Ausschüsse durch Neuwahl geschaffen
und durch entsprechende Ausführungsbestimmungen angeordnet
oder wenigstens gefördert werden muß. Die bestehenden Ausschüsse
sind zum Teil nicht ausschließlich durch Wahl der Arbeiter gebil-
det, es sind vielmehr auch Ausschuß-Mitglieder durch die Betriebs-
leitungen ernannt worden. Auch die nur aus Wahlen der Arbei-
ter hervorgegangenen Ausschüsse bilden nicht mehr eine wirkliche
Vertretung der Arbeiterschaft des Betriebes. wenn gerade infolge
dieses Gesetzes der Arbeiterbestand sich erheblich ändert, durch Ein-